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DGUV Grundsatz 309-012 - Prüfgrundsatz für die staubtechnische Prüfung von Luftreinigern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 01/2017)
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Dieser Prüfgrundsatz beschreibt sicherheitstechnische Mindestanforderungen für Luftreiniger für den Einsatz zur Staubabscheidung bei instationären Arbeitsplätzen, besonders auf Baustellen. Er bildet die Prüfgrundlage für staubtechnische Prüfungen. Eine Verwendung der Geräte zur Abscheidung von quarzhaltigen mineralischen Stäuben, Holzstaub, bleihaltigen Stäuben oder künstlichen Mineralfasern wie "alte Mineralwolle" und Hochtemperaturfasern ist zulässig. Aus dem gefahrstoffspezifischen Regelwerk können sich bei anderen Gefahrstoffen zusätzliche Anforderungen ergeben.
Luftreiniger
sind mobile Geräte zur Luftreinigung. Die Geräte werden üblicherweise in der Bauwirtschaft bei Tätigkeiten mit Staubemissionen in Räumen eingesetzt. Die Geräte saugen mit einem Ventilator Luft an. Die angesaugten Stäube werden in Partikelfiltern aus der Luft abgeschieden. Die gefilterte Luft kann in den Arbeitsbereich zurückströmen (Luftrückführung) oder nach außen geleitet werden (Fortluft).
Hauptfilter
ist das Filter innerhalb eines mehrstufigen Filtersystems, das die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Abscheidegrades sicherstellt.
Mindestluftvolumenstrom
ist der Luftvolumenstrom, der erforderlich ist, um die Luftmenge zu bewegen, die dem 15-fachen des Raumvolumens entspricht 1.
1 Filtersystem
Luftreiniger müssen mit einem mindestens zweistufigen Partikelfiltersystem ausgerüstet sein, das üblicherweise aus einem Vor- und einem Hauptfilter besteht.
2 Hauptfilter (Anforderungen an den Abscheidegrad)
Das Hauptfilter muss entweder:
aus Filtermaterialien bestehen, die nach DIN EN 60335-2-69:2015-07, Anhang Aa geprüft wurden und mindestens den Anforderungen der Staubklasse M entsprechen;oder
als Filterelement nach DIN EN 60335-2-69:2015-07, Anhang AA, Staubklasse H geprüft sein;
oder
nachweislich von gleichwertiger Qualität sein 2.
Zum Nachweis sind das Filterprüfzeugnis sowie Filtermaterialproben (5 Blatt in DIN a 4) vorzulegen. Filtermaterialprüfzeugnisse müssen zum Zeitpunkt der Geräteprüfung eine Gültigkeit von mindestens 6 Monaten aufweisen.
Die Filter müssen deutlich sichtbar mit ihrer Staubklasse (z.B. Staubklasse M) gekennzeichnet sein. Für Ersatzbestellungen soll auf dem Filter zusätzlich die Bestell-Nummer angegeben sein. Die Kennzeichnung kann auf dem Filter oder auf der Verpackung angebracht sein.
Alternativ zu den Filtermaterialprüfungen kann die Einhaltung der Abscheidegradanforderungen auch durch eine Gesamtgeräteprüfung nach Prüfgrundsätzen für Entstaubungseinrichtungen (GS-RCI-12, Anlage 1 3 nachgewiesen werden.
3 Filteranordnung
Partikelfilter müssen im Gerätegehäuse eingebaut sein. Vorfilter und Hauptfilter müssen auf der Saugseite des Ventilators angeordnet sein.
Bei Luftreinigern mit drei und mehr Filterstufen dürfen Filter der 3. Filterstufe und nachfolgende dem Ventilator nachgeschaltet angeordnet werden.
Prüfung:
Sichtprüfung
4 Dichtheits-/Berstfestigkeitsprüfung
Die Vorfilter sollen funktionsgerecht eingebaut sein.
Das Hauptfilter und eventuell nachgeschaltete Filter müssen im Filtergehäuse dauerhaft staubdicht eingebaut sein. Das Filtermaterial des Hauptfilters muss darüber hinaus eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um der vom Ventilator erzeugten Druckbelastung zu widerstehen.
Prüfung:
Die maximale Ventilatorpressung wird durch eine Unterdruckmessung zwischen Filter und Ventilator gegen Atmosphäre bei vollständig abgedichteter Ansaugöffnung ermittelt.
Die Vorfilter werden für die Prüfung aus dem Gerät entfernt. Das Hauptfilter wird mit Kalkstaub bestaubt. Bei Ansprechen der Volumenstromkontrolleinrichtung wird der Unterdruck kontrolliert. Sind 90% der maximal möglichen Ventilatorpressung erreicht, ist die Prüfung beendet. Ist das nicht der Fall, wird weiter bestaubt, bis der Unterdruck 90% der maximal möglichen Ventilatorpressung erreicht. Das Bestauben erfolgt bei Geräten mit schaltbaren Ventilatorstufen bei maximaler Leistung (höchste Ventilatorstufe).
Während der Bestaubung wird durch Sichtprüfung kontrolliert, ob Staub auf der Reinluftseite des Geräts austritt. Nach der Bestaubung wird das Gerät geöffnet und es wird durch Sichtprü fung kontrolliert, ob Staub das Filter beziehungsweise die Filterabdichtung durchdrungen hat. Verschmutzungen (z.B. Staubschlieren) dürfen reinluftseitig z.B. auf Gehäuseoberflä chen nicht erkennbar sein. Zur Prüfung wird polydisperser Kalksteinstaub mit einer Korngrößenverteilung von 10% < 1 µm, 22% < 2 µm, 75% < 5 µm (analog DIN EN 60335-2-69:2015-07, AA.22201.3) verwendet.
5 Filterstandzeit
(Stand: 04.11.2025)
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