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§ 12 Oberflächentemperaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass heiße Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, gegen zufälliges Berühren so gesichert werden, dass Verletzungen ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Teile von Verbrauchseinrichtungen, bei denen die Gefahr durch Verbrennung erkennbar ist.

§ 13 Dichheiten/Undichtheiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur betrieben werden, wenn ihre gasbeaufschlagten Anlagenteile bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Verbrauchsanlagen müssen an Versorgungsanlagen dicht angeschlossen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Aufspüren von Undichtheiten nur Gasspürgeräte und Mittel verwendet werden, durch die eventuell ausströmendes Gas nicht entzündet wird.

(4) Bei Undichtheiten mussdie zugehörige Absperreinrichtung geschlossen werden. Zündquellen sind zu beseitigen, bis das ausgeströmte, unverbrannte Gas entfernt ist.

(5) Undichte Druckgasbehälter sind unverzüglich aus dem gefährdeten Bereich, soweit dieses ohne Gefahr möglich ist, zu entfernen und entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckregelgeräte mit verschlissenen oder beschädigten Dichtungen nicht angeschlossen werden. Verschlissene oder beschädigte Dichtungen müssen ersetzt werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter mit verschlissenen oder beschädigten Dichtungen zum Gaslieferanten zurückbefördert werden.

(8) Druckregelgeräte dürfen an Druckgasbehälter nur angeschlossen werden, wenn die Anschlüsse aufeinander abgestimmt sind.

(9) Zum Anschluß von Druckregelgeräten müssen geeignete Werkzeuge benutzt werden. Ausgenommen sind Anschlüsse, die von Hand angezogen werden müssen.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 13 Absätze 2, 4, 5, 8 und 9 folgende Fassung:

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen dicht angeschlossen werden.

(4) Versicherte haben bei Undichtheiten die zugehörige Absperreinrichtung zu schließen; Zündquellen sind zu beseitigen, bis das ausgeströmte, unverbrannte Gas entfernt ist.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass undichte Druckgasbehälter unverzüglich aus dem gefährdeten Bereich, soweit dieses ohne Gefahr möglich ist, entfernt und entsprechend gekennzeichnet werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckregelgeräte an Druckgasbehälter nur angeschlossen werden, wenn die Anschlüsse aufeinander abgestimmt sind.

(9) Der Unternehmer hat zum Anschluß von Druckregelgeräten geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Versicherte haben das zur Verfügung gestellte Werkzeug zu benutzen. Ausgenommen sind Anschlüsse, die von Hand angezogen werden müssen.

§ 14 Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur in Räumen aufgestellt werden, die so be- und entlüftet sind, dass in der Raumluft keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein gesundheitsgefährliches Abgas/Luft- Gemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten können. Bei Verbrauchseinrichtungen, bei denen unkontrollierter Gasaustritt möglich ist, muss der ausreichende Luftwechsel durch ständige Messungen nachgewiesen werden.

(2) Im Freien errichtete Anlagen müssen so aufgestellt werden, dass die erforderliche natürliche Lüftung nicht behindert wird.

(3) Soweit technische Lüftungseinrichtungen notwendigerweise installiert sind, müssen diese vor Inbetriebnahme der Verbrauchseinrichtungen in Funktion gesetzt werden. Soweit natürliche Lüftungseinrichtungen notwendigerweise vorhanden sind, müssen diese wirksam gemacht werden.

(4) Während des Betriebes der Verbrauchseinrichtungen müssen Lüftungsöffnungen offengehalten werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen, die an Abgasanlagen angeschlossen werden müssen, nur betrieben werden, wenn sie an Abgasanlagen angeschlossen sind.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen, die nicht an Abgasanlagen angeschlossen werden müssen und die Verbrennungsluft in den Raum leiten, nur betrieben werden, wenn

(7) Die erforderlichen Mindestquerschnitte der Abgasleitungen sowie der Be- und Entlüftungsöffnungen dürfen nicht verkleinert werden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 14 Absätze 2 bis 4 und 7 folgende Fassung:

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Freien errichtete Anlagen so aufgestellt werden, dass die erforderliche natürliche Lüftung nicht behindert wird.

(3) Soweit technische Lüftungseinrichtungen notwendigerweise installiert sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese vor Inbetriebnahme der Verbrauchseinrichtungen in Funktion gesetzt werden. Soweit natürliche Lüftungseinrichtungen notwendigerweise vorhanden sind, müssen diese wirksam gemacht werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Betriebes der Verbrauchseinrichtungen Lüftungsöffnungen offengehalten werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Mindestquerschnitte der Abgasleitungen sowie der Be- und Entlüftungsöffnungen nicht verkleinert werden.

§ 15 Außerbetriebnahme von Verbrauchseinrichtungen

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(Stand: 24.05.2021)

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