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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 301-004 / BGG 965 - Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 06/2008; 12/2017aufgehoben)



Archiv: 06/2008

Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

Für die Montage von Schutznetzen, Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nur fachkundiges Personal einsetzen.

Nur eine fachgerechte Montage gewährleistet die sichere Funktion der Schutznetze, Arbeitsplattformnetze und Randsicherungen.

Die Inhalte dieses DGUV Grundsatzes sollen eine Hilfestellung zur Qualifizierung dieser Personen bieten.

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung von Personen, die Schutznetze, Arbeitsplattformnetze sowie Randsicherungen montieren sollen.

Die in diesem Grundsatz beschriebenen Hinweise unterstützen den Arbeitgeber den Verpflichtungen aus der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen", DGUV Information 201-010 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformen" und der DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten" nachzukommen.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen zu qualifizieren, wird im Abschnitt 3.3 die Dauer der Qualifizierung angegeben. Dieser Umfang der Lehreinheiten hat sich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Praxis bewährt.

2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses DGUV Grundsatzes werden folgende Begriffe bestimmt:

Schutznetze (Sicherheitsnetze)
Netze, die abstürzende Personen auffangen

Arbeitsplattformnetze
Systeme, bestehend aus Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 der Klasse B1 und zusätzlich eingefädelten Spanngurttraversen, die als Arbeitsplätze und Verkehrswege verwendet werden können

Randsicherungen
Einrichtungen, die den tieferen Absturz von Personen an Decken- und Dachkanten von Flächen mit einem Neigungswinkel< 22,5° verhindern; sie bestehen aus Randsicherungspfosten, Schutznetzen und Seilen oder Zurrgurten

3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung

3.1 Anforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen ist ein Mindestalter von 18 Jahren.

3.2 Inhalte der Qualifizierung

Die Qualifizierung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil mit den Schwerpunkten

3.2.1 Mindestinhalte des theoretischen Teils der Qualifizierung

Der theoretische Teil soll mindestens folgende Inhalte mit Bezug zum praktischen Teil enthalten:

Materialkunde

Netze

Seile

Organisation

Arbeitsmittel

Montagedurchführung für Schutznetze

Anforderungen an die Befestigung

Absturzhöhe/Fangbreite

Abstand Netz/Träger

Kopplung/Überlappung

Besonderheiten

Freiraum unter dem Schutznetz

Montageabnahme

Montagedurchführung für Randsicherungen

Montagedurchführung für Arbeitsplattformnetze

Unfallbeispiele, Erste Hilfe und Retten von Personen


3.2.2 Mindestinhalte des praktischen Teils der Qualifizierung

Der praktische Teil soll mindestens folgende Inhalte mit Hinweisen und Übungen der einzelnen Teilnehmenden zur Technik und Gefährdungen sowie zu den Arbeitsabläufen enthalten:

Einweisung/Unterweisung/Verhalten bei Störungen

Montage von Schutznetzen

Vorbereitung Seile, Netze

Netzmontage

Knotenkunde/Seilverbindungen

Kopplung/Überlappung von Schutznetzen Netzdemontage

Zusammenlegen der Netze

Instandsetzung

Montage von Randsicherungen

Hinweise auf am Markt befindliche Randsicherungssysteme, Vorstellung anhand von exemplarischen Beispielen

Montage von Arbeitsplattformnetzen

Vorbereitung von Seilen, Netzen und Zurrgurten

Netzmontage

3.3 Dauer der Qualifizierung

Die Dauer der theoretischen und praktischen Qualifizierung ist mit mindestens 18 Lehreinheiten (à 45 Min.) zu bemessen.

3.4 Prüfung

Die Qualifizierung ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen.

Die Prüfung sollte mindestens 15, aber nicht mehr als 20 Fragen umfassen. Die Prüfungszeit beträgt hierbei maximal 45 Min. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren).

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Höchstpunktzahl erreicht worden sind.

Bei Nichtbestehen muss die Qualifizierung erneut absolviert werden.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin ein Zertifikat.
Muster eines Zertifikats siehe Anlage 1.

4 Qualifikation der Ausbildenden, Auswahl des Orts für den praktischen Teil und Gruppengrößen

Der theoretische und der praktische Teil der Qualifizierung müssen durch fachlich qualifizierte Personen erfolgen. Diese müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

Zur Durchführung des praktischen Teils müssen geeignete Schutznetze, ein geeignetes Arbeitsplattformnetz, unterschiedliche Randsicherungssysteme und eine geeignete Übungshalle zur Montage und Demontage der Netze zur Verfügung stehen.

Bei der Festlegung der Gruppengröße zur Qualifizierung sind die örtlichen Bedingungen für den praktischen Teil besonders zu berücksichtigen. Es ist für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin verpflichtend, Übungen durchzuführen.

In der Praxis haben sich Gruppengrößen von 12 - 15 teilnehmenden Personen bewährt.

5 Bezugsquellen

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften

Regeln

Informationen

3. Normen/ VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin


.

Muster für ein Zertifikat Anlage 1


Logo der Ausbildungsstelle

Bescheinigung

Herr/Frau
geb. am
hat vom _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ an dem Seminar
"Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen (DGUV Grundsatz 301-004)"
teilgenommen und die Prüfung bestanden.
Ausbildungsinhalte waren:
 
 
Musterstadt, den
 

Stempel

 

Ausbildungsleiter/ Ausbildungsleiterin


ENDE

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