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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 902 / DGUV Grundsatz 300-003 - Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 04/2004; 09/2010; 08/2012; 01/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 09/2010 ; 08/2012


1 Anwendungsbereich

Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung findet Anwendung auf Dienstleistungen, die von den Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test im Rahmen ihrer Prüf- und Zertifizierungstätigkeit durchgeführt werden. 1)

Hierzu gehören insbesondere

  1. Prüfung von Produkten bzw. Teilaspekten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  2. Zertifizierung von geprüften Produkten bzw. Teilaspekten,
  3. Überwachung serienmäßig hergestellter Produkte auf Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster,
  4. Prüfung der technischen Unterlagen,
  5. Auditierung, Zertifizierung und Überwachung von QM-Systemen,
  6. Zertifizierung von Personen.

2 Prüf- und Zertifizierungsstellen

2.1 Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test sind - mit Ausnahme der Prüf- und Zertifizierungsstelle der Dienststelle Schiffssicherheit - Einrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV). Die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle der Dienststelle Schiffsicherheit ist Einrichtung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und kooperiert mit der DGUV e.V. im Rahmen von DGUV Test. DGUV Test ist eine Marke der DGUV e.V. Die Prüf- und Zertifizierungsstellen sind dezentral organisiert und handeln im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben eigenständig.

2.2 Die Prüf- und Zertifizierungsstellen arbeiten unparteilich.

2.3 Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test sind für ihre Prüf- und Zertifizierungstätigkeit im gesetzlich geregelten Bereich GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens bzw. notifizierte Stelle nach EU-Rechtsvorschriften. 2)

3 Begriffe

Erstmalige Prüfung

Prüfung des Baumusters und der Unterlagen nach Annahme eines Auftrages.

Wiederholungsprüfung

Prüfung am Baumuster und/oder der Unterlagen zur Feststellung, ob die bei einer vorhergegangenen Prüfung vorgefundenen Mängel beseitigt sind.

Nachprüfung

Prüfung des Baumusters

Stichprobenprüfung

Prüfung, um die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem geprüften Baumuster sicherzustellen.

4 Antragstellung

4.1 Prüfungen, Auditierungen und Zertifizierungen sind bei der betreffenden Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen. Informationen sowie Angaben über die beizufügenden Unterlagen sind bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle erhältlich. Die Unterlagen müssen, falls nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache abgefasst sein. Gegebenenfalls kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle Übersetzungen anfordern oder zu Lasten des Auftraggebers anfertigen lassen.

4.2 Eine Verpflichtung zur Annahme des Antrages besteht seitens der DGUV nicht. Ein Vertrag kommt mit dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsdokument zustande.

4.3 Leistungen werden grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten in der Reihenfolge der Auftragsannahme erbracht.

5 Leistungsumfang

5.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  1. Baumusterprüfung nach Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) mit Ausstellung eines Prüfberichts und eines GS-Zertifikates mit Zuerkennung des GS-Zeichens.
  2. EG-Baumusterprüfung nach einer EU-Rechtsvorschrift mit Ausstellung eines Prüfberichts und einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. Zusätzlich kann die Zuerkennung zum Anbringen des DGUV Test-Zeichens in Auftrag gegeben werden.
  3. Baumusterprüfung oder Prüfung von Teilaspekten auf Übereinstimmung mit rechtlichen Grundlagen, Normen oder sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen mit Ausstellung eines Prüfberichts und eines DGUV Test-Zertifikates mit Zuerkennung eines DGUV Test-Zeichens.
  4. Baumusterprüfung oder Prüfung von Teilaspekten auf Übereinstimmung mit rechtlichen Grundlagen (z.B. EU-Rechtsvorschriften, ProdSG) mit Ausstellung eines Prüfberichtes und einer (Baumuster-) Prüfbescheinigung.
  5. Prüfung der technischen Unterlagen mit Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung.
  6. Auditierung und Zertifizierung eines QM-Systems nach DIN EN ISO 9001, nach EU-Rechtsvorschrift oder nach anderen normativen Dokumenten/ Rechtsgrundlagen.
  7. Durchführung einer Personenzertifizierung.

Im Vertrag ist anzugeben, ob statt einer Prüfung und Zertifizierung nur

5.2 Je nach Art der Leistung sind Kontrollmaßnahmen erforderlich. Die Regularien hierzu enthält Kapitel 11 dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung.

6 Unterauftrag

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Diese werden zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers verpflichtet.

Die Beauftragung oder Beteiligung anderer Stellen erfolgt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.

7 Informationsverpflichtung des Auftraggebers

Der Auftraggeber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle vor Vertragsschluss, falls das zur Prüfung/zum Audit vorgesehene Produkt/System bereits Gegenstand eines vergleichbaren Vertrages bei einer anderen GS-Stelle bzw. notifizierten Stelle war.

8 Vertraulichkeit und Datenschutz

8.1 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, die ihr im Rahmen des Antrags und der Erbringung der Leistung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten; dieselbe Verpflichtung haben die Mitarbeiter der Prüf- und Zertifizierungsstelle.

8.2 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Prüfung und Zertifizierung zur Kenntnis gelangten Daten und gewonnenen Ergebnisse, z.B. Typbezeichnung und Messergebnis, in Dateien auf Datenträgern zu speichern und zu verwenden.

8.3 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Daten und Ergebnisse anonymisiert, zertifizierte Produkte und Qualitätsmanagementsysteme mit Angabe des Zertifikatsinhabers veröffentlichen. Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder diese Prüf- und Zertifizierungsordnung oder eine vertragliche Regelung dies erlaubt, darf die Prüf- und Zertifizierungsstelle andere Stellen, Behörden oder Öffentlichkeit über Ergebnisse und Zertifikate unterrichten.

8.4 Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist, unterrichtet sie andere notifizierte Stellen über die negativen und die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Sofern eine Rechtsnorm dazu verpflichtet, erteilt die Prüf- und Zertifizierungsstelle im Einzelfall gegenüber zuständigen Behörden Auskunft über die Prüfung und Zertifizierung. Der Zertifikatsinhaber wird darüber informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.

8.5 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Begutachtern des Akkreditierers und Begutachtern der Befugnis erteilenden Behörde Einsichtnahme in die Unterlagen und Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen.

9 Produktprüfung

9.1 Die Prüfung setzt sich in der Regel zusammen aus der Prüfung der Unterlagen einschließlich Betriebsanleitung/Gebrauchsanleitung und der Prüfung des Baumusters.

9.2 Die Prüfung erfolgt auf Grundlage von Prüf- und Zertifizierungsanfordenangen.

Zugrunde gelegt werden insbesondere:

a. Prüfung als notifizierte Stelle

  1. grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Rechtsvorschriften,
  2. harmonisierte Normen (EN-Normen) zu den EU-Rechtsvorschriften oder die unter Buchstabe b) genannten Prüfgrundlagen,
  3. Empfehlungen/Beschlüsse der europäischen und der nationalen Erfahrungsaustauschkreise,

b. Sonstige Prüfungen

  1. das ProdSG,
  2. nationale Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
  3. allgemein anerkannte Regeln der Technik, z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, EN-Normen, ISO-Normen, IEC-Normen, VDI-Richtlinien, ergänzende Prüfanforderungen, z.B. Empfehlungen/Beschlüsse der nationalen Erfahrungsaustauschkreise oder zusätzlich vertraglich vereinbarte Anforderungen.

Sofern die Prüfgrundlagen und Prüfanforderungen für das betreffende Produkt in Prüfgrundsätzen zusammengestellt sind, werden grundsätzlich diese zur Prüfung herangezogen.

9.3 Die Prüfung des Baumusters wird in der Prüf- und Zertifizierungsstelle oder an einem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbarenden Ort durchgeführt. Bei Prüfungen, die nicht in der Prüf- und Zertifizierungsstelle stattfinden, müssen die Räumlichkeiten für die Prüfungen geeignet sein.

9.4 Für die Prüfung sind betriebsbereite bzw. verwendungsfertige Baumuster in der von der Prüf- und Zertifizierungsstelle angegebenen Anzahl sowie notwendige Hilfsmittel und Ersatzteile kostenlos bereitzustellen. Abweichungen sind mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbaren (z.B. bei Konzept- und entwicklungsbegleitenden Prüfungen).

9.5 Sperrige Prüfobjekte dürfen nur nach vorhergehender Abstimmung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle angeliefert werden.

9.6 Der Auftraggeber hat auf Anforderung der Prüf- und Zertifizierungsstelle dafür zu sorgen, dass ausreichendes Fachpersonal zur Verfügung steht, welches die Prüfobjekte handhaben und die notwendigen Auskünfte geben kann.

9.7 Ist das zu prüfende Baumuster bereits an einen Dritten ausgeliefert, so hat der Auftraggeber von diesem eine Einverständniserklärung zur Durchführung der Prüfung einzuholen.

9.8 Der Prüf- und Zertifizierungsstelle ist gestattet, die Fertigungsstätte des zu prüfenden Produktes zu betreten und zu besichtigen. Das Ergebnis der Besichtigung wird den Prüfunterlagen beigefügt.

9.9 Über die Ausführung des Baumusters sowie über das Ergebnis der Prüfung erstellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen Prüfbericht, von dem der Auftraggeber eine Ausfertigung erhält.

9.10 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behält sich vor, die Baumuster für Vergleichszwecke aufzubewahren oder vom Auftraggeber aufbewahren zu lassen.
Sofern nach der Prüfung in der Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Aufbewahrung des Prüfobjektes nicht erforderlich ist, wird dies nach Freigabe sechs Wochen zur Abholung bereitgehalten. Wird das Prüfobjekt innerhalb dieser Frist nicht zurückgenommen, ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle berechtigt, das Prüfobjekt auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden, entgeltlich zu lagern oder verschrotten zu lassen.

10 Produktzertifizierung

10.1 Die Zertifizierungsstelle bewertet die Produkte entsprechend den Zertifizierungskriterien (siehe Abschnitt 9.2). Nach positiver Entscheidung wird ein Zertifikat ausgestellt (z.B. GS-Zertifikat, EG-Baumusterprüfbescheinigung, DGUV Test-Zertifikat, Baumusterprüfbescheinigung), mit dem gemäß Auftragserteilung die Übereinstimmung des Baumusters mit dem ProdSG, der betreffenden EU-Rechtsvorschrift oder sonstigen Sicherheits- oder Gesundheitsschutzanforderungen erklärt wird.

Dies muss keine vollständige Übereinstimmung mit den auf dem Zertifikat unter "Prüfgrundlagen" aufgeführten Spezifikationen bedeuten.

Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung des Zertifikates.

10.2 Eine negative Entscheidung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

10.3 Vordererstmaligen Zuerkennung eines GS-Zeichens an den Auftraggeber führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Werkserstbesichtigung durch, sofern kein von der Prüf- und Zertifizierungsstelle zertifiziertes produktbezogenes Qualitätssicherungssystem (QSS) vorliegt. Bei DGUV Test-Zeichen entscheidet die Prüf- und Zertifizierungsstelle ob eine Werkserstbesichtigung durchgeführt wird.

10.4 Wird ein Zertifikat erteilt, hat der Zertifikatsinhaber

10.5 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist unverzüglich übergeplante Änderungen zu unterrichten, die in der Fertigung an den Produkten gegenüber dem geprüften Baumustervorgenommen werden sollen und im Sinne der durchgeführten Zertifizierung relevant sind. Dies gilt auch, wenn Bauteile einer anderen als der bisherigen Herkunft eingebaut werden. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle entscheidet - gegebenenfalls durch kosten pflichtige Nachprüfung - ob das Zertifikat weiterhin gültig bleibt. Die Kosten für die Nachprüfung trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Kosten wird durch die zum Zeitpunkt der Prüfung gültige Gebührenordnung bestimmt.

10.6 Der Zertifikatsinhaber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle darüber hinaus unverzüglich über die Verlegung der Fertigungsstätte oder die Übertragung der Fertigungsstätte auf eine andere Firma/einen anderen Firmeninhaber. Sofern beim Wechsel der Fertigungsstätte eine Besichtigung der neuen Fertigungsstätte durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle notwendig wird, ist diese vom Auftraggeber zu ermöglichen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen.

10.7 Der Inhaber des Zertifikates hat alle Beanstandungen Dritter, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei gefertigten Produkten betreffen, sowie die hieraufhin ergriffenen Maßnahmen aufzuzeichnen und der Prüf- und Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen.

10.8 Der Zertifikatsinhaber teilt der Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich Folgendes mit:

11 Kontrollmaßnahmen bei Produktzertifizierung

11.1 Um festzustellen, ob die gefertigten Erzeugnisse noch mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen, die Fertigungsqualität gesichert ist und eine rechtmäßige Verwendung des Prüfzeichens erfolgt, führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle Kontrollmaßnahmen durch, sofern für das betreffende Produkt

  1. in EU-Rechtsvorschriften Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind,
  2. das GS-Zeichen oder das DGUV Test-Zeichen zuerkannt wurde oder
  3. mit dem Auftraggeber sonstige Vereinbarungen zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen getroffen wurden.

Die Kosten für Kontrollmaßnahmen trägt der Auftraggeber. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Kontrollmaßnahmen geltenden Gebührenordnung.

11.2 Als Standardkontrollmaßnahmen stehen zur Auswahl, sofern nicht durch eine EU-Rechtsvorschrift anders geregelt:

  1. Produktprüfungen
  2. Produktionsüberwachung durch Auditierung und Zertifizierung eines produktbezogenen QSS.

11.3 Produktprüfung als Kontrollmaßnahme

Der Inhaber eines Zertifikats ermöglicht jederzeit Kontrollprüfungen auf seine Kosten an Erzeugnissen an der laufenden Fertigung sowie Fertigungseinrichtungen. Er hat hierzu sicherzustellen, dass die Prüfer jederzeit und ohne Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Betriebsbereichen haben und berechtigt sind, Produkte aus der laufenden Fertigung kostenlos zu entnehmen. Diese Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich beim Hersteller oder Importeur durchgeführt. Gesetzlich vorgeschriebene Wiederholungsprüfungen oder Zusatzprüfungen können zusätzlich durchgeführt werden.

11.4 Produktionsüberwachung durch Auditierung und Zertifizierung eines produktbezogenen QSS

Verfügt der Auftraggeber bereits über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziertes QM-System, so wird geprüft, ob die vorhandene Zertifizierung ausreicht oder ob gegebenenfalls eine ergänzende Auditierung und Zertifizierung vorgenommen werden muss.

11.5 Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle bewertet die bei Kontrollmaßnahmen festgestellten Abweichungen und kann folgende Maßnahmen in Abhängigkeit der Schwere der Mängel treffen:

11.6 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann auch nach eigenem Ermessen alternative Kontrollmaßnahmen, z.B. Prüfung von Produkten nach der Entnahme aus dem Markt, durchführen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn das Produkt vom zertifizierten Baumuster abweicht. Die Ergebnisse der alternativen Kontrollmaßnahmen können zu Änderung von Umfang und Tiefe der Standardkontrollmaßnahmen führen.

12 Auditierung, Zertifizierung und Überwachung eines Qualitätsmanagementsystems

12.1 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle auditiert und zertifiziert ein QM-System auf der Grundlage

  1. einer EU-Rechtsvorschrift (z.B. umfassende Qualitätssicherung nach Maschinenrichtlinie, Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen oder Schiffsausrüstungsrichtlinie),
  2. der DIN EN ISO 9001 oder
  3. anderer normativer Dokumente/Rechtsgrundlagen

12.2 Für ein QM-System nach einer EU-Rechtsvorschrift gelten die Abschnitte 12.3 bis 12.7 nur insoweit, als sie den Anforderungen der betreffenden EU-Rechtsvorschrift nicht widersprechen.

12.3 Der Auftraggeber hat der Prüf- und Zertifizierungsstelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere das QM-Handbuch, und auf Anforderung Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie mitgeltende Unterlagen zu diesen Dokumenten zur Verfügung zu stellen.

12.4 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle führt Audits in dem betreffenden Unternehmen zur Auditierung des QM-Systems durch.

12.5 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle bewertet das QM-System entsprechend den Zertifizierungskriterien und stellt bei positiver Entscheidung ein Zertifikat aus, mit dem die Übereinstimmung des QM-Systems mit der betreffenden EU-Rechtsvorschrift, der DIN EN ISO 9001 oder anderer normativen Dokumente/Rechtsgrundlagen erklärt wird.

12.6 Eine negative Entscheidung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.

12.7 Der Inhaber des Zertifikates hat alle Beanstandungen, die ursächlich mit dem zertifizierten QM-System in Zusammenhang stehen könnten, sowie die hieraufhin ergriffenen Maßnahmen aufzuzeichnen und der Prüf- und Zertifizierungsstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

12.8 Um die Übereinstimmung des angewendeten QM-Systems mit dem zertifizierten QM-System zu überprüfen, führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle grundsätzlich jährlich Audits zur Überwachung des QM-Systems durch. Der Inhaber des Zertifikates hat hierzu sicherzustellen, dass die Auditoren während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Betriebsbereichen erhalten und ihnen die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Im gesetzlich geregelten Bereich hat die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Recht, in begründeten Fällen zusätzliche unangekündigte Audits durchzuführen.

Die Kosten für die Überwachungstätigkeiten trägt der Auftraggeber. Die Höhe bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Tätigkeiten geltenden Gebührenordnung.

12.9 Der Zertifikatsinhaber teilt der Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich Folgendes mit:

12.10 Die Auswahl und Anzahl der einzusetzenden Auditoren obliegt der Prüf- und Zertifizierungsstelle. Sie benennt die Auditoren und stellt dem Auftraggeber auf Wunsch Hintergrundinformationen zu den Auditoren zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgeschlagenen Auditoren abzulehnen. In diesem Fall unterbreitet die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen neuen Vorschlag. Die Berechtigung zur Ablehnung steht dem Auftraggeber zu Beginn der Vorbereitungs- und Überwachungsphase je einmal zu. Für den Fall, dass ein Auditor unmittelbar vor oder während des Audits ausfällt, vereinbart die Prüf- und Zertifizierungsstelle mit dem Auftraggeber das weitere Vorgehen.

13 Personenzertifizierung

13.1 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle zertifiziert Personen auf Grundlage von Prüfgrundsätzen, die die Anforderungen an die Qualifikation und Kompetenz beinhalten.

13.2 Mündliche und/oder schriftliche Prüfungen sind Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens. Sie dienen als Nachweis der Qualifikation und Kompetenz. Zu einer Prüfung wird zugelassen, wer die in den Prüfgrundsätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Prüfungen können aus mehreren Teilen bestehen.

13.3 Ein Zertifikat wird ausgestellt, wenn alle Voraussetzungen der Prüfgrundsätze erfüllt sind und die Prüfung bestanden ist. Eine negative Entscheidung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.

13.4 Um die Übereinstimmung der Qualifikation und Kompetenz einer zertifizierten Person mit den Bestimmungen der Prüfgrundsätze zu beobachten, unterliegt das Zertifikat der Überwachung der Prüf- und Zertifizierungsstelle. Eine Re-Zertifizierung ist möglich, wenn die in den jeweils gültigen Prüfgrundsätzen enthaltenen Bedingungen für die Re-Zertifizierung erfüllt sind.

13.5 Die zertifizierte Person ist verpflichtet, der Prüf- und Zertifizierungsstelle Änderungen des Namens und der Adresse mitzuteilen. Zudem muss die zertifizierte Person die Prüf- und Zertifizierungsstelle über alle Angelegenheiten informieren, die ihre Fähigkeit, weiterhin die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen können.

13.6 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, auf Anfrage zu informieren, ob eine Person eine gültige Zertifizierung besitzt.

13.7 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle trifft Maßnahmen um Betrugsversuche bei Prüfungen zu unterbinden.

Sie ist insbesondere dazu berechtigt:

14 Verwendung und Veröffentlichung von Prüfberichten, Zertifikaten und Zeichen

14.1 Die Zertifikate verbleiben im Eigentum der Zertifizierungsstelle.

14.2 Prüf- und Auditberichte sowie Zertifikate dürfen nur im vollen Wortlaut unter Angabe des Ausstellungsdatums und ggf. des Ablaufdatums verwendet werden. Die Verwendung des Prüfberichts oder des Namens von DGUV Test/der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Werden Prüf- und Auditberichte sowie Zertifikate Dritten zur Verfügung gestellt, müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit vervielfältigt werden. Eine eigenständige Nutzung des DAkkS-Symbols und DGUV Test Logos ist nicht gestattet.

Es dürfen keine irreführenden Angaben bezüglich der Zertifizierung und ihres Umfanges gemacht werden. Insbesondere darf die Zertifizierung nicht in einer Weise verwendet werden, die die Zertifizierungsstelle in Misskredit bringen könnte. Der Zertifikatsinhaber darf, keinerlei Äußerungen über die Zertifizierung treffen, die die Zertifizierungsstelle als irreführend oder unberechtigt betrachten könnte.

14.3 Mit Zertifikaten bzw. Zeichen darf folgendermaßen geworben werden:

14.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, jegliche Werbung oder sonstige Aussagen im Geschäftsverkehr nur mit gültigen Zertifikaten zu unternehmen und jegliche Werbung oder Aussagen mit ungültigen, abgelaufenen oder ausgesetzten Zertifikaten zu unterlassen.

Das Recht auf Verwendung der Zertifikate und Zeichen erlischt mit dem Ungültig werden des Zertifikates. Der Zertifikatsinhaber darf ein Zeichen nicht mehr verwenden oder mit ihm werben, wenn das Zertifikat entzogen oder ausgesetzt wurde. Wurde der Geltungsbereich der Zertifizierung reduziert, sind alle Werbematerialen insoweit anzupassen.

14.5 Zertifikate sind inhaberbezogen. Eine Nutzung durch andere Personen oder Unternehmen ist nicht gestattet. Zertifikate für Produkte sind darüber hinaus auch produktbezogen, d.h. sie dürfen nur für das geprüfte Produkt und nur durch den Inhaber verwendet werden.

14.6 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt die Ausstellung des Zertifikates zu veröffentlichen. Bei GS-Zeichen ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu verpflichtet. 3) Hierzu gilt das Einverständnis des Auftraggebers als erteilt.

14.7 Ergänzende Regelungen bei Prüfzeichen für Produkte (GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen)

14.7.1 Ein auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkanntes GS-Zertifikat berechtigt dessen Inhaber dazu, an den mit dem geprüften Baumuster übereinstimmenden Produkten das GS-Zeichen anzubringen (Abbildung des GS-Zeichens siehe Anhang 1).

14.7.2 Der Zertifikatsinhaber erwirbt mit einem DGUV Test-Zertifikat oder einer Zeichengenehmigung die Berechtigung zum Anbringen des DGUV Test-Zeichens. (Abbildung des DGUV Test-Zeichens siehe Anhang 1). Das DGUV Test-Zeichen ist gegebenenfalls mit einem Zusatz entsprechend den Angaben auf dem Zertifikat zu versehen.

14.7.3 GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen müssen so beschaffen sein und angebracht werden, dass sie nicht ohne Zerstörung abgelöst werden können.

14.7.4 Plaketten oder Druckvorlagen für GS-Zeichen und DGUV Test-Zeichen sind über den von der Geschäftsstelle DGUV Test autorisierten Druckdienstleister zu beziehen. 4) Eine Abweichung von den Plaketten / Druckvorlagen nach Satz 1 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Prüf- und Zertifizierungsstelle.

14.7.5 Auf die Einbeziehung der Bescheinigungs-Nummer in das GS-Zeichen und das DGUV Test-Zeichen kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle verzichtet werden.

14.7.6 Das GS-Zeichen bzw. DGUV Test-Zeichen ist, soweit möglich, neben dem Firmenzeichen oder typenschild anzubringen.

14.7.7 Der Zertifikatsinhaber darf das GS-Zeichen oder DGUV Test-Zeichen nicht mehr verwenden oder mit ihm werben, wenn die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Zertifikat entzogen oder ausgesetzt hat oder das Zertifikat aus sonstigen Gründen ungültig ist. DGUV Test überwacht die Rechtmäßigkeit der Zeichenverwendung und kann hierüber andere Stellen und die Öffentlichkeit unterrichten.

14.8 Ergänzende Regelungen bei Kennzeichnung unter der Verantwortung einer benannten Stelle

14.8.1 Sieht eine EU-Rechtsvorschrift eine Kennzeichnung unter der Verantwortung einer benannten Stelle vor (z.B. EU-Rechtsvorschrift über Schiffsausrüstung, siehe Anhang 3), erwirbt der Auftraggeber bei Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung die Berechtigung, an den mit dem geprüften Baumuster übereinstimmenden Produkten die entsprechende Konformitätskennzeichnung der Richtlinie anzubringen.

14.8.2 Plaketten oder Druckvorlagen für die Kennzeichnung sind über den von der Geschäftsstelle DGUV Test autorisierten Druckdienstleister zu beziehen 5).
Eine Abweichung von den Plaketten/Druckvorlagen nach Satz 1 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Prüf- und Zertifizierungsstelle.

14.9 Ergänzende Regelungen bei QM-Zeichen

14.9.1 Mit Ausstellung des Zertifikates über ein QM-System erhält der Zertifikatsinhaber die Berechtigung, das QM-Zeichen von DGUV Test zu verwenden (Abbildung des QM-Zeichens siehe Anhang 2).

14.9.2 Das QM-Zeichen bietet dem Zertifikatsinhaber die Möglichkeit, in seiner Korrespondenz und Werbung kenntlich zu machen, dass seine Produkte/Dienstleistungen in einem Unternehmen gefertigt sind/erbracht werden, dessen QM-System von DGUV Test zertifiziert wurde.

14.9.3 Das QM-Zeichen darf nicht zur Kennzeichnung einzelner Produkte verwendet werden.

Es darf auch nicht im Zusammenhang mit den gefertigten Produkten in einer Weise verwendet werden, die den Schluss zulässt, die Produkte (bzw. Dienstleistungen) selbst seien zertifiziert. In Fällen, in denen auch ein Zertifikat für die Produkte vorliegt, kann die Produktzertifizierung nur auf andere Weise (siehe GS-Zeichen, DGUV Test-Zeichen) kenntlich gemacht werden. Ebenso wenig darf das QM-Zeichen auf Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen oder Inspektionsberichten verwendet werden.

14.9.4 Sofern nicht das QM-System des Gesamtunternehmens, sondern nur eines Betriebes, Betriebsteils oder Fertigungsbereichs zertifiziert wurde, ist das QM-Zeichen nur für den zertifizierten Bereich zu verwenden. In Zweifelsfällen ist zusammen mit dem QM-Zeichen der zertifizierte Bereich anzugeben.

14.9.5 Das QM-Zeichen darf nur gemeinsam mit dem Namen des Zertifikatsinhabers verwendet werden.

15 Gültigkeit von Zertifikaten

15.1 Geltungsdauer des Zertifikates

15.1.1 Die Gültigkeit des Zertifikates wird, sofern keine EU-Rechtsvorschrift dem entgegensteht, auf maximal fünf Jahre befristet, bei QM-Zertifikaten und Personenzertifizierung auf maximal drei Jahre. Statt einer zeitlichen Befristung kann das Zertifikat auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt werden.

15.1.2 Das Zertifikat wird ungültig,

  1. nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates,
  2. nach Kündigung des Prüf- und Zertifizienangsvertrages oder Kündigung des Vertrages für Kontrollmaßnahmen (mit Ausnahme EG-Baumusterprüfbescheinigung nach EU-Rechtsvorschrift über PSA),
  3. nach Entzug durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle (siehe Abschnitt 15.2).

15.1.3 Sollte bei unbefristeten Zertifikaten der Zertifikatsinhaber unbekannt verzogen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erreichbar sein, erklärt die Zertifizierungsstelle frühestens fünf Jahre nach Ausstellung das Zertifikat für ungültig.

15.2 Entzug des Zertifikates

15.2.1 Das Zertifikat kann insbesondere entzogen werden, wenn

  1. der Inhaber des Zertifikates die Verpflichtungen, die sich aus dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung bzw. aus dem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrag ergeben, nicht oder nicht mehr erfüllt,
  2. sich herausstellt, dass der Inhaber des Zertifikates oder sein Beauftragter die Prüf- und Zertifizierungsstelle oder deren Beauftragten getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
  3. irreführende oder anderweitig unzulässige Werbung, insbesondere mit dem Prüfzeichen oder mit dem Zertifikat, betrieben oder das Prüfzeichen oder das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird oder wenn gesetzliche Bestimmungen bei der Vermarktung eines Produkts nicht eingehalten werden,
  4. sich die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kosten pflichtige Nachprüfung festgestellt worden ist, dass das Produkt den geänderten Anforderungen entspricht,
  5. das Zertifikat für Produkte verwendet wird, die nicht mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen, es sei denn, dass eine anders lautende Entscheidung der Prüf- und Zertifizierungsstelle nach Abschnitt 10.5 vorliegt,
  6. nachträglich an den Produkten Mängel festgestellt werden, die bei der Prüfung nicht erkannt wurden und die trotz schriftlicher Aufforderung durch die Zertifizierungsstelle in der festgelegten Frist nicht abgestellt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegen gestanden hätten,
  7. die Rechtsgrundlage für die Zertifizierung eines Produktes nicht mehr gegeben ist,
  8. es sich herausstellt, dass es sich bei dem zertifizierten Produkt um ein Plagiat handelt,
  9. bei QM-Systemen sich die der Auditierung zugrunde gelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kostenpflichtiges Nachaudit festgestellt worden ist, dass das System den geänderten Anforderungen entspricht,
  10. bei QM-Systemen das Zertifikat für Betriebsbereiche verwendet wird, für die es nicht ausgestellt wurde,
  11. nachträglich an dem QM-System Abweichungen festgestellt werden, die bei dem Audit nicht erkannt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegenstehen.
  12. eine harmonisierte Norm zurückgezogen wird und die Normungslücke schließenden Beschlüsse der nationalen und europäischen Erfahrungsaustauschkreise der notifizierten Stellen vom Produkt nicht erfüllt werden.

Das Zertifikat ist im Original an die Prüf- und Zertifizierungsstelle zurückzugeben.

15.3 Aussetzung und Beschränkung des Zertifikates

15.3.1 In bestimmten Fällen kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle statt des Entzugs nach Abschnitt 15.2 ein Zertifikat aussetzen, d.h. das Zertifikat ruht für die Dauer der Aussetzung. Für die Dauer der Aussetzung darf der Zertifikatsinhaber das Zertifikat nicht verwenden.

Sofern mit dem Zertifikat ein Prüfzeichen zuerkannt wurde, darf das Produktwährend der Aussetzung nicht mit dem Prüfzeichen gekennzeichnet werden. Auf Lager befindliche Produkte des betreffenden Typs, die bereits mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sind, dürfen mit diesem nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle teilt dem Zertifikatsinhaber nach abschließender Entscheidung schriftlich mit, ob die Aussetzung - ggf. mit bestimmten Auflagen - wieder aufgehoben oder das Zertifikat endgültig entzogen wird.

15.3.2 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann anstelle einer Zurückziehung, den Geltungsbereich eines Zertifikates einschränken.

15.4 Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, die Aussetzung, die Beschränkung bzw. den Entzug eines Zertifikates gemäß Abschnitt 15.2 oder 15.3 zu veröffentlichen.

16 Gebühren

Für die Tätigkeiten der Prüf- und Zertifizierungsstelle nach dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Prüf- und Zertifizierungsstelle festgelegt.

17 Verstöße gegen die Prüf- und Zertifizierungsordnung, Vertragsstrafe

Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, bei festgestellten schuldhaften Verstößen gegen die Prüf- und Zertifizierungsordnung, insbesondere bei widerrechtlicher Benutzung eines Prüfzeichens, Prüfberichtes oder Zertifikates je nach Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe bis zu 10.000,- EURO zu verlangen.

18 Beschwerden und Einsprüche, Schlichtungsverfahren

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle nimmt Beschwerden zu ihrer Arbeitsweise und Einsprüche zu Entscheidungen entgegen, untersucht und beurteilt diese und trifft ggf. entsprechende Maßnahmen.

Bei Streitfragen, die sich aus der Tätigkeit der Prüf- und Zertifizierungsstelle ergeben, kann jede Vertragspartei über die Geschäftsstelle DGUV Test, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, die Schlichtungsstelle anrufen.

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus der Leitung der Geschäftsstelle DGUV Test sowie aus zwei weiteren Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Lenkungskreis DGUV Test gewählt werden. Die Leitung der Schlichtungsstelle obliegt der Leitung der Geschäftsstelle DGUV Test. Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit in den behandelten Fällen verpflichtet. Bei Befangenheit eines Mitglieds wird es durch einen Vertreter ersetzt.

Die Schlichtungsstelle prüft den Fall. Sie kann hierzu Unterlagen von der Prüf- und Zertifizierungsstelle anfordern und ggf. eine Anhörung durchführen.

Nach Abschluss der Beratungen legt die Schlichtungsstelle den Vertragsparteien einen Schlichtungsvorschlag vor.

Der Schlichtungsvorschlag kann von jeder Vertragspartei angenommen oder abgelehnt werden.

19 Gültigkeit der Prüf- und Zertifizierungsordnung

Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung gilt ab 01. Januar 2015. Sie ersetzt die Prüf- und Zertifizierungsordnung von August 2012.

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Gestaltung der Prüfzeichen und Muster der Prüfzeichen Anhang 1


Gestaltung der Prüfzeichen

  1. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Prüfzeichen müssen die Proportionen der Musterabbildungen eingehalten werden.
  2. Für die Darstellung der Prüfzeichen ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.
  3. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit den Prüfzeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage der Prüfzeichen beeinträchtigt werden.
  4. Mit dem GS-Zeichen ist das Signet DGUV Test und mindestens das Kurzzeichen der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu kombinieren.
    Das DGUV Test-Zeichen ist mit dem Kurzzeichen der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu versehen (siehe Anhang 4).
  5. Das DGUV Test-Zeichen ist gegebenenfalls mit einem Zusatz entsprechend den Angaben auf dem Zertifikat zu versehen. Bei Zertifikaten mit ergänzenden Zusätzen weicht das Aussehen von dem Muster ab.

Muster der Prüfzeichen Normalausführung

Bei einer Höhe von 20 mm oder weniger auch zulässige Ausführung

DGUV Test-Zeichen

Normalausführung abweichendes Muster mit Zeichenzusatz
"KPZ"
Kurzzeichen der ausstellenden Prüf- und Zertifizierungsstelle

"15000"
Zertifikatsnummer


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Muster des QM Zeichens von DGUV Test Anhang 2


Größe: beliebig, bei Verkleinerung muss der Text noch einwandfrei lesbar sein


.

Muster des Steuerrades Anhang 3


"0736" Kenn-Nummer der notifizierten Stelle (BG für Transport und Verkehrswirtschaft Dienststelle Schiffssicherheit)
"15" die letzten beiden Ziffern des Jahres in dem die Kennzeichnung angebracht wird


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Bezeichnung und Kurzzeichen der Prüf- und Zertifizierungsstelle Anhang 4


Bezeichnung Prüf- und Zertifizierungsstelle,
Stand 01.2015
Kurzzeichen 6)
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Bauwesen
BAU
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Handel und Logistik
HL
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie
RCI
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
DP
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Elektrotechnik
Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
ET
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz
Fachbereich Holz und Metall
HO
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel
Fachbereich Holz und Metall
OA
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Maschinen und Fertigungsautomation
Fachbereich Holz und Metall
MF
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen
Fachbereich Holz und Metall
HSM
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Nahrungsmittel und Verpackung
Fachbereich Nahrungsmittel
NV
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
PS
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle
Fachbereich Verkehr und Landschaft
VL
Institut für Arbeitsschutz der DGUV
Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test
IFA
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV
IAG
DGUV Test
Prüf- und Zertifizierungsstelle BG Transport und Verkehrswirtschaft, Dienststelle Schiffssicherheit
SEE


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1) Eine Zusammenstellung des Tätigkeitsbereiches von DGUV Test ist im Internet unter www.dguv.de/dguvtest/pruefgebiete zu finden.
2) Die Notifizierungen sind auf den Internetseiten www.dguv.de/dguvtest/notifizierungen zu finden.
3) Alle gültigen Zertifikate werden in der zentralen Internetdatenbank der Geschäftsstelle DGUV Test aufgeführt: www.dguv.de/dguvtest/produkte
4) Ein Bestellformular ist unter www.dguv.de/dguvtest/plaketten zu finden
5) Ein Bestellformular ist unter www.dguv.de/dguvtest/plaketten zu finden
6) Nur zur Verwendung in Prüfzeichen und für Zertifikatsnummern.


ENDE

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