umwelt-online: BGV (2)
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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:

Dies sind z.B. Krankenhäuser für akut und chronisch Kranke, med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Sanatorien und Kurheimen, Pflege- und Krankenstationen in Heimen für alte, jugendliche und behinderte Menschen sowie in Justizvollzugsanstalten, Quarantänestationen. Für Seuchenstationen siehe zusätzlich die von den Bundesländern erlassenen Regelungen.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:

Dies sind z.B. Praxen der Heilberufe, Praxen der physikalischen Therapie, med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Gesundheitsämtern, sozialärztlichen Diensten, betriebsärztlichen Diensten, Erholungsheimen und Entbindungsheimen.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3:

Dies sind z.B. Medizinaluntersuchungsämter, Hygiene-Institute, Blutspendedienste, human-, veterinär- und gerichtsmedizinische sowie pathologische Institute und Forschungsinstitute, Tierhaltungen mit infizierten Versuchstieren.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 4:

Dies sind z.B. Desinfektionsanstalten.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 5:

Dies sind z.B. Tierärztliche Praxen, tierärztliche Kliniken und veterinärmedizinische Abteilungen.

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Durchführungsanweisung eingefügt.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 7:

Materialien sind zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel, wie z.B. Artikulatoren und Gesichtsbögen.

Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in zahntechnischen Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren".

Zu § 1 Abs. 2:

Unternehmen oder Teile von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen sind z.B.:

Gemeinde-Krankenpflegestationen,

Sozialstationen,

Haus- und Familienpflegestationen,

Dorfhelferinnenstationen, soweit sie Krankenpflege ausüben.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:

Hierzu zählen Ersthelfer in Betrieben und ehrenamtliche Helfer der Erste-Hilfe-Organisationen, z.B. beim Einsatz während Sportveranstaltungen, bei Versammlungen. Solche ehrenamtlichen Helfer sind dann nicht ausgenommen, wenn sie regelmäßig und über längere Zeit in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 eingesetzt sind. (Ersthelfer siehe UVV "Erste Hilfe" [ BGV A5]).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:

Hierzu zählen Unternehmen, die z.B. nichtmedizinische Fußpflege, Kosmetik betreiben.

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Durchführungsanweisung eingefügt.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:

Mikrobiell kontaminiert sind Instrumente, Geräte oder Materialien, die mit Körpergewebe, -flüssigkeiten oder -ausscheidungen von Menschen oder Tieren in Berührung gekommen sind oder mit denen Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt wurden.

Mikrobiell kontaminiert sind z.B. Materialien, die aus der Mundhöhle des Patienten kommen. Es gilt als sichergestellt, daß Instrumente, Geräte oder Materialien nicht mikrobiell kontaminiert sind, wenn sie entsprechend der Art und dem Grad der mikrobiellen Kontamination desinfiziert und gereinigt wurden. Sofern die Desinfektion und Reinigung bereits durch den Auftraggeber erfolgt, muß eine von ihm unterschriebene Bescheinigung über die erfolgte Desinfektion und Reinigung vorliegen.

Für die Desinfektion und Reinigung durch den Auftragnehmer empfiehlt sich die Anwendung des Schleusenprinzips; siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in zahntechnischen Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -"

Zu § 2:

Einer Unterweisung und Aufsicht bedürfen insbesondere Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildet werden, und ferner Personen wie Praktikanten sozialer Berufe, Zivildienstleistende und Hilfskräfte für besondere Aufgaben.

Die Unterweisung schließt neben sachbezogenen Übungen insbesondere eine einführende sowie wiederholte Unterrichtung über

Zur Unterweisung siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1). Fachlich geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, wie z.B. Ärzte, Krankenschwestern, Technische Assistenten in der Medizin, Hebammen, Desinfektoren, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen.

Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn

  1. der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, daß dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht und
  2. anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft.

Zu § 2a Abs. 1:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach der Gefährdung durch die Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der Einwirkung von Krankheitserregern; siehe auch Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Infektionskrankheiten".

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind für bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitsdienst auch durch andere Vorschriften gefordert, z.B. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV), Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgen-Verordnung - RöV), Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV), Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).

Zur Vermeidung unnötiger Untersuchungsbelastungen und Kosten sollten die verschiedenen Untersuchungen sinnvoll organisiert und zusammengefaßt werden.

Ergebnisse von Untersuchungen, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen, können berücksichtigt werden.

Zu § 2a Abs. 2:

Zu dem in dieser Bestimmung erfaßten Personenkreis gehören Beschäftigte, die in Arbeitsbereichen, in denen erhöhte Infektionsgefährdung nach § 18 besteht, eingesetzt werden, auch wenn sie Tätigkeiten ausführen, die nicht in § 1 genannt sind, wie z.B. Beschäftigte der Verwaltung, des Reinigungs- und haustechnischen Dienstes.

Zu § 2a Abs. 3:

Hierzu siehe besonders § 4 Abs. 2 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4):

"Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist, sondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Unternehmer zu Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der Nachuntersuchung im Einvernehmen mit dem ermächtigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Versicherten zu bestimmen."

Zu § 2a Abs. 4:

Geringer Umfang im Sinne dieser Bestimmung liegt vor bei einer Tätigkeit an weniger als insgesamt 60 Tagen im Jahr. Wenn bekannt wird, daß bei einem Kranken während der Pflege in seiner Wohnung eine übertragbare Infektionskrankheit bestanden hat, ist der Beschäftigte, der ihn gepflegt hat, entsprechend der jeweiligen Inkubationszeit ärztlich zu untersuchen.

Zu § 2a Abs. 5:

Personen, die nur in geringem Umfang pflegerisch tätig werden, können z.B. sein: Sitzwachen, Wochenendhelfer, humanitäre Hilfe Leistende. Geringer Umfang siehe Durchführungsanweisungen zu Absatz 4.

Zu § 3:

Unterweisung in der Bedienung schließt neben praktischen Übungen in der Handhabung auch das Vermitteln von Kenntnissen über die Wirkungsweise des Gerätes und der verabreichten Energien oder Stoffe ein.

Durch die Geräte, Energien oder Stoffe können Gefahren für die Bedienenden, den Patienten und die Umgebung entstehen.

Die Unterweisung und Unterrichtung kann z.B. durch den Hersteller des Gerätes, durch Sachkundige des Unternehmens oder in Lehranstalten vorgenommen werden.

Siehe hierzu § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 4:

Die Forderung ist hinsichtlich der Unterrichtung z.B. erfüllt, wenn der Unternehmer die Beschäftigten in für sie verständlicher Form auf die verschiedenen Immunisierungsmethoden, insbesondere auf Zuverlässigkeit und Dauer der Schutzwirkung und auf etwaige Komplikationsmöglichkeiten, hinweist.

Die Maßnahmen zur Immunisierung schließen auch Wiederholungsimpfungen ein. Als gebotene Maßnahmen sind insbesondere diejenigen anzusehen, die von den Gesundheitsbehörden nach § 14 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG) empfohlen werden.

Siehe hierzu auch Merkblatt "Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B" (M 613).

Zu § 5 Abs. 1:

Zu den übertragbaren Krankheiten im Sinne dieser Bestimmung, die für die Beschäftigten schwerwiegende Folgen haben können, gehören insbesondere die Krankheiten, die nach dem Bundes-Seuchengesetz zu melden sind und solche, die zwar nicht meldepflichtig sind, aber epidemisch schwer verlaufen oder häufig mit Komplikationen einhergehen, z.B. Virusgrippe, Staphylokokken-Pneumonie, epidemische Konjunktivitisformen, Coxsackievirusinfektionen, verschiedene Durchfallserkrankungen (z.B. durch Rota-Viren hervorgerufen) und auch Krankenhausinfektionen.

Diese Bestimmung gilt nicht nur bei Krankheiten, die bei Patienten auftreten, sondern auch bei Krankheiten der Beschäftigten.

Die Meldung an den Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, ersetzt nicht die nach dem Bundes-Seuchengesetz vorgeschriebene Meldung.

Zu § 5 Abs. 2:

Je nach Art der übertragbaren Krankheit kann es erforderlich sein, den Erkrankten von den übrigen Patienten räumlich abzusondern.

Zu § 6 Abs. 1:

Der Einbau von Mischbatterien ist zweckmäßig.

Falls Händedesinfektionsmittel bei längerem Gebrauch zur Sensibilisierung führen, ist ein Wechsel in regelmäßigen Zeitabständen empfehlenswert. Hautpflegemittel aus einem von allen Beschäftigten gemeinsam benutzten Behälter ohne Dosiereinrichtung sind ungeeignet. Geeignet sind z.B. Tuben, Direktspender. Den in der Hauskrankenpflege Beschäftigten sollten Händereinigungs- und Händedesinfektionsmittel, Einmal-Handtücher sowie Hautpflegemittel mitgegeben werden.

Zu § 6 Abs. 2:

Erfahrungsgemäß ist die Schüsselmethode aus organisatorischen Gründen unsicher. Sie ist zweckmäßig durch Direktspender mit Händedesinfektionsmitteln zu ersetzen.

Zu § 7 Abs. 1:

Die Schutzkleidung hat die Aufgabe zu verhindern, daß die Kleidung (auch Berufskleidung) der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen. (Siehe auch § 66 Bundesangestelltentarifvertrag [BAT]).

Sie ist geeignet, wenn sie

Im allgemeinen ist aus Gründen der besseren Reinigung und Desinfektion der Hände und Unterarme kurzärmelige Schutzkleidung zweckmäßig.

Als Schutzkleidung kann auch eine Schürze verwendet werden, sofern die vorstehenden Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vom Beschäftigten getragene Kleidung kurzärmelig ist.

In besonderen Bereichen, z.B. auf Infektionsstationen und in mikrobiologischen Laboratorien, kann zum Schutz vor Infektionen andererseits auch langärmelige Schutzkleidung mit Handschuhen, die vollständig die Haut bedeckt, zweckmäßig sein.

Trachten, offengetragene Arztkittel, sogenannte Hauskleidung und Uniformen (siehe auch § 67 BAT) erfüllen im allgemeinen die Anforderungen an Schutzkleidung nicht.

In ausreichender Stückzahl ist die Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, wenn sie je nach Bedarf, mindestens aber zweimal in der Woche, gewechselt werden kann. (Siehe auch § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Wenn bei der Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Tieren Verletzungsgefahr besteht, sind ausreichend widerstandsfähige Handschuhe zur Verfügung zu stellen, sofern dadurch die für die Fixierung erforderliche Griffsicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Die Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der zur Verfügung gestellten Schutzkleidung ergibt sich aus § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1:

Nur wenn die dünnwandigen und flüssigkeitsdichten Handschuhe in verschiedenen Größen zur Verfügung gestellt werden, können die Beschäftigten Arbeiten wie z.B. Blutabnahmen, Katheterlegen sicher ausführen.

Zu § 7 Abs. 3 Nr. 5:

Unter Abschirmung wird hier jede Maßnahme verstanden, die der Ausbreitung von Keimen entgegenwirkt.

Zu § 7 Abs. 5:

Bei geeigneten räumlichen Gegebenheiten kann z.B. ein Haken für die Schutzkleidung außerhalb des Schrankes für die persönliche Kleidung genügen.

Zu § 8:

Auch das Aufziehen von Blut in Blutsenkungsröhrchen ist ein Pipettiervorgang. Pipettieren schließt ferner das Ausblasen von Pipetten und Kapillaren ein. Geeignete Pipettierhilfen siehe Merkblatt "Richtig Pipettieren".

Zu § 9:

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer in einem Plan festgelegt hat, welche Maßnahmen und Verfahren zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung durchzuführen sind und welche Personen mit der Durchführung und Überwachung in den einzelnen Bereichen beauftragt sind.

In Krankenhäusern können die "Richtlinien für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen" des Bundesgesundheitsamtes einschließlich der hierzu herausgegebenen Anlagen herangezogen werden.

Ein Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsplan soll z.B. Angaben enthalten über:

  1. in der Liste nach § 10c Bundes-Seuchengesetz,
  2. in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie oder
  3. in Listen geeigneter Desinfektionsmittel und -verfahren für verschiedene Bereiche des Veterinärwesens vom Desinfektionsmittelausschuß der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft

veröffentlicht wurden.

Siehe auch "Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren durch alkoholische Desinfektionsmittel" (ZH 1/598).

Zu § 10 Abs. 1:

Werden für die Reinigung Staubsauger eingesetzt, so ist diese Forderung erfüllt, wenn die staubbeladene Luft durch Filter der Schutzklasse HS nach DIN 24 184 "Typprüfung von Schwebstoffiltern" geleitet oder durch eine zentrale Absauganlage erfaßt wird.

Zu § 10 Abs. 2:

Diese Bestimmung gilt z.B. für das Reinigen von Decken, Kissen, Matratzen, Tragen.

Zu § 13:

Sicher umschlossen im Sinne dieser Bestimmung sind spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände, wenn sie sich in geschlossenen Behältnissen befinden, deren Wände von Spitzen nicht durchstochen werden können.

Zu § 15 Abs. 1:

Damit die Beschäftigten in arbeitsphysiologisch günstiger Körperhaltung die im Wasser befindlichen Patienten behandeln können, muß zumindest an einer Beckenseite ein Behandlungsgang vorhanden sein, so daß sich die Beschäftigten in aufrechter Haltung mit dem Oberkörper an die Beckenwand anlehnen und mit den Armen über die Beckenwand greifen können.

Zu § 15 Abs. 2:

Die Aufenthaltszeit in Wasser ohne erhöhten Mineralgehalt soll höchstens 2 Stunden täglich und in Wasser mit einem Mineralgehalt über 2 % höchstens 1 Stunde täglich betragen.

Siehe auch "Richtlinien für den Bäderbau" des Koordinierungskreises Bäder (KOK) und DIN 19643 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser".

Zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden durch indirekte Strahlung, Begrenzung der Einschaltzeit oder der Aufenthaltsdauer und wenn die einwirkende Ultraviolett-Strahlung während einer Arbeitsschicht eine Dosis von 22 mWs/cm2 nicht übersteigt.

Bei sogenannten Ultraviolett-Schleusen ist es zweckmäßig, den bestrahlten Bereich auf dem Fußboden zu kennzeichnen.

Zu § 16 Abs. 2:

Der MAK-Wert von Ozon beträgt z. Zt. 0,1 ppm (siehe die jährlich neu erscheinende "MAK-Werte-Liste" [ZH 1/401]).

Zu § 17:

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer dafür sorgt, daß

  1. bei der Handhabung von solchen Arzneimitteln, die zu Gesundheitsschäden führen können, ein Kontakt der Mittel mit der Haut der Beschäftigten verhindert wird,
  2. bei der Desinfektion - ausgenommen Hautdesinfektion - ein Kontakt solcher Mittel, die zu Gesundheitsschäden führen können, mit der Haut der Beschäftigten verhindert wird,
  3. Inhalationsanästhesiemittel an der Austrittsstelle aus dem System erfaßt und abgeleitet werden,
  4. Amalgam in Mischgeräten hergestellt und nicht mit der ungeschützten Hand zubereitet und geformt wird sowie Quecksilber- und Amalgamreste unter Luftabschluß gehalten werden.

Außerdem ist es beispielsweise zweckmäßig, Arzneimittel

wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.

Zu § 18:

Erhöhte Infektionsgefährdung besteht z.B. in folgenden Arbeitsbereichen:

Diese Aufzählung kann nicht vollständig sein. Auch in anderen Bereichen kann erhöhte Infektionsgefährdung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, und entsprechende Maßnahmen sind zu ergreifen.

Zu § 19:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2, Jugendarbeitsschutzgesetz und Arbeitsstoffverordnung.

Zu § 20:

Diese Bestimmung betrifft z.B. Personen, die mit Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind. Für die Vergabe von solchen Aufträgen siehe § 5 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 24:

Je nach zu erwartender Verunreinigung kann die Forderung für Wände auch durch fachgerechte Anstriche aus Kunststoffdispersionsfarben für Innen der Güteklasse S (scheuerbeständig) nach DIN 53778 Teil 1 "Kunststoffdispersionsfarben für Innen; Mindestanforderungen" erfüllt werden.

Zu § 25:

Das Sammeln von benutzter Wäsche in Behältnisse im Sinne dieser Vorschrift schließt auch Sortiervorgänge ein, z.B.

Die Forderung ist hinsichtlich der Behältnisse erfüllt, wenn die benutzte Wäsche in

eingesammelt wird.

Die Forderung ist hinsichtlich des Handhabens von Wäschesäcken erfüllt, wenn

Ergänzend wird auf die UVV "Wäscherei" (VBG 7y) hingewiesen.

Zu § 26:

Es empfiehlt sich, die für die unreine Seite bestimmte Schutzkleidung als solche farblich zu kennzeichnen.

Zu § 27:

Infektiöser Abfall sind z.B. Kulturen von Krankheitskeimen, Sputum von Tuberkulosekranken, infizierte Körperflüssigkeiten, Abfälle von Infektionsstationen, infizierte Versuchstiere und ihre Abfälle.

Sicher umschlossen ist das infektiöse Gut z.B. in Kunststoffsäcken mit einer Wandstärke von mindestens 0,15 mm oder in mindestens 3-schichtigen, bituminierten Papiersäcken.

Spezielle Verbrennungsanlagen siehe DIN 58990 "Verbrennungsanlagen für Abfälle aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens; Begriffe, Anforderungen, Prüfung" sowie VDMA-Einheitsblatt 24203 "Abfallverbrennungsanlagen mit einer Verbrennungsleistung bis 750 kg/h". Siehe auch "Sicherheitsregeln für Abfallbehandlung und Abfallverbrennungsanlagen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege".

Für die Beseitigung von Abfällen siehe das Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG) in Verbindung mit den Ausführungsgesetzan der Länder. Bei Abfällen, die durch Erreger meldepflichtiger Krankheiten infiziert sind, siehe Bundes-Seuchengesetz, insbesondere § 10a.

Das ZfA-Merkblatt Nr. 8 "Die Beseitigung von Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs" gibt unter Berücksichtigung der heutigen Seuchensituation in der Bundesrepublik Empfehlungen für die Behandlung, den Transport und die Beseitigung von Abfällen.

Zu § 28 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn das Abwurfgut weich gebremst in einer abgeschlossenen, über Dach entlüfteten Kammer abgefangen wird. Alle Beschickungs- und Entnahmeöffnungen müssen so gegeneinander verriegelt sein, daß jeweils nur eine Öffnung betätigt werden kann.

Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes sind zu berücksichtigen, damit Brandausbreitung durch diese Schächte verhindert wird.

Nach bisheriger Erfahrung können Abwurfschächte diese Forderung nur unter großem technischen und finanziellen Aufwand erfüllen.

Zu § 29:

Um Hebevorrichtungen verwenden zu können, sollen im Einsatzbereich z.B. Türen ausreichend breit sein, Schwellen und Stufen vermieden werden, Badewannen unterfahrbar und Betten in ausreichendem Abstand aufgestellt sein, siehe z.B. DIN 18024 Teil 2 Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen "Öffentlich zugängige Gebäude" und DIN 18025 Teil 1 "Wohnungen für Schwerbehinderte; Planungsgrundlagen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer".

Für den Einsatz von Hebekissen sind räumliche oder bauliche Vorkehrungen nicht erforderlich.

Zu § 30:

Im allgemeinen entfällt das Aufheben der Patienten durch die Beschäftigten, wenn die Bettseiten durch ausreichend hohe und festsitzende Bettbretter oder -gitter gesichert sind.

Zu § 32:

Allgemeine Übergangsfrist siehe § 61 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Anhang

Ergänzend wird hingewiesen auf:

"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)",

"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG)",

"Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG)", "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)",

"Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)",

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)".

2. Unfallverhütungsvorschriften

(Bezugsquelle: carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Staße 449, 50939 Köln)

"Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1), "Wäscherei" (VBG 7y), "Laserstrahlung" (BGV B2), Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4), "Erste Hilfe" (BGV A5).

"Sicherheitsregeln für die Abfallbehandlung und Abfallverbrennungsanlagen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege" (SR 2),

Merkblatt "Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B" (M 613),

Merkblatt "Sichere Handhabung von Zytostatika" (M 620),

Merkblatt "Richtig Pipettieren" (M 651).

(Bezugsquelle: Gentear Verlag Stuttgart, Postfach 101742, 70015 Stuttgart)

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Infektionskrankheiten".

4. DIN.Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6,10787 Berlin)
DIN 18024 "Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im
Teil 2 öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen, Öffentlich zugängige Gebäude",
DIN 18025 "Wohnungen für Schwerbehinderte; Planungsgrundlagen; Woh-
Teil 1 nungen für Rollstuhlbenutzer", Entwurf
DIN 19643 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser",
DIN 24184 "Typprüfung von Schwebstoffiltern",
DIN 53778 "Kunststoffdispersionsfarben für Innen; Mindestanforderungen",
DIN 58990 Teil 1 "Verbrennungsanlagen für Abfälle aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens; Begriffe, Anforderungen, Prüfung",
DIN 66083 "Kennwerte für das Brennverhalten textiler Erzeugnisse; Textile Vornorm Flächengebilde für Arbeits- und Schutzkleidung".

5. Andere Schriften

(Bezugsquelle: Gen Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

"Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen" Bundesgesundheitsblatt 1/76,

ZfA-Merkblatt Nr. 8 "Die Beseitigung von Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs" Bundesgesundheitsblatt 23/74,

"Liste geeigneter Desinfektionsmittel und -verfahren nach § 10c Bundesseuchengesetz" Bundesgesundheitsblatt (wird in unregelmäßiger Folge fortgeschrieben und veröffentlicht).

(Bezugsquelle: Buchhandel)

Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

(Bezugsquelle: W. Tümmels Buchdruckerei und Verlag GmbH, Burgstraße 1-3, 90403 Nürnberg)

"Richtlinien für den Bäderbau".

(Bezugsquelle: Gustav Fischer Verlag, Wollgrasweg 49, 70599 Stuttgart)

"Liste geeigneter Desinfektionsmittel und -verfahren" Zentralblatt für Hygiene und Mikrobiologie.

(Bezugsquelle: Schlütersche Verlagsanstalt und Druckerei, Georgswall 4, 30159 Hannover)

"Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft" Deutsches Tierärzteblatt (wird in unregelmäßiger Folge fortgeschrieben und veröffentlicht).

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin)

VDMA-Einheitsblatt 24203 "Abfallverbrennungsanlagen mit einer Verbrennungsleistung bis 750 kg/h".

ENDE

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