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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C24 - Sprengarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 46)

(Ausgabe 04/1985; 10/1994; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)
vgl. DGUV R 113-016 Sprengarbeiten

Redakt. Hinweis: außer Kraft: BG RCI - 01.12.2012,
siehe auch: BGR/GUV-R 241

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Verwenden von Sprengstoffen, Zündmitteln und Sprengzubehör bei Sprengarbeiten

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für das Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln in Verbindung mit Sprengarbeiten.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Sprengberechtigte Personen, die
  2. Sprengstoffe zum Sprengen bestimmte feste oder flüssige explosionsfähige Stoffe,
  3. Zündmittel Hilfsmittel, die in § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind,
  4. Sprengzubehör Gegenstände und Geräte, die in § 3 Abs.3 des Sprengstoffgesetzes festgelegt sind,
  5. Schnüren das in Werksteinbrüchen angewendete Verfahren, mit Ladungen aus Pulversprengstoffen in einem oder mehreren Bohrlöchern Gesteinskörper vom Lager abzutrennen, wobei dünne Gesteinsspalten (= Schnüre) entstehen, die mit weiteren Sprengungen zu Lassen aufgeweitet werden,
  6. Kesselsprengungen Sprengungen, bei denen entsprechend große Laderäume im Tiefsten von Bohrlöchern durch eine oder wiederholte kleinere Sprengungen (Vorkesseln) hergestellt werden,
  7. Lassensprengungen Sprengungen, bei denen Sprengladungen in natürlichen oder durch Schnüren oder Auskratzen der Spaltenfüllung hergestellten Gesteinsspalten gezündet werden,
  8. Großbohrlochsprengungen Sprengungen zur Gewinnung von Gesteinen und Mineralien in Bohrlöchern von mehr als 12 m Tiefe und auch in kürzeren Bohrlöchern, soweit sie zur Unterstützung von Großbohrlochsprengungen erforderlich sind (Hilfsbohrlöcher),
  9. Kammersprengungen Sprengungen, bei denen die Sprengladungen durch begehbare Stollen oder Schächte in die Laderäume eingebracht sind,
  10. Sprengungen unter Tage Sprengungen, die zur Herstellung, Erweiterung oder Veränderung von unterirdischen Hohlräumen im Zuge von Bauarbeiten erforderlich sind,
  11. Sprengungen unter Wasser Sprengungen in Gewässern, bei denen Sprengladungen in Bohrlöcher eingebracht oder durch Taucher angebracht werden,
  12. heiße Massen Massen, deren Temperatur 75 °C übersteigt,
  13. Schneefeldsprengungen Sprengungen, durch die Lawinen künstlich ausgelöst sowie Wächten und sonstige Schneeverfrachtungen beseitigt werden sollen,
  14. Versager bei einer Sprengung ganz oder teilweise nicht umgesetzte Sprengstoffe und Zündmittel.

III. Gemeinsame Bestimmungen

A. Allgemeines

§ 3 Verantwortlichkeiten

Führt der Unternehmer die Sprengarbeiten nicht selbst durch, so hat er diese einem Sprengberechtigten zu übertragen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Soweit in den Bestimmungen der Abschnitte III bis XII dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist, richten sie sich an die Sprengberechtigten und die Sprenghelfer.

§ 4 Unterrichtung der Versicherten

Der Unternehmer hat in Betriebsstellen, in denen Sprengarbeiten durchgeführt werden sollen, jeden Versicherten vor Beginn seiner Tätigkeit über die Bedeutung der Sprengsignale und Warnzeichen sowie über sein Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten und bei Versagern zu unterrichten.

§ 5 Sprenghelfer

(1) Sprengberechtigte dürfen zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Arbeiten nur Sprenghelfer heranziehen,

(2) Sprenghelfer dürfen die nachstehenden Arbeiten nur unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten ausführen:

(3) Sprenghelfer dürfen nach entsprechender Unterweisung auch zum

(4) Sprenghelfer, die sich in der praktischen Ausbildung zum Sprengberechtigten befinden, dürfen unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten darüber hinaus mit dem Anfertigen von Schlagpatronen und Herstellen der Zündanlage beschäftigt werden.

§ 6 Verwendungsbestimmungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sprengberechtigten über die in den Zulassungsbescheiden enthaltenen Verwendungsbestimmungen bei der Verwendung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Sprengzubehör unterrichtet werden.

§ 7 Vorübergehende Aufbewahrung während der Arbeitszeit

(1) Sofern Sprengstoffe und Zündmittel während der Arbeitszeit vorübergehend aufbewahrt werden müssen, hat dies in einem Lager zu geschehen.

(2) Erfolgt die Aufbewahrung nach Absatz 1 in einem Tageslager, so muß dieses verschließbar sein und getrennte Abteilungen für Sprengstoffe und Zündmittel haben. Sprengstoffe und Sprengschnüre sind in der einen, sonstige Zündmittel in der anderen Abteilung unterzubringen. Außer Sprengstoffen und Zündmitteln dürfen in Tageslagern nur die für Sprengungen benötigten Geräte und Hilfsmittel aufbewahrt werden.

(3) Tageslager sind verschlossen zu halten; über Schlüssel darf nur der Sprengberechtigte verfügen.

(4) Nach dem Laden sind übriggebliebene Sprengstoffe und Zündmittel, sobald es der Fortgang der Arbeiten erlaubt, in ein Lager zu bringen.

§ 8 Hilfsmittel

(1) Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln dürfen nur Ladestöcke Werkzeuge und sonstige Geräte aus Holz oder funkenarmem Material verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für Zangen, Messer, Schraubendreher zum Öffnen der Kisten und Werkzeuge zum Blankmachen der Drahtenden.

(2) Ladestöcke aus funkenarmen Rohren müssen an beiden Enden mit konischen oder zylindrisch abgesetzten Stopfen aus Holz oder Kunststoff versehen sein. Die Stirnflächen dieser Stopfen müssen mindestens den gleichen Durchmesser wie die Rohre haben.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Ladestöcke an den Enden offen sein wenn mit ihnen nur Sprengschnüre in das Bohrlochtiefste eingebracht werden.

(4) Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen dürfen Ladestöcke, die ganz oder teilweise aus Metall bestehen, nicht benutzt werden. Ladestöcke aus Kunststoff müssen genügend leitfähig sein.

§ 9 Sicherheitsabstände

Sprengberechtigte haben dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln in weniger als 25m Entfernung nicht geraucht und offenes Licht oder Feuer nicht verwendet wird sowie Schweiß-, Schneid- und ähnliche Arbeiten nicht ausgeführt werden.

§ 10 Beförderung im Betrieb

(1) Sprengstoffe, Sprengzünder und Sprengverzögerer müssen in geschlossener versandmäßiger Verpackung oder in geschlossenen Behältern befördert werden.

(2) Pulversprengstoffe, Sprengzünder und Sprengverzögerer dürfen nur in Behältern befördert werden, die aus Holz oder genügend leitfähigem und funkenarmem Material bestehen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Behälter, in denen Sprengstoffe und Zündmittel gemeinsam befördert werden, getrennte Abteilungen haben.

(4) Bei gemeinsamer Beförderung in Behältern sind Sprengstoffe und Sprengschnüre in der einen, sonstige Zündmittel in der anderen Abteilung des Behälters unterzubringen.

§ 11 Beschränkungen für Beförderung und Aufbewahrung

(1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.

(2) In Aufenthalts-, Deckungs- und Arbeitsräume dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht mitgenommen werden.

B. Verwendung von Sprengstoffen

§ 12 Reihenfolge der Verwendung

Gleichartige Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge zu verbrauchen, in der sie hergestellt worden sind.

§ 13 Teilen von Sprengstoffpatronen

Das Teilen von Patronen, die Pulversprengstoff enthalten, ist verboten.

§ 14 Verwendung in loser Form

Sprengstoffe dürfen in loser Form verwendet werden, soweit sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen. Beim Laden ist dafür zu sorgen, dass kein Sprengstoff verschüttet wird; werden Pulversprengstoffe geladen, ist stets ein entsprechend bemessener Trichter aus genügend leitfähigem und funkenarmem Material zu benutzen.

§ 15 Verwendung in Laderäumen mit Wasser

In Laderäumen mit Wasser dürfen nur wasserfeste Sprengstoffe verwendet werden.

§ 16 Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel

Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht verwendet werden; sie sind sachgemäß zu vernichten.

C. Zündung

§ 17 Zündverfahren

(1) Es darf nur elektrische Zündung angewendet werden und zwar unter Verwendung von

Brennmomentzünder dürfen nicht verwendet werden.

(2) Sofern bei Sprengungen mit unterbrochener Ladesäule die Detonationsübertragung von einem zum anderen Ladungsteil nicht sicher gewährleistet ist oder in der Ladung lose, brisante Gesteinssprengstoffe enthalten sind, müssen Sprengschnüre mit Sprengzündern verwendet werden.

(3) Sofern bei der Zündung von gestreckten Sprengladungen das Abscheren von Ladungsteilen nicht ausgeschlossen werden kann, sind beide Enden der Ladesäulen mit Sprengzündern zu versehen. Bei der Verwendung von Kurzzeitzündern darf das Verzögerungsintervall innerhalb einer Ladesäule nur eine Zeitstufe betragen. Langzeitzünder dürfen nicht verwendet werden.

(4) In einem Zündgang dürfen nur die Sprengladungen eines Sprengverfahrens gezündet werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 darf mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft ein anderes Zündverfahren angewendet werden. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.

§ 18 Verwendung von Sprengzündern und Pulverzündern

(1) In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Sprengzünder gleicher Empfindlichkeit, d.h. nur Brückenzünder U oder nur Brückenzünder HU, verwendet werden.

(2) In einer Zündanlage dürfen elektrische Zünder nur jeweils eines Herstellers verwendet werden.

(3) Zur Zündung von Pulversprengstoffen dürfen nur Pulverzünder verwendet werden; bei Bohrlochladungen sind auch Sprengzünder oder Sprengschnüre mit Sprengzündern zulässig.

(4) Elektrische Zünder dürfen nur mit Zündmaschinen gezündet werden. Der Widerstand eines Zündkreises darf den für den jeweiligen Zündertyp auf dem typenschild der verwendeten Zündmaschine angegebenen Höchstwiderstand nicht überschreiten.

(5) Sofern Zünder in wasserführende Laderäume eingebracht werden, sind Zünder zu verwenden, die gegen den zu erwartenden hydrostatischen Druck ausgelegt sind.

§ 19 Verwendung von Sprengschnüren mit Sprengzündern

(1) Es dürfen nur Sprengschnüre verwendet werden, die gewährleisten, dass die Sprengladungen gezündet werden, Ist dies nicht der Fall, sind Verstärkungsladungen einzubringen.

(2) Sprengschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder über Kreuz gelegt werden.

(3) Sprengschnüre sind miteinander, mit Sprengzündern und mit Sprengverzögerem so zu verbinden, dass eine einwandfreie Detonationsübertragung gewährleistet ist.

(4) Sprengschnurenden und Verbindungsstellen von Sprengschnüren sind an feuchten Sprengstellen gegen Eindringen von Wasser zu schützen.

(5) Sprengschnüre und Sprengverzögerer dürfen nicht so gelegt werden, dass ihre Verbindungsstellen im Wasser liegen.

(6) Verbindungsstellen zwischen Sprengschnüren und Sprengzündern bzw. Sprengverzögerern sind bei Steinfallgefahr gegen Beschädigung zu schützen.

§ 20 Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte

(1) Der Unternehmer hat den Sprengberechtigten zu den Zündmaschinen passende Prüfgeräte zur Verfügung zu stellen, sofern die Zündmaschinen nicht schon Einrichtungen zum Prüfen der Leistungsfähigkeit besitzen.

(2) Sprengberechtigte haben die Leistungsfähigkeit von Zündmaschinen mit diesen Prüfgeräten zu prüfen, und zwar

(3) Der Unternehmer hat die Leistungsfähigkeit der Zündmaschinen alle zwei Jahre durch den Hersteller oder durch eine von der Berufsgenossenschaft anerkannte Stelle mindestens oszillographisch prüfen und sich über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.

(4) Ergeben die Prüfungen, dass Zündmaschinen nicht mehr genügend leistungsfähig sind oder weisen Zündmaschinen sonstige Mängel auf, die die Funktionsfähigkeit in Frage stellen, so dürfen sie erst weiterverwendet werden, nachdem sie instandgesetzt worden sind.

§ 21 Zündkreisprüfer

Der Unternehmer hat den Sprengberechtigten Zündkreisprüfer zur Verfügung zu stellen, mit denen der elektrische Widerstand von Zündkreisen gemessen werden kann.

§ 22 Instandsetzen von Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten und Zündkreisprüfern

Der Unternehmer darf Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer nur vom Hersteller oder von einer von der Berufsgenossenschaft anerkannten Stelle instandsetzen lassen.

§ 23 Sicherung von Zündmaschinen gegen unbefugtes Benutzen

Während der Sprengarbeiten müssen Sprengberechtigte den Schlüssel der Zündmaschine stets bei sich führen oder die Zündmaschine unter Verschluß halten.

§ 24 Herstellen von Zündanlagen

(1) Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte und Zündleitungen sind durch Inaugenscheinnahme auf unversehrte Isolation zu prüfen.

(2) Bei Verwendung von HU-Zündern dürfen deren Zünderdrähte nicht gekürzt werden.

(3) Zünderdrahtenden dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden blankgemacht werden.

(4) Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte und Zündleitungen müssen untereinander leitend verbunden sein; bei Reihen-, Parallel- und gruppenweiser Parallelschaltung müssen die Verbindungsstellen isoliert werden.

(5) Verbindungsstellen von Zünderdrähten innerhalb des Bohrloches sind unzulässig, sofern nicht durch besondere Maßnahmen verhindert ist, dass Isolationsfehler auftreten, die Verbindungen abreißen oder das Laden behindert wird.

(6) Elektrische Zünder dürfen nur in Reihe geschaltet werden.

(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen elektrische Zünder parallel oder gruppenweise parallel geschaltet werden, wenn die Betriebsverhältnisse es erfordern. Hierbei muß eine für das jeweilige Zündverfahren geeignete und zugelassene Zündmaschine benutzt werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers der Zündmaschine ist zu beachten.

§ 25 Prüfen von Zündkreisen

Sprengberechtigte haben vor dem Zünden den elektrischen Widerstand von Zündkreisen mit einem Zündkreisprüfer zu messen; entspricht das Meßergebnis nicht dem rechnerischen Wert, darf nicht gezündet werden.

§ 26 Zünden von Sprengladungen

(1) Sprengladungen müssen in einer solchen Reihenfolge gezündet werden, dass sie sich in der Sprengwirkung gegenseitig nicht ungünstig beeinflussen.

(2) Sprengladungen mit elektrischer Zündung dürfen nur von dem Sprengberechtigten gezündet werden, der die Zündanlage vorbereitet hat. Er darf die Zündleitung erst nach dem zweiten Sprengsignal, und zwar unmittelbar vor dem Zünden der Sprengladungen mit der Zündmaschine verbinden.

(3) Sprengladungen sind aus einem Deckungsraum zu zünden. Ist das nicht möglich, haben die Sprengberechtigten ihren Standort zum Zünden außerhalb des Sprengbereichs zu wählen.

(4) Nach Betätigen der Zündmaschine müssen Sprengberechtigte, unabhängig davon, ob die Zündung von Wirkung war oder nicht, die Zündmaschine gegen unbefugte Betätigung sichern und die Zündleitung abklemmen.

D. Fremdelektrizität

§ 27 Verhalten bei Gewittern

Bei aufziehendem Gewitter dürfen Sprengladungen nicht mehr mit elektrischen Zündern versehen werden. Bereits mit elektrischen Zündern versehene Sprengladungen sind unter Einhaltung der Sicherungs- und Absperrmaßnahmen umgehend zu zünden. Ist das nicht möglich, haben die Sprengberechtigten die gleichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen wie im Falle einer Sprengung, bis die Gefahr vorüber ist.

§ 28 Einwirkung von Hochfrequenzenergien

Wenn Hochfrequenzenergien von Sendern auf elektrische Zündanlagen einwirken können, müssen die Abstände vom Sender so gewählt und die Zündkreise so verlegt werden, dass eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.

§ 29 Einwirkung von elektrischen Anlagen

Wenn Ströme aus elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf Zündanlagen einwirken können, darf elektrisch nur dann gezündet werden, wenn eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.

E. Bohren, Laden, Aufbringen von Besatz und Abdecken

§ 30 Bohren

(1) Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Bohrlöcher (Bohrlochpfeifen und -büchsen) ist unzulässig.

(2) Bei Verwendung von Pulversprengstoffen müssen Bohrlöcher mindestens 20cm tief gebohrt werden.

§ 31 Laden

(1) Beim Vorbereiten der Sprengladungen sowie beim Laden und Besetzen haben Sprengberechtigte Unbeteiligte fernzuhalten.

(2) Die Versicherten haben den Weisungen der Sprengberechtigten und der von ihnen beauftragten Personen zu folgen.

(3) Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung und nur in der erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Mit dem Laden darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Sprengladungen nicht angebohrt werden können.

(4) Sprengberechtigte haben sich vor dem Laden von Bohrlöchern über das Vorhandensein von Klüften, Spalten, Abgängen und sonstigen Hohlräumen zu unterrichten und die Sprengladungen dementsprechend zu bemessen und anzuordnen.

(5) Sprengberechtigte haben vor dem Laden die Bohrlöcher auf freien Durchgang zu prüfen.

(6) Sprengstoffpatronen, die von Hand eingeführt werden, dürfen nur mit einem Ladestock und ohne Gewaltanwendung in die Laderäume eingebracht werden. Steckengebliebene oder festgeklemmte Sprengstoffpatronen ohne Sprengzünder dürfen nur durch Aufspießen entfernt oder mit einem Ladestock vorsichtig durchgedrückt werden. Gelingt dies nicht, sind diese Patronen durch Sprengen zu vernichten.

(7) Besteht die Sprengladung aus mehreren Patronen, darf die Schlagpatrone nicht als letzte eingebracht werden.

(8) Eingebrachte Sprengladungen sind bis zum Zünden von einem Sprengberechtigten zu überwachen.

§ 32 Aufbringen von Besatz

(1) Als Besatz dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine groben Teile enthalten.

(2) Schnell erhärtende Stoffe, wie Beton und Mörtel, dürfen als Besatz nicht verwendet werden.

(3) Für das Einbringen des Besatzes mit Ladestöcken gilt § 8 Abs.1 und 4 entsprechend. Auf Ladestöcke darf nicht geschlagen werden.

(4) Bei Sprengungen mit Pulversprengstoffen ist sofort nach dem Laden zum Schutz gegen Funken genügend nicht brennbarer Besatz aufzubringen.

§ 33 Abdecken von Sprengladungen

Sprengladungen sind, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abzudecken.

F. Sichern und Absperren

§ 34 Sprengbereich

(1) Der Sprengberechtigte hat den Sprengbereich festzulegen. Er umfaßt normalerweise einen Umkreis von 300 m von der Sprengstelle.

(2) Abweichend von Absatz 1

Die erforderliche Vergrößerung oder eine zulässige Verkleinerung des Sprengbereichs kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in unterschiedlichen Richtungen und Abmessungen vorgenommen werden.

§ 35 Absperren der Verkehrswege

Sprengberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die im Sprengbereich gelegenen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden.

§ 36 Deckung

(1) Bei Sprengungen in ortsfesten Betrieben hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zum Schutz der Versicherten gegen eine Gefährdung durch Sprengstücke ausreichend große, sichere Deckungsräume vorhanden sind. Diese müssen auch gegen Sprengstücke Schutz gewähren, die beim Aufschlagen so abgelenkt werden, dass sie von der Seite oder von rückwärts eindringen könnten.

(2) Bei sonstigen Sprengungen ist der Schutz der Versicherten dadurch sicherzustellen, dass diese den Sprengbereich verlassen, falls Deckungsräume nicht vorhanden sind.

§ 37 Sprengzeiten

(1) Sprengladungen sollen, wenn nicht andere Sprengzeiten eingehalten werden müssen, nur zu Beginn der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit gezündet werden.

(2) Sprengungen sollen nach Möglichkeit nur bei Tageslicht vorgenommen werden. Sind Sprengungen bei Dunkelheit erforderlich, ist für ausreichende Beleuchtung der Sprengstelle, der Fluchtwege und der Verkehrswege zu sorgen.

§ 38 Verständigung mit benachbarten Betrieben

Können andere Betriebe oder Betriebsteile durch Sprengungen beeinträchtigt werden, hat sich der Unternehmer mit dem anderen Betrieb über die Maßnahmen zu verständigen, die notwendig sind, um die Versicherten dieses Betriebes nicht zu gefährden, und entsprechende Weisungen hierüber zu erteilen.

§ 39 Sprengsignale

(1) Bei jeder Sprengung sind vom Sprengberechtigten Sprengsignale zu geben. In Ausnahmefällen darf er einen Sprenghelfer damit betrauen. Signale dürfen wiederholt werden.

(2) Sprengsignale sind mit einem Signalhorn zu geben. Das Signalhorn muß sich im Ton von anderen Signalmitteln deutlich unterscheiden und darf nur zum Signalgeben beim Sprengen verwendet werden.

(3) Sprengsignale sind auf Weisung des Sprengberechtigten durch weitere Warnzeichen zu ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.

(4) Es dürfen nur folgende Sprengsignale gegeben werden, die im einzelnen bedeuten:

  1. Sprengsignal = ein langer Ton = Sofort in Deckung gehen
  2. Sprengsignal = zwei kurze Töne = Es wird gezündet
  3. Sprengsignal = drei kurze Töne = Das Sprengen ist beendet oder die Sprengarbeit ist unterbrochen worden.

(5) Der Unternehmer hat Art und Bedeutung der Sprengsignale durch Anschlag bekanntzugeben.

§ 40 Verhalten bei Sprengsignalen

(1) Vom ersten bis zum dritten Sprengsignal haben alle im Sprengbereich befindlichen Versicherten den Weisungen des Sprengberechtigten und seiner Sprenghelfer unbedingt und sofort zu folgen.

(2) Nach dem ersten Sprengsignal haben alle Versicherten, die sich im Sprengbereich befinden, sofort in Deckung zu gehen. Sind Deckungsräume vorhanden, sind diese aufzusuchen; andernfalls ist der Sprengbereich zu verlassen. Der Sprengberechtigte hat sich zu vergewissern, dass sich niemand mehr außerhalb der Deckung befindet, und hat jeden, der noch nicht in Deckung gegangen ist, aufzufordern, sich dorthin zu begeben; er kann damit auch Sprenghelfer beauftragen.

(3) Das zweite Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sich alle Versicherten in Deckung befinden; dies gilt nicht für den Sprengberechtigten oder Sprenghelfer, der die Sprengsignale gibt.

(4) Nach dem zweiten Sprengsignal haben sich auch die Sprengberechtigten und Sprenghelfer, die die Signale gegeben haben, in Deckung zu begeben; erst dann dürfen die Sprengladungen gezündet werden.

(5) Das dritte Sprengsignal darf erst nach erfolgter Sprengung oder wenn die Sprengarbeit unterbrochen worden ist, gegeben werden.

(6) Erst nach dem dritten Sprengsignal dürfen die Versicherten die Deckung verlassen.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3 und 6 auch von Dritten befolgt werden, die sich im Sprengbereich befinden.

§ 41 Unterbrechen der Sprengarbeiten

Müssen Sprengarbeiten unterbrochen werden, nachdem Sprengsignale gegeben worden sind, so darf der Sprengberechtigte die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen aufheben, sofern sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen; in diesen Fällen ist das dritte Sprengsignal zu geben.

§ 42 Verhalten nach Sprengungen

(1) Sprengstellen dürfen erst wieder betreten werden, nachdem die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.

(2) Der Sprengberechtigte hat sich nach jeder Sprengung vom Sprengergebnis zu überzeugen. Dabei hat er insbesondere auf das einwandfreie Werfen der Vorgabe und eventuell vorhandene Versager zu achten.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sprengstelle vor Wiederaufnahme der Arbeiten durch Inaugenscheinnahme überprüft wird und Gefahrenzustände beseitigt werden.

(4) Festgestellte Unregelmäßigkeiten, die Sprengstoffe und Zündmittel betreffen, sind dem Sprengberechtigten unverzüglich zu melden.

G. Versager

§ 43 Verhalten bei Versagern

(1) Wird festgestellt, dass Sprengladungen nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht gekommen sind, müssen sie als Versager behandelt werden.

(2) Der Sprengberechtigte hat Versager unverzüglich zu beseitigen. Falls er Versager nicht unverzüglich beseitigen kann, hat er diese auffällig zu kennzeichnen und zu sichern, Ist auch dies nicht möglich, hat er dies in dem Verzeichnis nach § Sprengstoffgesetz einzutragen.

(3) Gefundene Sprengstoffe, Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengschnüre dürfen von Versicherten, die nicht sprengberechtigt sind, nicht berührt werden. Dem Sprengberechtigten ist der Fund unverzüglich anzuzeigen. Die Fundstelle soll nicht ohne Aufsicht bleiben.

§ 44 Beseitigen von Versagern

(1) Sprengstoffe, Zündmittel oder Besatz dürfen weder ausgebohrt noch auf sonstige Art gewaltsam aus dem Bohrloch entfernt werden.

(2) Für das Beseitigen von Versagern dürfen nur folgende Verfahren angewandt werden:

(3) Ist eine Versagerbeseitigung nach Absatz 2 nicht durchführbar oder erfolglos, hat die weitere Behandlung des Versagers nach den Anweisungen eines Sachverständigen zu erfolgen.

IV. Zusätzliche Bestimmungen für das Schnüren sowie für Kessel- und Lassensprengungen

§ 45

(1) Zum Einführen von Sprengstoffpatronen in den Laderaum dürfen nur Rohre, Rinnen oder Schläuche aus genügend leitfähigem und funkenarmem Material verwendet werden, die bis in das Tiefste des Laderaumes reichen.

(2) Beim Laden ist darauf zu achten, ob Sprengstoff verläuft. Wenn dies geschieht, darf nicht weitergeladen werden; die Sprengladung ist dann zu zünden.

(3) Bohrlöcher und Lassen dürfen erst untersucht und wieder geladen werden, nachdem mindestens eine Stunde nach dem Kommen der letzten Ladung vergangen ist. Sofern keine Pulversprengstoffe verwendet werden, dürfen vorgekesselte Bohrlöcher frühestens 15 Minuten nach dem letzten Vorkesseln mit Druckluft ausgeblasen und nach mindestens 5 Minuten langem Ausblasen wieder geladen werden.

(4) Hindernisse in vorgeschnürten oder vorgekesselten Bohrlöchern dürfen nur mit Geräten aus Holz oder genügend leitfähigem und funkenarmem Material beseitigt werden. Gelingt dies nicht, so können die Hindernisse auch durch eine Schlagpatrone beseitigt werden. Nach dem Zünden der Schlagpatrone sind die im Absatz 3 vorgeschriebenen Wartezeiten einzuhalten.

(5) Sind Anzeichen vorhanden, dass das Gestein sich setzt, darf nicht weitergeladen werden.

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