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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 948 / DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 07/2005; 06/2009; 06/2012; 02/2015; 09/2016aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 06/2009; 06/2012; 02/2015


1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt in einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe- Lehrgang (Grundausbildung), die Erste-Hilfe-Fortbildung in einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Training. Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.

Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten DGUV Vorschrift 1 genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

2.1 Allgemeine Grundsätze

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

2.1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.

Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.

2.1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.

Die Übertragung der Dienstleistungserbringung an andere, rechtlich eigenständige Unternehmen ist nicht zulässig.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zugrunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesie zu nennen.

Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

2.2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.

Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst kann als vergleichbare Tätigkeit angesehen werden, wenn das Einsatzspektrum nachgewiesen und dem im öffentlichen Rettungsdienst vergleichbar ist.

Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden.

2.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.

Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Siehe Abschnitt 3.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Bei der Desinfektion ist dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Flächen der auswechselbaren Gesichtsmasken (insbesondere Mund-, Rachen- und Nasenraum) wirksam erreicht werden. Die bakterizide, fungizide und viruzide Wirkungsweise muss sichergestellt sein. Es muss ein Verfahren verwendet werden, welches sich für die Desinfektion solcher Materialien eignet und vom Hersteller für das Anwendungsverfahren freigegeben wurde.

Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:

  • Verbandkasten nach DIN 13157
 
  • Decke
 
  • Übungsgeräte zur Wiederbelebung
(2 je Lehrgang) 
  • AED-Demonstrations-/Trainingsgerät
(1 je Lehrgang) 
  • Auswechselbare Gesichtsmasken zur Beatmung durch Mund und Nase
(1 je Teilnehmer) 
  • Schutzhelm für Motorradfahrer
 
  • Rettungsdecke
 
  • Schere nach DIN 58279-B 190
 
  • Verbandtuch nach DIN 13152-A
 
  • Dreiecktuch
(1 je Teilnehmer) 
  • Verbandpäckchen nach DIN 13151 M
(1 je Teilnehmer) 
  • Wundauflage-Kompresse
(1 je Teilnehmer) 
  • Wundschnellverband nach DIN 13019
(1 je Teilnehmer) 
  • Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2
(1 Paar je Teilnehmer) 
  • Fixierbinde nach DIN 61634
(1 je Teilnehmer). 

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Insgesamt sind mindestens drei Pausen vorzusehen, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Die Teilnehmer an einer Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nicht in einen Lehrgang Erste-Hilfe-Ausbildung integriert werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können auch Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß Abschnitt 3 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.

Im Einzelnen müssen die im Anhang 1 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in einem reinen Präsenzlehrgang vermittelt, der eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für die Handlungskompetenz sicherstellt. Entsprechendes gilt für die Fortbildung; siehe Anhang 2.

Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

Anhang 3 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Der Teilnehmer soll nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen - auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z.B. aus dem Verbandkasten (DIN 13169 bzw. DIN 13157) - durchzuführen.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829) entspricht.

Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Unfallversicherungsträger stellen den ermächtigten Stellen entsprechende Formulare in elektronischer Form zur Verfügung.

Muster einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 4.

2.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.

Siehe Abschnitt 4.6 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Dokumentation ist als Teilnehmerliste zu führen. Hierbei sind alle an der Veranstaltung Teilnehmenden zu erfassen. Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion auf der Teilnehmerliste vermerkt sein.

Muster einer Lehrgangsdokumentation siehe Anhang 5.

2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Die Schulung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den unter den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen der Erfüllung weiterer Anforderungen.

Sie eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Zu 2.2.2 Lehrkräfte

Zusätzliche lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mind. 8 Unterrichtseinheiten (UE) bei einer geeigneten Stelle zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften.

Zu 2.3 Sachliche Voraussetzungen

Zu 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Zu 2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisher BGI/GUV-I 5146) entspricht.

Zu 2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer an einer solchen Schulung ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 7).

Auch für die alle 2 Jahre notwendige Auffrischung kann diese Teilnahmebescheinigung verwendet werden.

3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplikatorenschulung)

Gemäß Abs. 2.2 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe durch geeignete Stellen zu erfolgen.

3.1 Allgemeine Grundsätze

Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.

3.2 Personelle Voraussetzungen

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesie zu nennen. Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

Qualifikation der Lehrbeauftragten:
Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss

Die Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe ist auch gegeben, wenn der Antragsteller oder einer der Lehrbeauftragten in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig ist und Einsatzerfahrung nachweisen kann.

3.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.

Folgende Materialien sind vorzuhalten:

3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Träger hat vor Beginn der Ausbildung von Lehrkräften sicherzustellen, dass

Der Träger hat vor Beginn der Fortbildung von Lehrkräften sicherzustellen, dass eine gültige Lehrberechtigung des Teilnehmers vorliegt.

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 55 Unterrichtseinheiten. Die verpflichtend durchzuführende Fortbildung beinhaltet mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch). Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Inhalt des Lehrganges

Die Prüfung hat

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und dies der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

3.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen


.

Ausbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele und praktische Inhalte  Anhang 1 


Zielsetzung

Die Teilnehmer können grundsätzliche Maßnahmen bei Notfallsituationen nach anerkannten und geltenden Standards systematisch anwenden. Die Vermittlung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die Maßnahmen sollten im Gesamtablauf unter Einschluss der psychischen Betreuung der vom Notfall betroffenen Personen geübt werden.

Die Teilnehmer sollen

Praktische Inhalte

* Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.

** Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.


.

Fortbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele und praktische Inhalte  Anhang 2 


Zielsetzung

Das Erste-Hilfe-Training fokussiert sich auf die Sicherung der in der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen. Darauf aufbauend werden Maßnahmen vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").

Obligatorische Themen

Die Teilnehmer sollen

Praktische Inhalte

* Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.

** Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.

Optionale Themen

Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen.


.

Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens  Anhang 3 


Wundversorgung mit vorhandenen Verbandmitteln durchführen  Zeitansatz:
60-70 Minuten
 
Lernziel
Die Teilnehmer kennen nach dieser Unterrichtseinheit die Grundsätze der Wundversorgung und können diese bei der Versorgung von verschiedenen Wunden mit dem Material aus dem Betriebsverbandkasten anwenden.
Zu vermittelnde Inhalte  Methodische und inhaltliche Hinweise für die Lehrkraft  Medien und Material 
Grundsätze der Wundversorgung
  • Eigenschutz beachten:
  • Helfer zieht immer Einmalhandschuhe an
  • nicht in die Wunde fassen
  • Wunde keimfrei abdecken
  • Wundauflage fixieren
  • Verband nicht zu fest anlegen (keine Stauung)
  • keine Verwendung von Salben, Sprays, etc.
  • Dokumentation im Verbandbuch
  • ggf. Vorstellung beim Arzt/ Durchgangsarzt
Gruppenarbeit
  • Kurzes Vorstellen des Verbandmaterials aus dem Betriebsverbandkasten mit Hinweisen, was ist steril etc. (sofern noch nicht erfolgt). Grundsätze (Verletzter sitzt oder liegt, Helfer steht/kniet neben dem Verletzten, ...)
  • Bei dieser Unterrichtssequenz haben die TN die Möglichkeit, sich den Umgang mit unterschiedlichen Verbandmaterialien selbst zu erarbeiten. Dazu werden in einer Gruppenarbeit gedachte Wunden an verschiedenen Körperteilen mit den vorgegebenen Verbandmaterialien eigenständig versorgt.
  • Der Teilnehmerkreis wird in 4 Gruppen eingeteilt.


usw. ...

Pinnwand

4 Arbeitsblätter Wundversorgung

1 Verbandkasten DIN 13157,
4 Übungsverbandkästen für Gruppenarbeit
je Kasten:

  • 3 Verbandpäckchen,
  • 2 Mullbinden klein,
  • 2 Mullbinden groß,
  • 4 Wundauflagen,
  • 3 Streifen Wundschnellverband,
  • 2 Dreiecktücher,
  • 4 Paar Handschuhe,
  • 1 Rolle Pflasterstreifen,
  • 1 Schere,
  • 1 Verbandtuch,
  • Kopie aus Verbandbuch oder
  • 4 Seiten aus dem Meldeblock,
  • 1 Kugelschreiber


Mülleimer oder -beutet für Abfälle, Material zur Gruppeneinteilung

  Arbeitsblätter
Gruppe 1

Bitte versorgen Sie mit dem Verbandmaterial aus dem Übungsverbandkasten folgende vier gedachte Verletzungen in Ihrer Gruppe.

Denken Sie sich zu jeder Verletzung einen möglichen Unfallhergang aus - wie ist die Verletzung entstanden?

  1. Kopfplatzwunde an der Stirn
  2. Schnittverletzung in der Handinnenfläche
  3. Aufgeschlagener Fußknöchel
  4. Eingerissenes Ohrläppchen

Nehmen Sie nach der Versorgung der Wunde einen entsprechenden Verbandbucheintrag vor.
Bitte stellen Sie Ihr Ergebnis anschließend im Plenum vor.

usw....

Hinweise zur Beobachtung

  • Beachtung des Eigenschutzes
  • Keimarmer Umgang mit dem Material
  • Psychische Betreuung des Patienten

usw....

 


.

Muster einer Teilnahmebescheinigung an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer  Anhang 4 



.

Muster für eine Lehrgangsdokumentation  Anhang 5 


[ ] Erste-Hilfe-Ausbildung [ ] Erste-Hilfe-Fortbildung [ ] Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
Lehrgangsort:   Ausbildende Institution:
Lehrgangsdatum:  
Name der Lehrkraft:  
Masken-Charge:   Ermächtigte Stelle gemäß DGUV Vorschrift 1: Kennziffer:  
Anzahl der Teilnehmer:   Verantwortlicher Arzt:  


Lfd. Nr. Name, Vorname Geburtsdatum Teilnehmer über UVT:
Name des Arbeitgebers PLZ, Firmenort
Privatteilnehmer:
Straße, Nr., PLZ, Wohnort
Teilnehmer über UVT:
Unfallversicherungsträger
Privatteilnehmer:
Kursgebühr eintragen
Unterschrift Teilnehmer/in
1          
2          
3          
4          
5          
...
18          
19          
20          



 

 

 

 

 
Ort, Datum Unterschrift der Lehrgangsleitung Ort, Datum Unterschrift der Ausbildungsstelle Stempel


.

Erste Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele und praktische Inhalte  Anhang 6 


Zielsetzung

Die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder fokussiert sich auf die Vermittlung lebensrettender Maßnahmen und einfacher Maßnahmen an Erwachsenen und Kindern (obligatorische Themen). Je nach Zielgruppe können darauf aufbauend weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert werden. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").

Obligatorische Themen

Die Teilnehmer sollen

Praktische Inhalte

* Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.

** Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.

Optionale Themen

Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen.


.

Muster einer Teilnahmebescheinigung Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder  Anhang 7 



.

Vorschriften und Regeln  Anhang 8 


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften:

Informationen

3. Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN 13019:2015-11 Verbandpflasterpackungen für den Erste-Hilfe-Bereich - Maße,
DIN 13151:2008-12 Verbandmittel - Verbandpäckchen,
DIN 13152:1994-11 Verbandmittel - Verbandtücher,
DIN 13157:2009-11 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C,
DIN 13169:2009-11 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E,
DIN 58279:2006-12 Medizinische Instrumente - Verbandkastenschere,
DIN 61634:1993-02 Verbandmittel; Elastische Fixierbinde,
DIN EN 455-1:2001-01 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch, Teil 1: Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit; Deutsche Fassung EN 455-1:2000,
DIN EN 455-2:2015-07 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch Teil 2: Anforderungen und Prüfung der physikalischen Eigenschaften; Deutsche Fassung EN 455-2:2015,
DIN EN 455-3:2015-07 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch Teil 3: Anforderungen und Prüfung für die biologische Bewertung; Deutsche Fassung EN 455-3:2015,
DIN EN 455-4:2009-10 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch Teil 4: Anforderungen und Prüfung zur Bestimmung der Mindesthaltbarkeit; Deutsche Fassung EN 455-4:2009.


  ENDE  

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