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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C3 / DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 105)

(Ausgabe 04/1997aufgehoben)


DGUV 04/2021: Die DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention ersetzt die ehemaligen Vorschriften 25 bzw. 26 "Kassen" und die Vorschrift 20 "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" und führt diese zusammen.

Zur aktuellen Fassung

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Betriebsstätten, in denen höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt sind.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Spielhallen Betriebsstätten, in denen mehr als zwei Geldspielgeräte aufgestellt sind und die einer Spielhallenerlaubnis oder mehrerer nach der Gewerbeordnung bedürfen.
  2. Spielcasinos Betriebsstätten, in denen sogenannte andere Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden und die einer entsprechenden Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen.
  3. Spielbanken Betriebsstätten, in denen gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedürfen.
  4. Automatensäle von Spielbanken von Spielbanken unterhaltene Betriebsstätten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt sind.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Telefon

Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muss mit einem amtsberechtigten Telefon ausgerüstet sein, an dem die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.

§ 5 Überfallmeldeanlagen

(1) Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muss an eine Überfallmeldeanlage angeschlossen sein. Der Alarm muss direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen. Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, dass sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.

(2) Überfallmeldeanlagen müssen ständig betriebsbereit sein.

(3) Jeder Platz, an dem Geld von Versicherten gewechselt oder verwahrt wird, muss mit einem fest installierten Auslöser der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Aufstellplätze von Geldwechselautomaten.

§ 6 Optische Raumüberwachungsanlagen

(1) Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muss mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein. Auf die optische Raumüberwachungsanlage ist im Eingangsbereich deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

(2) Optische Raumüberwachungsanlagen müssen so installiert sein, dass wesentliche Phasen eines Überfalles optisch wiedergegeben werden können.

(3) Aufzeichnungsgeräte von optischen Raumüberwachungsanlagen müssen gegen Wegnahme und unbefugten Zugriff gesichert sein.

§ 7 Eingänge

(1) Eingänge zu Spielhallen, Spielcasinos und Automatensälen von Spielbanken müssen von innen überblickbar sein.

(2) Eingangsbereiche müssen mit einer Beleuchtungsanlage ausgerüstet sein, deren Nennbeleuchtungsstärke mindestens 100 Lux beträgt.

§ 8 Sicherung von Bargeldbeständen

(1) Zum Schutze der Versicherten müssen alle Bargeldbestände so gesichert sein, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

(2) Jede Spielhalle und jedes Spielcasino muss mindestens mit einem Geldwechselautomaten ausgerüstet sein.

B. Besondere Bestimmungen

§ 9 Geldwechselautomaten

(1) Geldwechselautomaten müssen so beschaffen sein, dass sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.

(2) Geldwechselautomaten müssen an übersichtlicher Stelle so angebracht oder eingebaut sein, dass Unbefugten eine Wegnahme verwehrt ist.

§ 10 Durchschußhemmende Abtrennungen

(1) Durchschußhemmende Abtrennungen müssen so ausgeführt und befestigt sein, dass sie sich auch bei Einwirkungen durch Körperkraft oder einfache Werkzeuge nicht lösen.

(2) Türen von durchschußhemmenden Abtrennungen müssen durchschußhemmend, selbstschließend und von außen nur mit einem Schlüssel oder vergleichbaren Verschlußmitteln zu öffnen sein. Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren.

(3) Fenster von durchschußhemmend abgetrennten Bereichen, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen mit Sicherungen gegen Einstieg sowie gegen Einblick von außen ausgerüstet sein.

(4) Arbeitsplätze hinter durchschußhemmenden Abtrennungen müssen ausreichend bemessen und belüftet sein.

§ 11 Geldschränke, Tresoranlagen

(1) Geldschränke oder Tresoranlagen müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, dass ein Einblick für Unbefugte verwehrt ist. Sie müssen über Zeit- oder Doppelverschluß verfügen. Bei Doppelverschluß muss das Vier-Augen-Prinzip gewahrt werden können.

(2) Türen von Geldschränken oder Tresoranlagen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.

(3) In Tresoranlagen, die von ihrem Eingang aus nicht zu überblicken sind, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen.

§ 12 Zeitverschlußbehältnisse

(1) Zeitverschlußbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.

(2) Zeitverschlußbehältnisse müssen so angebracht oder eingebaut sein, dass Unbefugten ein Einblick oder eine Wegnahme verwehrt ist.

(3) Programmierte Sperrzeiten von Zeitverschlußbehältnissen dürfen nicht auf einfache Weise verändert werden können.

§ 13 Gesicherte Wechselkassen

(1) Gesicherte Wechselkassen müssen so beschaffen sein, dass sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.

(2) Gesicherte Wechselkassen müssen so angebracht oder eingebaut sein, dass Unbefugten eine Wegnahme verwehrt ist.

(3) Gesicherte Wechselkassen müssen so angebracht oder eingebaut sein, dass Unbefugten ein Einblick in die Kasse oder eine Beobachtung der Bedienungselemente für das Öffnen der Kasse verwehrt ist.

(4) Gesicherte Wechselkassen dürfen nur mit Schlüsseln oder vergleichbaren Verschlußmitteln sowie durch zusätzliche Betätigung eines für Unbefugte nicht einsehbaren, codierbaren Zustimmungssystems zu öffnen sein.

IV. Betrieb

§ 14 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnitts IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 15 Beschäftigungsbeschränkung

Der Unternehmer darf in Betrieben nach § 1 nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Betriebsabläufen vertraut sind.

§ 16 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache schriftlich aufzustellen. Dabei hat er insbesondere die bei Überfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit, die getroffenen Sicherungsmaßnahmen und die erforderlichen Verhaltensweisen aufzuzeigen. Er hat die Betriebsanweisungen bekanntzugeben und deren Einhaltung zu überwachen.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

§ 17 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten bei Beginn ihrer Beschäftigung und danach mindestens halbjährlich auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen. Er hat Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung zu dokumentieren und von den Versicherten schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 18 Alarmauslösung und -weiterleitung

(1) Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen zu erwarten sind.

(2) Richtet sich der Alarm von Überfallmeldeanlagen an betriebsfremde, zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen, so hat der Unternehmer mit diesen zu vereinbaren, welche hilfebringenden Stellen im Alarmfall unverzüglich zu benachrichtigen sind. Er hat über diese Vereinbarungen schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Überfallmeldeanlagen mit örtlicher Alarmierung mehrere Personen oder Institutionen zur Alarmweiterleitung benannt sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens einmal jährlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die getroffenen Vereinbarungen noch bestehen.

§ 19 Optische Raumüberwachungsanlagen

(1) Der Unternehmer hat bei Verwendung von Videoanlagen zur optischen Raumüberwachung dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Arbeitszeit in Betrieb sind.

(2) Der Unternehmer hat bei Verwendung von Fotokameras zur optischen Raumüberwachung dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Arbeitszeit aufnahmebereit sind.

(3) Die Versicherten haben Fotokameras bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

§ 20 Verwahrung von Bargeldbeständen

(1) Angenommenes Bargeld ist unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die mit Aufsichtaufgaben betraut sind, keine Zugriffsmöglichkeit auf das Bargeld in Geldwechselautomaten haben. Auf diese fehlende Zugriffsmöglichkeit muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.

(3) Geldschränke oder Tresoranlagen mit Doppelverschlußsystemen müssen nach dem Vier-Augen-Prinzip betrieben werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zeitverschlußbehältnisse erst nach Ablauf der durch ihn festgelegten, ausreichend langen Sperrzeiten geöffnet werden können.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlüssel von Zeitverschlußsystemen, die eine Änderung von eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.

(6) Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten von Zeitverschlußsystemen nicht unbefugt verändern.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von Wechselkassen für jeden Versicherten nur eine gesicherte Wechselkasse zur Verfügung steht.

(8) Der Bargeldbestand von gesicherten Wechselkassen ist so gering wie möglich zu halten.

(9) Schlüssel oder entsprechende Schließelemente von gesicherten Wechselkassen dürfen nicht steckengelassen werden und müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zustimmungssysteme von gesicherten Wechselkassen bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, neu codiert werden.

§ 21 Ver- und Entsorgung von Geldbehältnissen, Geldtransporte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Ver- und Entsorgung von Geldbehältnissen für Unbefugte

(2) Abweichend von Absatz 1 darf während der Ver- und Entsorgung von Geldbehältnissen der Arbeitsbereich öffentlich zugänglich sein, wenn mindestens eine zweite Person die Sicherung des Arbeitsbereiches übernimmt.

(3) Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgaben besonders unterwiesen sind.

(4) Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.

(6) Abweichungen von Absatz 5 sind nur zulässig, wenn das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird.

(7) Die Durchführung von Geldtransporten darf ohne zusätzliche Maßnahmen in serienmäßigen Fahrzeugen nur erfolgen, wenn der Transport nicht durch

§ 22 Türen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Selbstschließeinrichtungen von Türen in durchschußhemmenden Abtrennungen funktionsfähig gehalten werden. Die Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht werden.

(2) Schlüssel oder entsprechende Schließelemente von Türen in durchschußhemmenden Abtrennungen dürfen außen nicht steckengelassen werden und müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.

(3) Türen von durchschußhemmenden Abtrennungen dürfen nur geöffnet werden, wenn keine Umstände erkennbar sind, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen.

§ 23 Wartung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Überfallmeldeanlagen sowie gegebenenfalls Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, gewartet werden.

V. Prüfungen

§ 24 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Überfallmeldeanlagen sowie Meldeeinrichtungen in Tresoreinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Überfallmeldeanlagen mindestens einmal vierteljährlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass optische Raumüberwachungsanlagen mindestens einmal monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 26 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Spielhallen und Spielcasinos, die am 1. April 1997 bereits in Betrieb waren, gelten die §§ 6 und 8 Abs. 2 erst ab 1. April 2000.

VIII. Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1997 in Kraft.


Durchführungsanweisungen

04/02



Zu § 1 Abs. 2:

Betriebsstätten, in denen nach § 3 Spielverordnung die Aufstellung von höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräten zulässig ist, sind z.B.

Zu § 2 Nr. 1:

Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und bei denen zum Schutz des Spielers Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt sind; siehe auch § 33c Gewerbeordnung.

Im Gegensatz zu Geldspielgeräten sind Unterhaltungsspielgeräte Spielautomaten und -geräte ohne Geldgewinnmöglichkeit, die ausschließlich der Unterhaltung des Spielers dienen und gewerbsmäßig betrieben werden.

Hinsichtlich Spielhallen und ähnliche Unternehmen siehe § 33i Gewerbeordnung.

Zu § 2 Nr. 2:

Sogenannte andere Spiele, bei denen der Spielausgang überwiegend durch körperliche und geistige Geschicklichkeit beeinflußt wird und der Gewinn in Geld besteht, sind z.B. Karten-, Würfel- und Kugelspiele; siehe § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung.

Zu § 2 Nr. 4:

Glücksspielautomaten sind Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit, bei denen Einsatz, Gewinn, Laufzeit je Spiel sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn keiner Begrenzung unterliegen und die nur in staatlich konzessionierten Spielbanken und deren Automatensälen betrieben werden dürfen.

Zu § 4:

Diese Forderungen gelten auch dann, obwohl eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist.

Hilfebringende Stellen sind während der gesamten Arbeitszeit erreichbare, nahegelegene Rettungsdienste oder Ärzte sowie Polizeidienststellen.

Siehe auch § 3 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

Zu § 5:

Diese Forderungen sind z.B. bei elektrisch betriebenen Überfallmeldeanlagen erfüllt, wenn diese mit einer zweiten, netzunabhängigen Energieversorgung ausgestattet und ihre Primärleitungen auf Unterbrechung und Kurzschluß überwacht sind.

Dies wird z.B. erreicht durch Überfallmeldeanlagen mit

Telefonwählgeräte sind zusätzlich an eine netzunabhängige Energieversorgung angeschlossen und nicht öffentlich zugänglich installiert. Leitungs- und gerätebedingt ist eine Freischaltung für die Alarmübertragung gewährleistet. Sofern keine automatische Freischaltung für eine Alarmübertragung erfolgt, sind die Telefonwählgeräte mit einem eigenen Hauptanschluß ausgestattet, ohne Eintrag der Telefonnummer. In die Geräte sind die Rufnummern von mehreren Personen oder Institutionen dann eingegeben, wenn der Empfang des Alarms durch eine Stelle während der gesamten Arbeitszeit nicht sichergestellt ist.

Eine Ausrüstung der zum Unternehmen gehörenden Personen mit tragbaren, drahtlosen Signalgebern, die eine Alarmauslösung von jedem Standort innerhalb der Betriebsstätte ermöglichen, wird zusätzlich empfohlen.

Siehe auch

Zu § 6:

Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn die optische Raumüberwachung durch eine Videoaufzeichnung mit Daueraufnahme erfolgt. Hierbei ist eine Tonaufzeichnung im Alarmierungsfall sinnvoll. Kameras sollten gut sichtbar angebracht sein.

Siehe auch BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Installationshinweise für optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)" (SP 9.7/5).

Zu § 7 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Türen zu den Betriebsstätten einen Überblick von innen aus zulassen, um etwaige Täter frühzeitig erkennen zu können. Eine Einschränkung des Überblicks, z.B. durch durchsichtige Gardinen oder schmale, streifenförmige Atzungen der Scheiben, steht nicht im Widerspruch zu dieser Forderung, da hierbei der Überblick erhalten bleibt und ein gegebenenfalls unerwünschter Einblick von außen erschwert wird.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Außenbeleuchtung des Eingangsbereiches sollte so über eine Zeitschalteinrichtung gesteuert werden, dass dieser Bereich ausreichend lange vor und nach den Öffnungszeiten ausgeleuchtet ist.

Siehe auch

Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten z.B. durch eine oder mehrere der nachstehenden Sicherungen erfüllt:

Soweit Spielhallen und Spielcasinos ausschließlich mit Geldwechselautomaten ausgerüstet sind, gilt diese Forderung als erfüllt.

Siehe auch

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch eine aufbruchhemmende Ausführung erfüllt. Eine aufbruchhemmende Ausführung liegt vor, wenn Gehäuse und Verschlußsysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten.

Zu § 9 Abs. 2:

Darüber hinaus sollten Geldwechselautomaten nach Möglichkeit so angebracht und eingebaut sein, dass ihre Ver- und Entsorgung sowie Störungsbehebungen von außerhalb des Publikumsbereiches erfolgen können.

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Bei Sprech- und Durchreicheöffnungen sind direkte Schüsse auf die zu schützenden Personen nicht möglich, wenn z.B. bei

Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 10 Abs. 2:

Geeignete Selbstschließeinrichtungen sind z.B. hydraulische Türschließer, in die Türen eingebaute Federbänder oder bei schweren Türen Türbänder mit Steigung.

Der Durchblick von innen nach außen kann z.B. auch durch einen Weitwinkelspion gewährleistet sein.

Zu § 10 Abs. 3:

Fenster gelten als von außen ohne Hilfsmittel erreichbar, wenn die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche weniger als 2 m beträgt.

Sicherungen gegen Einstieg können z.B. sein:

Sicherungen gegen Einblick von außen können z.B. sein:

Siehe auch §§ 2, 5 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 10 Abs. 4:

Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn

Siehe auch

Zu § 11 Abs. 1:

Das Vier-Augen-Prinzip ist gewahrt, wenn mindestens zwei dem Unternehmen angehörende Personen anwesend sind, die mit Hilfe von verschiedenen Schlüsseln oder Chiffren das Behältnis nur gemeinsam öffnen können.

Zu § 11 Abs. 2:

Quetsch- und Scherstellen durch Türen von Geldschränken oder Tresoranlagen werden durch ausreichende Abstände bei der Aufstellung, durch Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter oder durch Türstopper vermieden.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch eine aufbruchhemmende Ausführung erfüllt.

Zu § 12 Abs. 3:

Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z.B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Werkzeug entfernt werden müssen.

Zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch eine aufbruchhemmende Ausführung erfüllt.

Zu § 13 Abs. 4:

Ein codierbares Zustimmungssystem ist z.B. ein Tastensystem, bei dem nur eine vorher eingegebene Kombination das Öffnen der gesicherten Wechselkasse ermöglicht. Zusätzlich kann das Zustimmungssystem mit der Auslösung eines stillen Alarms kombiniert sein.

Zu § 16:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten in der Betriebsstätte zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie dient als Grundlage für Unterweisungen.

Ziel einer Abfassung in verständlicher Form und Sprache ist es, dass Betriebsanweisungen von Versicherten verstanden und befolgt werden können. Dies kann z.B. bedeuten, dass Betriebsanweisungen gegebenenfalls in der Muttersprache der Versicherten abgefaßt werden müssen.

Die Bekanntgabe der Betriebsanweisungen kann z.B. durch einen Aushang in der Betriebsstätte oder durch Aushändigen an die Versicherten erfolgen.

Siehe auch

Zu § 17:

Siehe auch

Zu § 18 Abs. 1:

Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen lässt.

Zu § 19 Abs. 2:

Fotokameras werden auch Einzelbildkameras genannt.

Zu § 19 Abs. 3:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 1.

Zu § 20 Abs. 1:

Schecks gelten als Bargeld.

Zu § 20 Abs. 3:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 1.

Zu § 20 Abs. 4:

Im Sinne dieser Forderung gelten festgelegte Sperrzeiten für Zeitverschlußbehältnisse als ausreichend lang, wenn die Sperrzeiten für Geldbestände von

Zu § 20 Abs. 5:

Schlüssel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Codekarten oder andere entsprechende Schließelemente.

Zu § 20 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Bargeldbestand je gesicherter Wechselkasse höchstens Euro 500,- und davon in Banknoten höchstens Euro 300,- beträgt.

Zu § 21 Abs. 1:

Hinsichtlich des Einblicks auf Bargeldbestände ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn

Zu § 21 Abs. 5: 

Hinsichtlich Geldtransporte siehe auch UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

Zu § 21 Abs. 6:

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben.

Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

Zu § 23:

Wartungsarbeiten können z.B. von einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteuren der Hersteller oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildeten, betriebszugehörigen Personen ausgeführt werden.

Zu § 24 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Überfallmeldeanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Überfallmeldeanlagen beurteilen kann.

Sachkundige können z.B. auch die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildete Versicherte sein.

Siehe auch

Zu § 24 Abs. 2 und 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Prüfungen durch entsprechend unterwiesene Personen erfolgen.

Bei der Funktionsprüfung von Videoanlagen ist die Aufzeichnungsqualität anhand von Probeaufnahmen zu prüfen.

Im Zusammenhang mit der Funktionsprüfung von Fotokameras- auch Einzelbildkameras genannt - ist entsprechend der Haltbarkeit des Filmmaterials ein Filmwechsel vorzunehmen. Sofern für den Film kein Haltbarkeitsdatum feststellbar ist, soll er jährlich gewechselt werden. Ferner sind bei jedem Filmwechseln Probeaufnahmen zu machen und die Aufnahmebedingungen zu kontrollieren.

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Bezugsquellenverzeichnis Anhang


ENDE

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