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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D3 - Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 64)

(Ausgabe 10/1993; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.27

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb oder oberhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden. Für Wärmeverbraucher gilt sie nur insoweit, wie der Raum des Verbrauchers vom Wärmeträger beaufschlagt wird.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,
  2. ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelheizung,
  3. Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Beheizung in dem betreffenden Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt,
  4. Druckbehälter und Rohrleitungen in Wärmeübertragungsanlagen, die unter den Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) fallen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wärmeübertragungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen, in denen sich organische Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf befinden und in denen die Wärmezufuhr durch Erhitzer erfolgt, im folgenden Anlagen genannt. Sie sind die Gesamtheit aller für die vorgesehene Betriebsweise bestimmten sowie in Reserve stehenden Einrichtungen und Bauten.

(2) Erhitzer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind feuer-, abgas- oder elektrisch beheizte Anlagenteile, in denen organische Wärmeträger erhitzt werden.

(3) Zwanglauferhitzer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Erhitzer, in denen der Umlauf des Wärmeträgers mittels Umwälzpumpe erfolgt.

(4) Organische Wärmeträger(Wärmeträger) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind organische Flüssigkeiten.

(5) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der vom Besteller oder Hersteller aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.

(6) Zulässige Betriebstemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die vom Besteller oder Hersteller der Anlage für die verschiedenen Bauteile aus Sicherheitsgründen festgelegte höchste Temperatur des Wärmeträgers.

(7) Vorlauftemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Wärmeträgertemperatur unmittelbar am Erhitzeraustritt.

(8) Filmtemperatur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist definiert als die Wandtemperatur auf der Wärmeträgerseite.

(9) Mindestvolumenstrom im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der vom Hersteller der Anlage festgelegte Volumenstrom im Zwanglauferhitzer, der mindestens vorliegen muß, um eine unzulässige Überhitzung des Wärmeträgers zu vermeiden.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden können, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen soweit genügen, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 5 Dichtheit der Anlage

(1) Wärmeträgerbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile müssen so ausgeführt sein, daß sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für betriebsbedingte Wärmeträgeraustrittsstellen.

§ 6 Werkstoffe

Wärmeträgerbeaufschlagte Teile von Anlagen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein,

§ 7 Bemessung

(1) Anlagen müssen so bemessen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen.

(2) Anlagen müssen so bemessen sein, daß sie die bei der Erwärmung auftretende Ausdehnung oder Ausdampfung des Wärmeträgers sicher aufnehmen.

§ 8 Herstellung

(1) Anlagen müssen sachgemäß hergestellt und vor Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein.

(2) Bewegliche Rohrleitungsteile sollen nur eingebaut sein, wenn es konstruktiv unumgänglich ist.

(3) Anlagenteile mit heißen Oberflächen müssen, soweit sie im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, gegen Berühren so gesichert oder isoliert sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 9 Ausrüstung

(1) Ausrüstungsteile müssen ihren Aufgaben sicher genügen.

(2) Erhitzer in Anlagen müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitstemperaturbegrenzer ausgerüstet sein, der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur unterbricht und verriegelt. Bei Anlagen, die in der Dampfphase betrieben werden, ist anstelle des Sicherheitstemperaturbegrenzers ein Sicherheitsdruckbegrenzer zulässig.

(3) Anlagen müssen mit einem zuverlässigen Flüssigkeitsstandbegrenzer für den Ausdehnungsraum bzw. Ausdampfraum ausgerüstet sein, der ein Unterschreiten des Mindestfüllstandes verhindert.

(4) Bei Anlagen, in denen sich mehr als 5 t Wärmeträger befinden, müssen in die Vor- und Rücklaufleitungen Absperreinrichtungen eingebaut sein, die den Austritt gefahrdrohender Mengen des Wärmeträgers verhindern. Sie müssen von sicherer Stelle aus zu betätigen sein.

(5) Bei feuerbeheizten Erhitzern muß eine geeignete Sicherheitseinrichtung im Rauchgasstrom vorhanden sein, die eine unzulässig hohe Rauchgastemperatur verhindert.

(6) In Anlagen mit Zwanglauferhitzern, bei denen durch verminderte Strömung eine unzulässige Wärmeträgertemperatur auftreten kann, muß eine zuverlässige Strömungssicherung eingebaut sein, die bei Unterschreiten des Mindestdurchflusses durch den Erhitzer die Beheizung abschaltet, verriegelt sowie zusätzlich ein optisches oder akustisches Warnsignal auslöst.

(7) Erhitzer nach Absatz 6 bis zu einer Leistung von 50 kW müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der der Volumenstrom überwacht werden kann.

(8) Erhitzer nach Absatz 6 mit einer Leistung von mehr als 50 kW müssen zusätzlich zu Absatz 7 mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der der Volumenstrom gemessen und angezeigt wird.

(9) Bei Zwanglauferhitzern, bei denen abhängig von der Bauart und der Art der Beheizung eine Schädigung des Wärmeträgers in einzelnen Strängen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen in den betreffenden Strängen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Überhitzung des Wärmeträgers durch Einwirkung auf die Beheizung selbsttätig verhindert wird.

(10) Anlagen müssen für die Entleerung mit Auffangbehältern ausgerüstet sein, die so ausgelegt sind, daß sie mindestens das Volumen des größten absperrbaren Anlagenteils aufnehmen können. Ferner müssen sie möglichst an der tiefsten Stelle der Anlage installiert und mit Entleerungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, in denen Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden und deren zulässiges Füllvolumen 1000 l oder weniger beträgt.

(11) Anlagen müssen mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet sein, die den Flüssigkeitsstand im Ausdehnungsraum bzw. Ausdampfraum und im Auffangbehälter erkennen lassen. Bei Ausdehnungsräumen oder Auffangbehältern mit offener Verbindung zur Atmosphäre genügt eine Füllstandsprüfmöglichkeit.

(12) Feuerungen an feuerbeheizten Erhitzern müssen so eingerichtet sein, daß sie ohne Verpuffungen, Explosionen, Flammenrückschläge oder gefährliche Druckwellen gezündet und betrieben werden können.

§ 10 Kennzeichnung

(1) An Anlagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer der Anlage,
  2. Handelsname sowie Hersteller des Wärmeträgers sowie die zulässige Vorlauftemperatur und das Füllvolumen der Anlage in Litern bei Raumtemperatur,
  3. Leistung des Erhitzers in kW und
  4. bei Zwanglauferhitzern der Mindestvolumenstrom in m3/h.

(2) An Schlauchleitungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller,
  2. Typ,
  3. Nennweite,
  4. Baujahr,
  5. zulässiger Betriebsüberdruck und
  6. zulässige Betriebstemperatur.

§ 11 Elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen

müssen so ausgelegt, eingebaut und verlegt sein, daß durch sie keine Entzündung des Wärmeträgers zu erwarten ist und sie gegen äußere Einwirkung geschützt sind.

(2) Die elektrischen Begleitheizungen von Rohrleitungen müssen so ausgerüstet sein, daß sie bei Erreichen der vorgesehenen Temperatur selbsttätig abschalten.

(3) Für die elektrischen Einrichtungen der Anlagen muß eine gesonderte Schalteinrichtung vorhanden sein, durch die diese, soweit sie nicht aus Sicherheitsgründen in Betrieb bleiben müssen, abgestellt werden können. Sie muß auch im Brandfall leicht und gefahrlos erreichbar sein. Funktion und Schaltzustand müssen deutlich erkennbar sein.

(4) Die nach Absatz 3 aus Sicherheitsgründen in Betrieb bleibenden elektrischen Einrichtungen müssen explosionsgeschützt ausgeführt und errichtet sein.

§ 12 Aufstellung der Erhitzer

(1) Erhitzer müssen so aufgestellt sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.

(2) Erhitzer müssen im Freien oder in Heizräumen aufgestellt sein.

(3) Feuerbeheizte und elektrisch beheizte Erhitzer dürfen abweichend von Absatz 2 im Einvernehmen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt in Arbeitsräumen aufgestellt sein, wenn während des Betriebes ein Versicherter ständig anwesend ist und der Gesamtinhalt des Erhitzers zuzüglich2/3 des Inhaltes des Ausdehnungsgefäßes

nicht überschreitet.

(4) Feuerbeheizte Erhitzer mit einem Füllvolumen von mehr als 500 l müssen bei der Aufstellung im Freien einen Schutzabstand von 10 m gegenüber Gebäuden, deren Wände nicht feuerbeständig ausgeführt sind, sowie gegenüber anderen Anlagen haben. Dieser Schutzabstand ist entbehrlich, wenn eine Brandmauer errichtet worden ist.

IV. Betrieb

§ 13 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 14 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muß, der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt wird.

§ 15 Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über

  1. die Gefahren beim Betrieb von Anlagen,
  2. die Sicherheitsbestimmungen,
  3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen und
  4. den Inhalt der Betriebsanweisung nach § 16 zu unterweisen.

(2) Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

§ 16 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzugeben und muß den Versicherten jederzeit zugänglich sein.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 17 Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das erstmalige Anheizen vorsichtig, in Gegenwart eines Sachkundigen und nach den Angaben des Herstellers erfolgt.

(2) Beim Anheizen darf die Strömungssicherung überbrückt werden, bis der Wärmeträger eine Viskosität erreicht hat, die der Einstellung der Strömungssicherung entspricht. Auch hierbei darf die zulässige Filmtemperatur nicht überschritten werden.

§ 18 Bestimmungsgemäßes Betreiben

(1) Anlagen dürfen nur von Versicherten betrieben und instandgehalten werden, die hierzu vom Unternehmer besonders beauftragt sind.

(2) Anlagen müssen so betrieben werden, daß betriebsbedingte Wärmeträgeraustritte möglichst gering gehalten werden.

(3) Anlagen müssen so betrieben werden, daß austretender Wärmeträger gefahrlos abgeleitet werden kann.

(4) Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile wirksam sind.

(5) Im Bereich von Anlagen dürfen sich Unbefugte nicht aufhalten. Auf dieses Verbot ist durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen.

(6) Der durch den Schutzabstand nach § 12 Abs. 4 gebildete Schutzbereich ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.

(7) Vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten an wärmeträgerführenden Teilen ist der Wärmeträger so weit zu entfernen, wie dies für die gefahrlose Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

(8) Aus Anlagen ausgeflossener Wärmeträger darf nur dann wieder eingefüllt werden, wenn die einwandfreie Beschaffenheit des Wärmeträgers festgestellt worden ist.

V. Prüfung

§ 19 Prüfung

(1) Der Unternehmer darf Anlagen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung erst in Betrieb nehmen, wenn der Sachkundige eine Prüfung der Ausrüstung und eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat.

(2) Der Unternehmer hat die Anlage mindestens jährlich einmal durch einen Sachkundigen auf den betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(3) Der Unternehmer hat den Wärmeträger durch einen Sachkundigen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit prüfen zu lassen.

(4) Der Unternehmer hat für jede Anlage ein Prüfbuch zu führen, in welches die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 eingetragen sind.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

VII. Inkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

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