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DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 01/2017)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz enthält Vorgaben für die Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigen aufzugsfremder Unternehmen, die an Aufzugsanlagen Arbeiten durchführen. Zu diesen Arbeiten zählen z.B. Reinigen, Prüfen sowie Arbeiten an RWA-Anlagen im Schacht.
Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an den Anlagen, die eine besondere Fachkunde voraussetzt (siehe DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen") oder an Anlagen, an denen spezifische Gefährdungen vorliegen.
Dies sind insbesondere:
Dieser Grundsatz unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufzugsfremder Unternehmen dabei, den Verpflichtungen nach Abschnitt 5.5.7 der DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen" nachzukommen.
Beschäftigte, die nach diesem Grundsatz qualifiziert sind, dürfen erst nach erfolgter Einweisung durch fachkundiges Personal an der betreffenden Anlage ihre Arbeiten aufnehmen (siehe Abschnitt 5).
2 Anforderungen an beauftragte Beschäftigte
Beauftragte Beschäftigte müssen eine fachliche Qualifizierung in Theorie und Praxis erhalten haben, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
An jeder Aufzugsanlage müssen vor Aufnahme der Arbeiten die beauftragten Personen eine ausreichende Einweisung durch eine fachkundige Person an der Anlage erhalten haben, um die bei der Durchführung der übertragenen Arbeiten von der Aufzugsanlage ausgehenden Gefährdungen zu erkennen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und das verbleibende Risiko beurteilen zu können.
Ergänzende Information siehe Abschnitt 5.5.7 und Anhang 4 DGUV Information 209-053
3 Begriffsbestimmung
Aufzugsfremde Unternehmensind Unternehmen, die nicht direkt an den Aufzugskomponenten tätig sind, sondern in deren Wirkbereichen, oder die diese zur Erledigung ihrer Arbeiten benutzen.
Fachkundige Person ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Im Aufzugsbau ist dies, wer
Eine fachspezifische Ausbildung ist auch gegeben, wenn eine Ausbildung nach dem Berufsbild "Elektrotechnik" oder "Maschinenbau" vorliegt und eine Zusatzausbildung im jeweils anderen Fachgebiet erfolgt ist.
Aufzugsspezifische Schulung beinhaltet neben der theoretischen Schulung auch, dass die Person unter Anleitung und Aufsicht praktische Tätigkeiten ausführt. (siehe auch DGUV Information 209-053 und § 2 Abs. 5 Betriebssicherheitsverordnung)
Fachkundige Person im eingeschränkten Aufgabengebiet für spezielle Arbeiten an Aufzugsanlagen ist eine bei einem fachfremden Gewerk beschäftigte Person, die z.B. eine Innenreinigung des Schachts oder der Schachtverglasung, eine Außenreinigung der Fahrkorbverglasung, Maler- und Anstricharbeiten oder Arbeiten an der RWA-Anlage durchführt und auf Basis dieses Grundsatzes qualifiziert ist.
4 Qualifizierung
4.1. Anforderung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifizierung zur Fachkunde im eingeschränkten Aufgabengebiet ist ein Mindestalter von 18 Jahren, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufserfahrung in dem aufzugsfremden Gewerk.
4.2. Inhalte der Qualifizierung
Die Qualifizierung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil mit den Schwerpunkten
4.2.1 Mindestinhalte des theoretischen Teils der Qualifizierung
Der theoretische Teil soll mindestens folgende Inhalte mit Bezug zum praktischen Teil enthalten:
Allgemeine Übersicht über Aufzugsarten
Organisation
Technik
Gefährdungen bei/an
(Stand: 10.11.2025)
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