Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C28 / DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 34)

(Ausgabe 04/1998; 04/1999aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Herstellen, Umbauen, Instandhalten und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie für hierzu erforderliche schiffbauliche Einrichtungen.

(2) § 28 gilt nicht für Arbeiten nach Anhang V Nr. 1 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" der Gefahrstoffverordnung, ausgenommen § 28 Abs. 1, soweit es das Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung betrifft.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2 Allgemeines

Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und schiffbauliche Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 müssen zur Durchführung der Arbeiten nach Abschnitt III entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II vorhanden, beschaffen, aufgestellt oder ausgerüstet sein.

§ 3 Standsicherheit und Tragfähigkeit

Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie deren Bauteile einschließlich der schiffbaulichen Einrichtungen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß die Standsicherheit und Tragfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.

§ 4 Eigengewicht, Befestigungsteile für Anschlagmittel, Führungsseile

(1) An schiffbaulichen Einrichtungen, die transportiert werden und schwerer als 1 t sind, muß das Gewicht dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein.

(2) Befestigungsteile zum Heben, Ziehen, Drücken oder Halten, gleich ob für Transporte, für Montagearbeiten oder zur Erzielung der Standsicherheit, müssen den zu erwartenden Belastungen entsprechen.

(3) Für das Bewegen schwerer oder sperriger Teile mit Hebezeugen müssen Führungsseile vorhanden sein.

§ 5 Arbeitsplätze

(1) Fahrbare Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß unbeabsichtigte Fahrbewegungen verhindert werden können.

(2) Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens besteht, müssen so beschaffen sein, daß ein Abrutschen verhindert ist. Soweit dem arbeitstechnische Gründe entgegenstehen, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 sowie Anschlagpunkte vorhanden sein.

(3) Arbeitsplätze auf dem Wasser müssen auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen eingerichtet sein, die für die auszuführenden Arbeiten eine ausreichende Tragfähigkeit und Stabilität besitzen und gegen unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken gesichert werden können.

§ 6 Verkehrswege

(1) Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein und jederzeit verlassen werden können.

(2) Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen mit Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,50 m versehen sein, wenn sie steiler als 11° sind. Laufstege dürfen nicht steiler als 30° angelegt sein.

§ 7 Aufstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um Ver- und Entsorgungseinrichtungen so anordnen zu können, daß Gefährdungen vermieden werden.

§ 8 Zugangsöffnungen zu Hohlräumen

(1) Zugangsöffnungen zu Hohlräumen, bei Unterteilung des Raumes auch Öffnungen in den Zwischenwänden, müssen mindestens 0,20 m2 groß sein, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 0,40 m unterschreiten darf.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Marinefahrzeugen Zugangsöffnungen von 0,35 m als kleinste Abmessung zulässig, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten Öffnungsbreiten von 0,40 m nicht möglich sind.

(3) Die freien Querschnitte der Zugangsöffnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch Lüftungsleitungen, Kabel und Schläuche nicht wesentlich eingeschränkt sein.

§ 9 Sicherung von Gefahrbereichen

Zur Sicherung von Gefahrbereichen müssen den Gefahren entsprechende Absperreinrichtungen, Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen vorhanden sein.

§ 10 Beleuchtung, Personen-Notsignalanlagen

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und deren Bauteilen müssen beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei kurzzeitigen Arbeiten Handleuchten zulässig.

(3) Ist bei Arbeiten nach Absatz 2 zusätzlich mit Absturzgefahren zu rechnen, müssen Personen-Notsignalanlagen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn für den Einsatz Sicherungsposten nach § 16 vorgesehen sind.

§ 11 Sicherung gegen Absturz von Personen

(1) An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen Einrichtungen gegen Absturz von Personen vorhanden sein:

  1. über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe,
  2. auf schiffbaulichen Einrichtungen ab 1 m Absturzhöhe,
  3. bei sonstigen Absturzkanten ab 2 m Absturzhöhe.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege

  1. sich auf Leitern befinden oder
  2. auf der Seite der Absturzkante nicht mehr als 0,30 m Abstand zu festen Wänden aufweisen.

(3) Können Einrichtungen gegen Absturz nach Absatz 1 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit weniger als 20° Neigung aus betriebstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen mindestens in 2 m Abstand von der Absturzkante Absperreinrichtungen vorhanden sein.

(4) Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht verwenden, müssen Einrichtungen zum sicheren Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

(5) Können Auffangeinrichtungen nach Absatz 4 nicht verwendet werden, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach § 15 und zugehörige Anschlageinrichtungen vorhanden sein.

(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 3 bis 5 sind zulässig bei Arbeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können und deren Eigenart eine Sicherung gegen Absturz nicht rechtfertigt.

(7) Bei Öffnungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Hineinfallen von Personen vorhanden sein.

§ 12 Signaleinrichtungen

Für die Warnung von Personen müssen Signaleinrichtungen vorhanden sein.

§ 13 Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel, Rettungsmittel

Zur Rettung Verunglückter aus dem Wasser und schwer zugänglichen Bereichen müssen Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel und Rettungsmittel leicht erreichbar vorhanden sein.

III. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf als Sicherungsposten nach § 16 und zum Anschlagen von Lasten nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den schiffbaulichen Einrichtungen, sonstigen Einrichtungen und Verfahren vertraut sind,
  2. die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen sind
    und
  3. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher üb er 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
    und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

§ 15 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

  1. persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei Arbeiten, bei denen die Gefahr des Sturzes ins Wasser besteht,
  2. persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei Arbeiten, bei denen die Absturzgefahr nach § 11 Abs. 1 nicht durch Einrichtungen beseitigt werden kann,
  3. Lederkleidung bei Erprobungsarbeiten an Schiffsdampfanlagen,
  4. schwer entflammbare Schutzkleidung bei Feuerarbeiten in engen Räumen,
  5. Säureschutzkleidung sowie Augen- und Gesichtsschutz bei Arbeiten, in deren Nahe sich ätzende Stoffe befinden,
  6. Atemschutzgeräte, soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht möglich sind.

(2) Der Unternehmer hat den Einsatz der persönlichen Schutzausrüstungen nach Absatz 1 im Einzelfall zu regeln und deren Verwendung zu überwachen.

§ 16 Sicherungsposten

(1) Der Unternehmer hat einen oder mehrere Sicherungsposten zu benennen, wenn

  1. zur Sicherung von Gefahrbereichen durch Absperreinrichtungen, Einrichtungen gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen nach § 9 allein kein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann, oder bei kurzzeitigen Arbeiten diese nicht verwendet werden können.
  2. Arbeiten in Hohlräumen mit zu kleinen Zugangsöffnungen nach § 19 ausgeführt werden müssen und
  3. kurzzeitige Arbeiten auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen entsprechend § 10 Abs. 3 durchgeführt werden müssen und keine Personen-Notsignalanlagen zur Verfügung stehen.

(2) Der Unternehmer hat Sicherungsposten

  1. mit den erforderlichen Sicherungseinrichtungen auszurüsten,
  2. den Einsatzbereich zuzuweisen und
  3. über die Durchführung der Sicherungsaufgaben zu unterweisen.

(3) Der Unternehmer darf die Sicherungsposten während der Durchführung der Sicherungsaufgaben mit keiner zusätzlichen Aufgabe betrauen und hat dafür zu sorgen, daß in angemessenen Zeitabständen Pausen eingehalten werden. Er hat den Sicherungsposten für die ihnen übertragenen Sicherungsaufgaben Weisungsbefugnis zu erteilen.

(4) Der Unternehmer hat die von der Weisungsbefugnis nach Absatz 3 betroffenen Versicherten über den Einsatz und die Aufgaben der Sicherungsposten zu unterweisen.

(5) Die Sicherungsposten dürfen während der Durchführung der Sicherungsaufgaben keine anderen Aufgaben ausführen.

(6) Sicherungsposten dürfen ihren zugewiesenen Einsatzbereich nur verlassen, wenn

  1. die Sicherungsaufgabe beendet ist oder
  2. andere vom Unternehmer benannte Sicherungsposten die Sicherungsaufgabe übernommen haben.

(7) Die Versicherten haben Sicherungsanweisungen des Sicherungspostens zu befolgen.

§ 17 Maßnahmen bei Änderung von Stabilität, Standsicherheit und Tragfähigkeit

Ist durch Veränderung des Verwendungszweckes oder unvorhergesehene Umgebungseinflüsse mit einer Beeinträchtigung der Stabilität, Standsicherheit oder Tragfähigkeit von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und ihren Bauteilen sowie Hilfskonstruktionen, Gerüsten, Laufstegen und Hebebühnen zu rechnen, hat der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 18 Betreten von unbeleuchteten oder nicht ausreichend beleuchteten Räumen, kurzzeitige Arbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte unbeleuchtete oder nicht ausreichend beleuchtete Räume in Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen nicht betreten. Dies gilt nicht für kurzzeitige Arbeiten, bei denen Handleuchten verwendet werden.

(2) Müssen Versicherte Räume nach Absatz 1 für kurzzeitige Arbeiten unter Verwendung von Handleuchten betreten und ist zusätzlich mit Absturzgefahren zu rechnen, hat der Unternehmer deren Überwachung durch Personen-Notsignalanlagen nach § 10 Abs. 3 oder durch Sicherungsposten nach § 16 sicherzustellen.

§ 19 Schutzmaßnahmen bei zu kleinen Zugangsöffnungen zu Hohlräumen

Für Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen dürfen die Mindestabmessungen für Zugangsöffnungen zu Hohlräumen nach § 8 Abs. 1 nur unterschritten werden, wenn aufgrund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnungen nicht erweitert oder zusätzliche ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und der Unternehmer zusätzlich Schutzmaßnahmen getroffen hat, daß

  1. Arbeiten in diesen Räumen nur von beauftragten Personen mit geeigneter Körpergröße durchgeführt werden.
  2. Hilfspersonen mit geeigneter Körpergröße zur eventuellen Rettung der in diesen Räumen arbeitenden Personen leicht erreichbar sind und
  3. die in diesen Räumen befindlichen Personen mit einem außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten nach § 16 jederzeit in Kontakt stehen.

§ 20 Betreten von Leerzellen

(1) Der Unternehmer hat nach dem Öffnen von Zugängen zu Leerzeilen vor deren Betreten dafür zu sorgen, daß die Atmosphäre auf einen ausreichenden Sauerstoffgehalt hin geprüft wird.

(2) Ergibt die Prüfung, daß ein ausreichender Sauerstoffgehalt nicht vorliegt, hat der Unternehmer für Lüftungsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Auf die Prüfung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn der Unternehmer vor dem Betreten für Lüftungsmaßnahmen gesorgt hat.

(4) Die Versicherten dürfen Leerzellen nur nach vorheriger Freigabe durch den Unternehmer betreten.

§ 21 Geneigte, fahrbare, übereinanderliegende und schwimmende Arbeitsplätze

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur benutzt werden, wenn Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 getroffen worden sind.

(2) Können aus betriebstechnischen Gründen übereinanderliegende Arbeitsplätze, bei denen mit Gefahren durch herabfallende Gegenstände zu rechnen ist, nicht vermieden werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Einrichtungen nach § 9 verwendet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich Versicherte auf fahrbaren Stand- und Fahrgerüsten während des Verfahrens nicht aufhalten. Abweichungen sind zulässig, wenn die Versicherten beim Verfahren nicht gefährdet sind.

(4) Die Versicherten müssen fahrbare Arbeitsplätze nach jedem Verfahren gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen mit den Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sichern.

(5) Die Versicherten müssen schwimmende Arbeitsplätze nach jedem Verfahren gegen unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken mit den Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 sichern.

§ 22 Abwerfen von Gegenständen, Abspringen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gegenstände nicht abgeworfen werden.

(2) Kann auf ein Abwerfen nicht verzichtet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß geschlossene Rutschen verwendet oder Gefahrbereiche mit Einrichtungen nach § 9 oder durch einen Sicherungsposten nach § 16 gesichert werden.

(3) Die Versicherten dürfen Gegenstände nur durch geschlossene Rutschen oder in gesicherte Abwurfbereiche abwerfen.

(4) Versicherte dürfen auf Gerüstbeläge weder springen noch Gegenstände abwerfen.

§ 23 Arbeiten während des Umschlagens von Gütern

Der Unternehmer darf Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht im Bereich von Umschlagarbeiten ausführen lassen.

§ 24 Verlegen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch das Verlegen von Versorgungseinrichtungen mit Mehrfachanschlüssen in Arbeitsplatzbereichen und Verkehrswegen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen sowie deren Bauteilen und durch das Aufstellen von Entsorgungseinrichtungen Gefährdungen vermieden werden.

B. Besondere Bestimmungen

§ 25 Montage von Befestigungsteilen für Anschlagmittel

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Befestigungsteile nach § 4 Abs. 2 den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend ausgewählt, befestigt und belastet werden.

(2) Die Versicherten dürfen Befestigungsteile nur den vorgesehenen Verwendungszwecken entsprechend auswählen, befestigen und belasten.

§ 26 Bewegen schwerer oder sperriger Teile

(1) Der Unternehmer hat beim Bewegen schwerer oder sperriger Teile dafür zu sorgen, daß

  1. die erforderlichen Anschlagmittel und Transporteinrichtungen vorhanden sind,
  2. unbeabsichtigte Bewegungen vermieden werden,
  3. die vorgesehenen Transportbereiche auf ihre Eignung zuvor geprüft worden sind und
  4. eine Verständigung zwischen den beteiligten Personen hinsichtlich auftretender Gefährdungen gewährleistet ist.

(2) Müssen schwere oder sperrige Teile geführt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Versicherten Führungsseile nach § 4 Abs. 3 benutzen und sich hierbei außerhalb des Gefahrbereiches aufhalten können

(3) Absatz 2 gilt nicht für das Einpassen und Ausrichten der Teile sowie für sonstige Verrichtungen, die ein Führen der Teile von Hand erfordern.

(4) Der Unternehmer hat die mit dem Bewegen :schwerer oder sperriger Teile beschäftigten Versicherten über die auftretenden Gefahren sowie über die getroffenen Schutzmaßnahmen vor der Aufnahme der Arbeiten zu unterweisen.

§ 27 Stapellauf, Docken, Slippen und Arbeiten mit Verholwinden und Spillen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim

  1. Stapellauf, Docken, Slippen sowie bei Arbeiten mit Verholwinden und Spillen die Gefahrbereiche mit Absperreinrichtungen nach § 9 oder durch Sicherungsposten nach § 16 gesichert sind,
  2. beim Stapellauf die an Bord befindlichen Versicherten namentlich erfaßt sind und sich auf dem freien Deck aufhalten, sofern es ihre Aufgabe zuläßt,
  3. beim Stapellauf Arbeitsboote nur dann besetzt werden, wenn eine Gefährdung durch die mit dem Stapellauf verbundene Bewegung des Wassers ausgeschlossen ist,
  4. beim Docken auf Schwimmdocks befindliche Krane gegen unbeabsichtigtes Bewegen festgelegt sind,
  5. beim Slippen zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Slipwagen und festen Gegenständen ein Abstand von 0,50 m bis zu einer Höhe von mindestens 2,00 m über der jeweiligen Standfläche von Versicherten eingehalten ist
    und
  6. beim Verholen mit Verholwinden oder Spillen der Maschinenführer die gesamte Seilführung einschließlich der angehängten Last beobachten kann oder auf Anweisung eines Sicherungspostens arbeitet.

§ 28 Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Aufnahme der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen, die Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben,

  1. die Inhaltsstoffe ermittelt und die Atmosphäre der Tanks und Räume auf Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren hin von einem Sachverständigen untersucht werden
    und
  2. das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlage ausgehängt wird.

(2) Der Unternehmer hat die Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage

  1. der ermittelten Inhaltsstoffe,
  2. der festgelegten Gefahr- und Arbeitsbereiche und
  3. der erforderlichen Arbeitsverfahren festzulegen.

(3) Der Unternehmer hat auf der Grundlage von Absatz 2 eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache für das Verhalten der Versicherten aufzustellen und die Betriebsanweisung im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlagen auszuhängen.

(4) Der Unternehmer hat

  1. die Versicherten anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen
    und
  2. die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen.

(5) Die Versicherten dürfen

  1. Veränderungen an Schutzmaßnahmen nur mit schriftlicher Anweisung des Unternehmers vornehmen
    und
  2. nur die zugewiesenen Arbeitsbereiche betreten und nur die angewiesenen Arbeiten mit den vorgesehenen Arbeitsverfahren ausführen.

§ 29 Abwracken

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Abwrackarbeiten

  1. mögliche Gefahren ermittelt werden,
  2. der Ablauf der Abwrackarbeiten festgelegt wird,
  3. Abwrackbereiche sowie Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten festgelegt werden,
  4. die Abwrackbereiche mit Einrichtungen nach § 9 oder durch einen Sicherungsposten nach § 16 gesichert werden
    und
  5. bei Minderung der Standsicherheit und Tragfähigkeit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der Abwrackarbeiten einen Aufsichtführenden zu beauftragen und ihn in die Maßnahmen nach Absatz 1 einzuweisen.

(3) Der Aufsichtführende hat

  1. die Versicherten über den Ablauf der Abwrackarbeiten, die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und
  2. die Durchführung des Abwrackens und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu über-

(4) Versicherte haben beim Abwracken ihren Standort so zu wählen, daß sie sich durch umfallende oder herabfallende Teile sowie durch Brenngase oder ausströmende Medien nicht gefährden.

(5) Versicherte haben beim Abwracken darauf zu achten, daß durch ihre Tätigkeit benachbarte Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 30 Schutz gegen Auslösen von Feuerlöschanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten an betriebsbereiten Feuerlöschanlagen oder in beflutbaren Räumen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen in Abhängigkeit von Art und Umfang der Anlage, bei denen durch die Auslösung der Anlage Gefährdungen entstehen können,

  1. Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Auslösen festgelegt und durchgeführt werden,
  2. die Versicherten darüber und über die Bedeutung der Warnsignale unterwiesen werden
    und
  3. die Einhaltung der Maßnahmen überwacht wird.

(2) Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen mit der Schiffsführung abzustimmen.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

des § 2 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1,
§ 6 Abs. 2,
§§ 7, 8 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1, 5 oder 7
oder
§ 12,

des § 14 Abs. 1,
§ 15,
§ 16 Abs. 3 bis 7,
§ 20 Abs. 1, 2 oder 4,
§ 21 Abs. 1, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5,
§ 22 bis 24,
§§ 27, 28, 29 Abs. 2 oder 3
oder
§ 30

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 32 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Schiffbau" (VBG 34) vom 1. April 1978 in der Fassung vom 1. Januar 1997 außer Kraft.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion