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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 306-001 - Traumatische Ereignisse - Prävention und Rehabilitation
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 10/2017)




1 Einleitung

Als Partner der Betriebe/Unternehmen und Organisationen entwickeln die Unfallversicherungsträger Präventionsstrategien, die auf die konkreten Anforderungen der Betriebe und Einrichtungen zugeschnitten sind. Die Umsetzung von Präventionskonzepten und deren Erfolg liegen im Interesse und in der Verantwortung der Unternehmerinnen und Unternehmer.

Dieser DGUV Grundsatz richtet den Fokus auf traumatische Ereignisse.

Dabei handelt es sich um plötzlich auftretende Extremsituationen. Diese beinhalten die Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthaften Gesundheitsschäden oder sonstigen Gefahren für die Unversehrtheit der eigenen oder anderer Person(en). Traumatische Ereignisse sind selten, stellen für die Betroffenen jedoch eine massive Beanspruchung dar.

Das Spektrum traumatischer Ereignisse im Arbeitskontext ist groß. Typische Ereignisse sind beispielsweise Betriebsunfälle, tätliche Übergriffe, Raubüberfälle, Bedrohungen, Verkehrsunfälle, Rettungseinsätze.

Ein Psychotrauma ist eine psychische Verletzung, eine seelische Wunde. Sie kann entstehen, wenn Menschen eine außergewöhnliche, nicht alltägliche Belastungssituation erleben, die ihre psychischen Bewältigungsmöglichkeiten übersteigt und Betroffene dabei Angst, Hilflosigkeit und Kontrollverlust erleben (vgl. Fischer und Riedesser, 2009). 1

Die durch Arbeits-, Wege- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten erlittenen psychischen Gesundheitsschäden und deren Folgen sind mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen oder zu mildern. Im Fokus stehen dabei die schnelle medizinisch- psychologische Hilfe sowie die dauerhafte berufliche/schulische und soziale Wiedereingliederung.

Durch frühzeitiges Erkennen relevanter Symptome, rasches Handeln und aktives Steuern der Heilbehandlung soll die Entwicklung oder Chronifizierung einer psychischen Störung verhindert und die Teilhabe gesichert werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet dies alles aus einer Hand. Damit wird deutlich, dass nur ein gemeinsames Vorgehen von Prävention und Rehabilitation in Bezug auf traumatische Ereignisse zielführend ist.

Dieser Grundsatz veranschaulicht das Gesamtkonzept im Umgang mit traumatischen Ereignissen und ist zugleich Anspruch für die tägliche Arbeit der Unfallversicherungsträger in Deutschland.

2 Verlaufsschema

*) Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der psychologischen Erstbetreuung (i. S. einer Notfallhilfe, wie sie auch im Bereich der psychosozialen Akuthilfe bzw. psychosozialen Notfallversorgung beschrieben wird) kann im Ausnahmefall und nach vorheriger Absprache auch im Auftrag eines Unfallversicherungsträgers erfolgen.

Die Abbildung verdeutlicht die drei Handlungsphasen im Zusammenhang mit traumatischen Ereignissen und stellt die jeweiligen Ziele und Maßnahmen dar. Sie zeigt auf, wer in den Phasen die Verantwortung hat und welche Akteure beteiligt sind.

Unabhängig vom Eintritt eines traumatischen Ereignisses muss im Unternehmen die potenzielle Gefährdung an den Arbeitsplätzen ermittelt werden. Im Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen festzulegen, die die Eintrittswahrscheinlichkeit minimieren (siehe Kapitel 3). Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die bestehenden Gefahren unterwiesen werden. Mögliche Maßnahmen können im Notfallmanagement oder in speziellen betrieblichen Konzepten festgelegt werden. Für die Umsetzung der Maßnahmen ist die Unternehmensleitung verantwortlich. Sie wird dabei durch die betrieblichen und überbetrieblichen Akteure im Arbeitsschutz unterstützt.

Nach einem traumatischen Ereignis müssen dessen Folgen für die Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden (siehe Kapitel 4). Eine wesentliche Maßnahme hierbei ist die psychologische Erstbetreuung durch qualifizierte Laien. Diese kümmern sich um die Betroffenen und verringern die Wahrscheinlichkeit von Traumafolgestörungen. Die Verantwortung liegt auch hier bei der Unternehmensleitung. Reicht die psychologische Erstbetreuung nicht aus, um das Erlebte zu verarbeiten, können betriebliche Psychologen und Psychologinnen, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte oder Notfallpsychologinnen und Notfallpsychologen durch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel das Screening oder die Vermittlung in therapeutische Hilfe unterstützen.

Bei Bedarf erfolgen in der dritten Handlungsphase (siehe Kapitel 5) die weitere Stabilisierung sowie die medizinisch-psychologische Rehabilitation und die anschließende Wiedereingliederung. Diese werden durch den Unfallversicherungsträger bedarfsorientiert festgelegt und in dessen Verantwortung realisiert. Die Grundlage dafür ist die Unfallmeldung durch das Unternehmen.

In der Regel münden diese Maßnahmen in der Wiederaufnahme der ursprünglichen oder einer anderen Tätigkeit. Dieser Prozess ist durch die Unternehmensleitung aktiv zu begleiten. Ein geeignetes Instrument hierbei ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement, in dessen Rahmen die notwendige Unterstützung und Begleitung von Betroffenen koordiniert wird.

3 Primärprävention

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