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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C9 / DGUV Vorschrift 25 - Kassen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 120)

(Ausgabe 10/1988; 01/1997; 03/2002aufgehoben)


DGUV 04/2021: Die DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention ersetzt die ehemaligen Vorschriften 25 bzw. 26 "Kassen" und die Vorschrift 20 "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" und führt diese zusammen.

Zur aktuellen Fassung

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlich zugänglich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche Bereiche von Betriebsstätten, die ohne besondere Hilfsmittel betreten oder erreicht werden können.

(2) Griffbereit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Banknotenbestände dann, wenn der Zugriff zu den Banknoten ohne besondere Erschwernisse möglich ist.

(3) Fahrbare Zweigstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bewegliche Betriebsstätten mit Bargeldverkehr. Fahrbare Zweigstellen sind keine Geldtransportfahrzeuge.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Fernsprecher

(1) Arbeitsplätze, an denen Banknoten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit amtsberechtigten Fernsprechern ausgerüstet sein, an denen die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind nichtamtsberechtigte Fernsprecher zulässig, wenn an diesen die Rufnummer einer anderen Stelle angebracht ist und dort während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung eines Rufes an die hilfebringenden Stellen sichergestellt ist.

§ 5 Überfallmeldeanlagen

(1) Betriebsstätten mit Bargeldverkehr müssen an eine Überfallmeldeanlage angeschlossen sein.

(2) Der Alarm muß direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen.

Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, daß sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.

(3) Elektrisch betriebene Überfallmeldeanlagen müssen mit einer zweiten, netzunabhängigen Energieversorgung ausgestattet sein. Ihre Primärleitungen müssen auf Unterbrechung und Kurzschluß überwacht sein.

(4) Pneumatisch oder mechanisch betriebene akustische Überfallmeldeanlagen müssen dem unmittelbaren Zugriff Unbefugter entzogen sein.

(5) Jeder Platz, an dem Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, muß mit einem Auslöser der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Darüber hinaus muß bei mehr als einem ständig anwesenden Versicherten mindestens ein weiterer Auslöser an anderer geeigneter Stelle installiert sein.

§ 6 Optische Raumüberwachungsanlagen

(1) Öffentlich zugängliche Bereiche, in denen Banknoten von Versicherten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein.

(2) Optische Raumüberwachungsanlagen müssen so installiert sein, daß wesentliche Phasen eines Überfalles optisch wiedergegeben werden können.

§ 7 Sicherung von Banknotenbeständen

Zum Schutze der Versicherten sind die Banknoten so zu sichern, daß der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

§ 8 Eingänge für den Publikumsverkehr

Eingänge für den Publikumsverkehr müssen so ausgeführt sein, daß sie von innen überblickt werden können.

§ 9 Eingänge ohne Publikumsverkehr

(1) Türen von Eingängen, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, insbesondere Personaleingangstüren, müssen selbstschließend und mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein; sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder entsprechenden Elementen öffnen lassen. Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren und insgesamt gegen Durchbruch gesichert sein. Ein Einblick von außen muß verhindert sein.

(2) Die Türaußenbereiche von Eingängen ohne Publikumsverkehr müssen allgemein überblickbar und mit einer ausreichenden Außenbeleuchtung versehen sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 müssen Türen, die grundsätzlich verschlossen sind, nur gegen Durchbruch gesichert und mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein, sofern ihre Schlüssel gegen unbefugte Benutzung sicher verwahrt sind.

§ 10 Fenstersicherungen

(1) Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen Sicherungen gegen Einstieg sowie gegen Einblick von außen haben, wenn in dem dahinterliegenden Bereich Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder verwahrt werden.

(2) Fenster von Räumen, die einen ungehinderten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen ermöglichen, müssen mindestens mit Sicherungen gegen Einstieg ausgerüstet sein;

(3) Abweichend von Absatz 1 ist ein Einblick von außen zulässig, wenn die Fenster durchschußhemmend ausgeführt sind.

B. Besondere Bestimmungen

§ 11 Durchschußhemmende Abtrennungen

(1) Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen durchschußhemmend abgetrennt sein.

(2) Durchschußhemmende Abtrennungen müssen so befestigt sein, daß sie sich auch bei Einwirkungen durch Körperkraft oder einfache Werkzeuge nicht lösen.

§ 12 Durchschußhemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen

Abweichend von § 11 ist für Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten eine durchschußhemmende Abschirmung ausreichend, wenn eine unmittelbare Bedrohung an

diesen Arbeitsplätzen durch zusätzliche durchbruchhemmende Abtrennungen verhindert ist. Türen innerhalb der durchbruchhemmenden Abtrennungen müssen durchschußhemmend ausgeführt und zusätzlich durchschußhemmend abgeschirmt sein.

§ 13 Kraftbetriebene Sicherungen

(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist an Arbeitsplätzen mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen auch eine kraftbetriebene Sicherung zulässig, die erst nach ihrer Auslösung eine durchschußhemmende Abtrennung entsprechend § 11 Abs. 2 herstellt.

(2) Kraftbetriebene Sicherungen müssen von dem zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft sein. Sie dürfen nicht in Kombination mit durchbruchhemmenden Abtrennungen eingebaut sein.

(3) Kraftbetriebene Sicherungen müssen eine ausreichend schnelle und sichere Abtrennung der Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten gewährleisten. Es müssen Geldscheinkontaktauslöser sowie zusätzlich an jedem Arbeitsplatz im abgetrennten Bereich Fußauslöser angebracht sein, die ein unverzügliches und gleichzeitiges Schließen aller kraftbetriebenen Sicherungen ermöglichen.

§ 14 Durchbruchhemmende Abtrennungen

Abweichend von § 11 dürfen Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen nur durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn in diesen Bereichen die ständige Anwesenheit von mindestens 6 Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet ist.

§ 15 Kassenboxen

Arbeitsplätze in durchschuß- oder durchbruchhemmend ausgeführten Kassenboxen müssen ausreichend bemessen und für den Betrieb bei geschlossenen Türen nach § 30 ausreichend belüftet sein.

§ 16 Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe

(1) Abweichend von § 11 dürfen Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn dort Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe eingesetzt sind und in diesen Bereichen die ständige Anwesenheit von mindestens 2 Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet ist.

(2) Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe müssen von dem zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft sein. Sie müssen gegen Wegnahme gesichert, aufbruchhemmend ausgeführt sowie mit Verschlußsystemen ausgerüstet sein, welche die zeitverschlossenen Banknotenbestände nur programmgesteuert und zeitlich gestaffelt freigeben. Die Zeitverschlußsysteme müssen so ausgeführt und gesichert sein, daß eingestellte Programme nicht unbefugt geändert werden können.

(3) Es muß dauerhaft und leicht verständlich darauf hingewiesen sein, daß die Geldbestände durch Zeitschloß gesichert sind und die eingestellten Sperrzeiten von den Versicherten nicht beeinflußt werden können.

§ 17 Zentrale Geldversorgungseinrichtungen

(1) Arbeitsplätze an Zentralen Geldversorgungseinrichtungen außerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche müssen entsprechend den §§ 4, 5, 9 und 10 gesichert sein.

(2) An Zentrale Geldversorgungseinrichtungen angeschlossene Arbeitsplätze in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 gesichert sein.

§ 18 Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten

(1) Arbeitsplätze mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen entsprechend den §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 gesichert sein. Außerdem muß die ständige Anwesenheit von mindestens 2 Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet sein.

(2) Die Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten müssen mit Einrichtungsgegenständen so umgeben sein, daß Versicherte das Betreten der Automatenbedienbereiche durch Unbefugte sofort erkennen können.

(3) Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten müssen von dem zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft sein.

(4) Gehäuse von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten sowie ihre funktionsbedingten Öffnungen und Verriegelungseinrichtungen müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch und Wegnahme bieten.

(5) Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten müssen so ausgeführt sein, daß eine Alarmauslösung sowohl mit der Einleitung eines Auszahlungsvorganges als auch mit der Einleitung einer Öffnung des Hauptverschlusses möglich ist.

(6) Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten dürfen nur mit programmgesteuerter Bestandsverwaltung betrieben werden können. Hierbei muß sichergestellt sein, daß die pro Zeiteinheit abrufbaren Beträge begrenzt sind. Außerdem müssen

Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten mit einem Zeitverschlußsystem versehen sein, das ein Öffnen des Hauptverschlusses vor Ablauf der festgelegten Sperrzeit nicht zuläßt.

(7) An den Eingängen für den Publikumsverkehr sowie in den öffentlich zugänglichen Bereichen muß dauerhaft und leicht verständlich darauf hingewiesen sein, daß nur festgelegte Geldbeträge nach vorgegebenen Sperrzeiten freigegeben werden und diese von den Versicherten nicht beeinflußt werden können.

§ 19 Kundenbediente Banknotenautomaten und Tag- oder Nachttresoranlagen

(1) Bei Kundenbedienten Banknotenautomaten muß durch die Aufstellung oder durch besondere Einrichtungen sichergestellt werden können, daß während der Ver- und Entsorgung durch Versicherte der Arbeitsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich ist.

(2) Die Vorderfronten von Kundenbedienten Banknotenautomaten müssen an übersichtlichen Standorten mit gut ausgeleuchtetem Umfeld liegen.

(3) Kundenbediente Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Versicherte ständig anwesend sind, müssen den Anforderungen nach § 18 Abs. 4 entsprechen.

(4) Die Forderung der Absätze 1 und 2 gelten auch für Tag- und Nachttresoranlagen.

§ 20 Geldschränke und Tresoranlagen

(1) Banknotenbestände in Geldschränken und Tresoranlagen dürfen von öffentlich zugänglichen Bereichen nicht einsehbar sein.

(2) Türen von Geldschränken und Tresoranlagen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.

(3) In Tresoranlagen, die vom Eingang aus nicht zu überblicken sind, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen.

§ 21 Zeitverschlußbehaltnisse

(1) Zeitverschlußbehältnisse müssen aufbruchhemmend ausgeführt sein, so daß vor Ablauf der Sperrzeit ein Öffnen auf einfache Weise nicht möglich ist. Sie müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, daß Unbefugten ein unmittelbarer Einblick und eine Wegnahme verwehrt ist.

(2) Die Zeitverschlußsysteme müssen für die verschiedenen Anwendungsfälle programmierbar sein. Programmierte Sperrzeiten dürfen auf einfache Weise nicht verändert werden können.

§ 22 Fahrbare Zweigstellen

Hinsichtlich der Ausführung und Ausrüstung von fahrbaren Zweigstellen sind die §§ 5 und 7 bis 21 anzuwenden.

§ 23 Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen

In institutsfremden Räumen gelten die Forderungen der §§ 4 bis 21 nicht, sofern

IV. Betrieb

§ 24 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 25 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten Betriebsanweisungen festzulegen, die die bei Überfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit, die getroffenen Sicherungsmaßnahmen und die notwendigen Verhaltensweisen berücksichtigen.

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten bei Beginn einer Beschäftigung sowie mindestens zweimal jährlich auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen. Er hat die Einhaltung der Betriebsanweisungen zu überwachen.

§ 26 Pflichten der Versicherten

(1) Die Versicherten haben zum Abbau des Anreizes zu Überfällen und damit zu ihrem Schutze die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift einzuhalten sowie die Sicherungseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen nach § 25 einzuhalten.

§ 27 Alarm- und Kameraauslosung

Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen sowie optische Raumüberwachungsanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

§ 28 Benennung betriebsfremder Personen oder Institutionen zur Alarmweiterleitung

(1) Richtet sich der Alarm von Überfallmeldeanlagen an betriebsfremde, zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen, so hat der Unternehmer mit diesen zu vereinbaren, welche hilfebringenden Stellen im Alarmfall unverzüglich zu benachrichtigen sind. Er hat über diese Vereinbarungen schriftliche Aufzeichnungen zu machen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Überfallmeldeanlagen mit akustischem Alarm mehrere Personen oder Institutionen zur Alarmweiterleitung benannt sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens jährlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die getroffenen Vereinbarungen noch bestehen.

§ 29 Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten

Versicherte dürfen in öffentlich zugänglichen Bereichen Banknoten nur unter Verwendung der in den §§ 11 bis 21 genannten Sicherungseinrichtungen bearbeiten oder verwahren. Angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

§ 30 Gesicherte Türen

(1) Selbstschließeinrichtungen gesicherter Türen dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Selbstschließeinrichtungen funktionsfähig gehalten werden.

(2) Schlüssel von gesicherten Türen dürfen außen nicht steckengelassen werden und müssen dem Zugriff Unbefugter entzogen sein.

(3) Gesicherte Türen dürfen nur geöffnet werden, wenn vorher geprüft wurde, daß kein Überfall zu erwarten ist.

§ 31 Sicherungen gegen Einstieg und Einblick

(1) Fenstersicherungen nach § 10 dürfen nicht aufgehoben oder unwirksam gemacht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in öffentlich zugänglichen Bereichen mit Ausnahme von durchschuß- oder durchbruchhemmend abgetrennten Bereichen die Sicherungen gegen Einstieg und Einblick während der Öffnungszeiten aufgehoben sein. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß spätestens mit Ende der Öffnungszeiten diese Sicherungen wieder wirksam gemacht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Sicherungen gegen Einblick von außen außerhalb der Zeiten, in denen Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder griffbereit verwahrt werden, aufgehoben sein.

§ 32 Höchstbeträge und Sperrzeiten

(1) Zum Schutz der Versicherten ist der Anreiz zu Überfällen dadurch zu verringern, daß Banknotenbestände in öffentlich zugänglichen Bereichen nur bis zu den bestimmten Höchstbeträgen und in Verbindung mit Sicherungen nach den §§ 11 bis 16 griffbereit verwahrt werden.

(2) Der Unternehmer hat die Sperrzeiten für nicht griffbereite Banknotenbestände festzulegen. Er hat dafür zu sorgen, daß nicht griffbereite Banknotenbestände erst nach Ablauf der festgelegten Sperrzeiten zugänglich sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorgabe von Sperrzeiten entfallen, wenn die Banknotenbestände unter Doppelverschluß stehen und das "Vier-Augenprinzip" gewahrt wird.

§ 33 Kraftbetriebene Sicherungen

(1) Kraftbetriebene Sicherungen dürfen nur dann geöffnet sein, wenn mindestens ein Versicherter zur unverzüglichen Auslösung des Schließvorganges anwesend ist.

(2) Kraftbetriebene Sicherungen sind bei Überfällen unverzüglich zu schließen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

(3) Kraftbetriebene Sicherungen müssen arbeitstäglich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

§ 34 Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten

Während der Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten darf der Ver- und Entsorgungsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich sein. Dies gilt auch bei der Behebung von Störungen im gefüllten Wertebereich.

§ 35 Handhabung von Zeitverschlußsystemen

(1) Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten nicht unbefugt verändern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Hilfsmittel, die eine Änderung der eingestellten Sperrzeiten ermöglichen, unbefugtem Zugriff entzogen sind.

(3) Hilfsmittel, mit denen die Sperrzeiten aufgehoben werden können, müssen unter Zeit- oder Doppelverschluß außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden.

§ 36 Geldtransporte

(1) Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders unterwiesen sind.

(2) Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransporte durch Boten von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt.

(4) Von den Forderungen des Absatzes 3 darf nur abgewichen werden, wenn das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird.

(5) Die Durchführung von Geldtransporten darf ohne zusätzliche Maßnahmen in serienmäßigen Fahrzeugen nur erfolgen, wenn der Transport nicht durch

als Geldtransport zu erkennen ist.

V. Prüfungen und Wartung

§ 37 Prüfungen und Wartung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Überfallmeldeanlagen, Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen sowie kraftbetriebene Sicherungen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal gewartet und von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Er hat über die Prüfung und ihr Ergebnis Aufzeichnungen zu führen.

(2) Der Unternehmer hat Überfallmeldeanlagen sowie Ruf- und Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen mindestens vierteljährlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß optische Raumüberwachungsanlagen mindestens monatlich einmal auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden und bei jedem Filmwechsel, der entsprechend der Haltbarkeit des Filmmaterials vorgenommen werden muß, Probeaufnahmen gemacht und mit diesen die Aufnahmebedingungen kontrolliert werden.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 39

(1) §§ 6, 9 Abs. 2 und § 21 gelten für Betriebsstätten einschließlich ihrer Einrichtungen, die am 1. Oktober 1988 bereits in Betrieb waren, ab 1. Oktober 1989.

(2) § 19 gilt für Betriebsstätten, die am 1. Oktober 1988 bereits in Betrieb waren, nur, wenn die Betriebsstätte wesentlich erweitert oder umgebaut wird.

VIII. Inkrafttreten

§ 40 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (VBG 120) vom 2. Februar 1966 in der Fassung vom 1. April 1973 außer Kraft.

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