zurück

Durchführungsanweisungen zur
BGV C22 / DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten

(Ausgabe 1993; 2007; 12/2010)




Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Für die Bereitstellung von Arbeitmitteln durch Unternehmer sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit gilt die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) mit den dazu veröffentlichten Technischen Regeln ( TRBS).


Zu § 1 Abs. 2:

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Behelfsbauten auf Baustellen (z.B. Gerüste, Winterbauhallen, Baracken) gehören nicht zu den fliegenden Bauten.

Bei Bauarbeiten an Gasleitungen, bei denen mit einer Gefährdung der Beschäftigten durch Gase zu rechnen ist, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; siehe auch Kapitel 2.31 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500).

Für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32/GUV-V D32).

Zu § 2 Abs. 1:

Zu den Bauarbeiten zählen auch

Zu den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten zählen z.B. das Einrichten bzw. Räumen von Baustellen einschließlich der Bereitstellung, Aufstellung, Instandhaltung und des Abbaus aller Gerüste, Geräte, Maschinen und Einrichtungen.

Bei Bauarbeiten wird neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch auf die einschlägigen staatlichen Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung) und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) hingewiesen. Bezugsquellennachweis siehe Anhang 1.

Zu § 2 Abs. 2:

Zu den Bauarbeiten unter Tage zählen z.B.: Stollenbau-, Tunnelbau- (auch in Deckelbauweise), Kavernenbau- und Schachtbauarbeiten sowie Durchpressungen.

Die Herstellung von Rohrleitungen in fertig gestellten Rohrvortrieben (Durchpressungen und Durchbohrungen) zählt zu den Rohrleitungsbauarbeiten.

Zu § 2 Abs. 4:

Absturzkanten können vorhanden sein an

Zu § 2 Abs. 5:

Nach dieser Bestimmung wird das Abrutschen auf einer mehr als 60° geneigten Fläche einem Abstürzen gleichgesetzt.

"H" = senkrechter Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz "A" bzw. der Absturzkante und der Auftreffstelle "F"

Zu § 3 Abs. 1:

Eine Arbeitsschicht (= 1 Tagewerk) ist die Arbeitsleistung eines Versicherten an einem Arbeitstag.

Form und Frist der Anzeige sind in § 23 der Satzung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft festgelegt. *)

Die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft und die Holz-Berufsgenossenschaft haben folgende Durchführungsanweisungen eingefügt:

Zu § 3:

Eine Arbeitsschicht (= 1 Tagewerk) ist die Arbeitsleistung eines Versicherten an einem Arbeitstag.

Zu § 3 Abs. 4:

Bau- und Montagearbeiten umfassen z.B. das Errichten, Erweitern, Instandsetzen, Andern und Beseitigen baulicher Anlagen aus Stahl und Leichtmetall. Dies sind z.B. Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Maste, Türme, Stahlwasserbauten, Hochofen- Anlagen und Rohrleitungen, außerdem Behälter, Apparate, Tanks, Kessel-Anlagen, Dächer und Wände aus Profilblechen, Lüftungs- und Klima-Anlagen.

Rohrleitungsarbeiten sowie Lüftungs- und Klima-Anlagearbeiten in Wohn- und Bürogebäuden sind nicht anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht gilt auch für Demontagen und Abbrucharbeiten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion