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Regelwerk; BGV / DGUV-V

DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Unfallverhütungsvorschrift

(Ausgabe 01/2011zurückgezogen)




Zur aktuellen Fassung

Redaktioneller Hinweis:
siehe auch: Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
ersetzt:
BGV A2 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (01/2010)

BGV A2 BG Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (01/2009)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten

bis zu 30 Beschäftigte bei

und bis zu 50 Beschäftigte bei sonstigen Betrieben beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 vorliegen.

(3) entfällt

(4) entfällt

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) vom 1. Januar 2010 in der Fassung vom 1. Januar 2010 außer Kraft.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


1. Allgemeines

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

2. Grundbetreuungen

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber in Betrieben der

Gruppe Betriebsart nach ... Jahr(en)
I - 1
II
  • Betriebe der keramischen und Glas-Industrie,
  • Betriebe zur Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr,
  • Betriebe der Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin,
  • Betriebe für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung,
  • Betriebe zur Reinigung von Verkehrsmitteln,
  • Betriebe von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen,
  • Betriebe von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks
3
III Alle sonstigen Betriebe 5


Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

3. Anlassbezogene Betreuungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


1. Allgemeines

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.

Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.

Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.

Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.

2. Grundbetreuung

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5


Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
  1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
  2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen
  2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen
3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
  3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
  3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
  3.3 Information und Aufklärung
  3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
  4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung
  4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  4.4 Kommunikation und Information sichern
  4.5 Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
  4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
  4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen
5 Untersuchung nach Ereignissen
  5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
  5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
  5.3 Verbesserungsvorschläge
6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen
  6.2 Beantwortung von Anfragen
  6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
  6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren
7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
  7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
  7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
  7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern
  8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
  8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz
  8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung
  8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften
  8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses
9 Selbstorganisation
  9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)
  9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen
  9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten
  9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen

3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  1.1 Besondere Tätigkeiten
  1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
  1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
  1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
  1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
  1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
  1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
  1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
  2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
  2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
  2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
  2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
  2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
  3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
  3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.

Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen

Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.

Auszug für VBG aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

Lfd. Nr. WZ

2008 Kode

WZ 2008 - Bezeichnung
(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)
Grup-
pe I
2,5 h
Grup-
pe II
1,5 h
Grup-
pe III
0,5 h
131 08.12 Gewinnung von Ton und Kaolin   X  
136 08.92 Torfgewinnung   X  
402 23.1 Herstellung von Glas und Glaswaren   X  
413 23.2 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren   X  
416 23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien   X  
421 23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen   X  
438 23.61 Herstellung von Erzeugnissen aus Kalksandstein für den Bau   X  
450 23.7 Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.      
453 23.91 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage   X  
1166 49.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr   X  
1169 49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr     X
1316 60.1 Hörfunkveranstalter     X
1319 60.2 Fernsehveranstalter     X
1336 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie     X
1348 63.1 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale     X
1353 63.9 Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen     X
1360 64.1 Zentralbanken und Kreditinstitute     X
1370 64.2 Beteiligungsgesellschaften     X
1373 64.3 Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen     X
1376 64.9 Sonstige Finanzierungsinstitutionen     X
1386 65.1 Versicherungen     X
1390 65.12.1 Krankenversicherungen (Betriebskrankenkassen)     X
1392 65.2 Rückversicherungen     X
1395 65.3 Pensionskassen und Pensionsfonds     X
1399 66.1 Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten     X
1406 66.2 Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten     X
1413 66.3 Fondsmanagement     X
1418 68.1 Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen     X
1422 68.2 Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen     X
1426 68.3 Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte     X
1435 69.1 Rechtsberatung     X
1442 69.2 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung     X
1449 70.1 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben     X
1453 70.2 Public-Relations- und Unternehmensberatung     X
1459 71.1 Architektur- und Ingenieurbüros     X
1470 71.2 Technische, physikalische und chemische Untersuchung     X
1474 72.1 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin   X  
1479 72.2 Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften     X
1483 73.1 Werbung     X
1488 73.2 Markt- und Meinungsforschung     X
1492 74.1 Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design     X
1497 74.2 Fotografie und Fotolabors     X
1501 74.3 Übersetzen und Dolmetschen     X
1505 74.9 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.     X
1515 77.1 Vermietung von Kraftwagen     X
1520 77.2 Vermietung von Gebrauchsgütern     X
1527 77.3 Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen     X
1540 77.4 Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)     X
1547 78.2 Befristete Überlassung von Arbeitskräften (gewerblich)   X  
1550 78.3 Befristete Überlassung von Arbeitskräften (kaufm.- verw.)     X
1554 79.1 Reisebüros und Reiseveranstalter     X
1559 79.9 Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen     X
1563 80.1 Private Wach- und Sicherheitsdienste     X
1566 80.2 Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen     X
1569 80.3 Detekteien     X
1573 81.1 Hausmeisterdienste     X
1583 81.29.1 Reinigung von Verkehrsmitteln   X  
1591 82.1 Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops     X
1596 82.2 Call center     X
1599 82.3 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter     X
1603 82.91 Inkassobüros und Auskunfteien     X
1631 84.3 Sozialversicherung     X
1636 85.1 Kindergärten und Vorschulen     X
1640 85.2 Grundschulen     X
1643 85.3 Weiterführende Schulen     X
1645 85.31.1 Allgemein bildende weiterführende Schulen Sekundarbereich I     X
1646 85.31.2 Allgemein bildende weiterführende Schulen Sekundarbereich II     X
1649 85.4 Tertiärer und postsekundärer, nicht tertiärer Unterricht     X
1657 85.5 Sonstiger Unterricht     X
1668 85.6 Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht     X
1709 88.9 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)     X
1717 90.01 Darstellende Kunst     X
1730 90.04 Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen   X  
1738 91.02 Museen     X
1742 91.04 Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks   X  
1744 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen     X
1751 93.1 Erbringung von Dienstleistungen des Sports     X
1752 93.11 Betrieb von Sportanlagen     X
1761 93.21 Vergnügungs- und Themenparks     X
1767 94.1 Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen     X
1772 94.2 Arbeitnehmervereinigungen     X
1775 94.9 Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.     X


weiter .

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