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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu (setzt UVT ein, max. 50)... Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


(Der UVT setzt konkrete Maßnahmen unter Anwendung der "Rahmenbedingungen für einheitliche Strukturlösungen für alternative Betreuungsmodelle der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes" vom 14. Oktober 2003 ein, wobei die Zuordnung zu Gruppen unter Anwendung der "Orientierungshilfe für die Einordnung der Branche/Berufsgenossenschaft in die Gruppen I, II und III der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes" erfolgt)

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen: ...

Sie sind innerhalb von ... Jahren zu absolvieren.

(Konkrete Maßnahmen des jeweiligen UVT einsetzen: s. o. !)

Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens ... Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens ... Lehreinheiten.

(Konkrete Regelungen des jeweiligen UVT einsetzen, s. o. !)

Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

(Konkrete Regelungen des jeweiligen UVT einsetzen, s. o. !)

Themen der Informationsmaßnahmen sind:

(Konkrete Regelungen des jeweiligen UVT einsetzen. s. o. !)

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

(Weitere Konkretisierungen kann der jeweilige UVT vornehmen)

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.

Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2

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