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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D33 / DGUV Vorschrift 77 - Arbeiten im Bereich von Gleisen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 38a)

(Ausgabe 04/1994; 01/1997; 1999)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten im Gleisbereich sind alle Tätigkeiten, die zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich durchgeführt werden, einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten.
  2. Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des elektrischen Stromes.
  3. Schienenbahnen sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen. Den Schienenbahnen gleichgestellt sind spurgeführte Omnibusse.
  4. Fahrleitungen (Oberleitungen, Stromschienenleitungen) sind die betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile.

III. Betrieb

§ 3 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich und die erforderlichen Räumzeiten der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.

(2) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich sich oder seinen Beauftragten über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung an der Arbeitsstelle sowie auf dem Weg zur Arbeitsstelle und zurück von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle unterweisen zu lassen. Dies gilt auch bei Änderung der Gefahrensituation.

(3) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten die Versicherten über die Gefahren und deren Abwendung entsprechend Absatz 2 zu unterweisen.

(4) Der Unternehmer hat Versicherte,

über die damit verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu unterweisen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die sich als einzelne besonders unterwiesene Personen im Bereich nicht gesperrter Gleise aufhalten, nach Bedarf und bei Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation unverzüglich über neue Gefahren unterrichtet werden.

(6) Der Unternehmer hat die Versicherten anzuweisen, die Anordnungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle und die Warnsignale zu befolgen.

(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten außerhalb des Gleisbereiches, bei denen Versicherte, Maschinen oder Geräte in den Gleisbereich geraten können, erst beginnen, wenn die Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle vorliegt und diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet oder durchgeführt hat.

(8) Der Unternehmer hat Beginn und Ende der täglichen Arbeiten sowie der Arbeitspausen der Sicherungsaufsicht nach § 4 Abs. 2 mitzuteilen.

§ 4 Sicherungsanweisung

(1) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen Sicherungsanweisungen aufgestellt hat. Diese müssen insbesondere Angaben enthalten über

(2) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle zur Durchführung und Beaufsichtigung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eine Sicherungsaufsicht bestimmt, deren Aufgaben festgelegt und deren Anwesenheit auf der Baustelle geregelt sowie bei Einsatz von Sicherungsposten deren Anzahl und Standorte festgelegt hat.

§ 5 Sicherungsmaßnahmen

(1) Der Unternehmer darf Arbeiten im Bereich von Gleisen nur ausführen, wenn die Versicherten gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden durch

  1. organisatorische Maßnahmen
  2. technische Einrichtungen, soweit dies unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse möglich ist,
  3. Sicherungsposten oder
  4. Kombinationen der vorgenannten Maßnahmen.

Dies gilt auch für den Weg zur und von der Arbeitsstelle.

(2) Werden zur Sicherung technische Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet, darf der Unternehmer Arbeiten im Gleisbereich nur ausführen, wenn diese so beschaffen sind, dass Schienenfahrzeugen nicht automatisch die Fahrt in den Arbeitsbereich freigegeben werden kann. Dies gilt nicht für von einer anerkannten Prüfstelle geprüfte automatische Warnsysteme im Bereich der Deutschen Bahn.

(3) Werden vom Unternehmer Sicherungsposten eingesetzt, darf er nur Personen auswählen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,

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(Stand: 15.03.2024)

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