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DGUV Grundsatz 300-004 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung
Teil 2: Zertifizierung von Personen
(Ausgabe 07/2018)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Bis 2014: BGG/GUV-G 902-e/f
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung findet Anwendung auf die Zertifizierung von Personen, die von den Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test im Rahmen ihrer Prüf- und Zertifizierungstätigkeit durchgeführt werden. 1
1.2 Begriffe
1.3 Prüf- und Zertifizierungsstellen
Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test sind - mit Ausnahme der Prüf- und Zertifizierungsstelle der Dienststelle Schiffssicherheit - Einrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV). Die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle der Dienststelle Schiffsicherheit ist Einrichtung der Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) und kooperiert mit der DGUV e.V. im Rahmen von DGUV Test.
DGUV Test ist eine Marke der DGUV e.V. Die Prüf- und Zertifizierungsstellen sind dezentral organisiert und handeln im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben eigenständig.
1.4 Unparteilichkeit und nicht diskriminierende Bedingungen
Die Prüf- und Zertifizierungsstellen arbeiten unparteilich. Die Dienstleistungen der Prüf- und Zertifizierungsstelle stehen allen interessierten Personen offen. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behandelt alle Antragsteller durch die Festlegung objektiver Kriterien für die Zulassung zur Prüfung und die Zertifizierung gleich.
1.5 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Prüf- und Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, die ihr im Rahmen des Antrags und der Erbringung der Leistung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle personenbezogenen Daten geheim zu halten. Die DGUV setzt zur Prüfung und Zertifizierung nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die sie zur Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsteller verpflichtet hat.
Informationen über die Zulassung zur Prüfung, über den Verlauf der Prüfung und die Prüfergebnisse werden nur dem Antragsteller bzw. dem Kandidaten oder der Kandidatin mitgeteilt. Sollte der Antragsteller bzw. Kandidat oder Kandidatin nicht mit dem Auftraggeber identisch sein, wird gem. 3.2 dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung die Zulassungs- und Zertifizierungsentscheidung auch dem Auftraggeber mitgeteilt.
Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Prüfung und Zertifizierung zur Kenntnis gelangten Daten und gewonnenen Ergebnisse in Dateien auf Datenträgern und/oder in Papierform zu speichern und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden. Bei Erteilung eines Zertifikats endet die Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach Ungültigwerden des Zertifikats, in sonstigen Fällen drei Jahre nach Antragstellung.
Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Daten und Ergebnisse anonymisiert veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Namen von zertifizierten Personen bedarf deren Zustimmung. Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder diese Prüf- und Zertifizierungsordnung oder eine vertragliche Regelung dies erlaubt, darf die Prüf- und Zertifizierungsstelle andere Stellen, Behörden oder die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Zertifikate unterrichten, insbesondere über Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Rücknahme eines Zertifikats. Der Zertifikatsinhaber bzw. Antragsteller wird über diese Unterrichtung informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.
(Stand: 15.12.2025)
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