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DGUV Grundsatz 310-004 - Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren *
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 06/2023; 12/2024)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
*) nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person
Änderungshistorie:
Die Ausgabe von Juni 2023 nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.
Die aktualisierte Fassung von Dezember 2024 enthält folgende Anpassungen:
1 Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Treibgasanlagen von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Entsprechend § 14 BetrSichV sind die Prüfungen der in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu folgenden Anlässen durchzuführen:
Hinweis:
Zusätzlich zu den Prüfungen nach § 14 BetrSichV gibt es Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV, welche in den §§ 15, 16 und 17 der BetrSichV geregelt sind. Vorschriften zur Prüfung dieser überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteile nach Anhang 2, z.B. die Vorschriften zur Prüfung überwachungsbedürftiger Druckgasbehälter, sind nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes.
2 Prüfaufzeichnung
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 des § 14 BetrSichV aufgezeichnet und (abweichend von § 14 (7)) über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufbewahrt wird. Sofern die Treibgasanlage an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet wird, ist die Prüfaufzeichnung an der Verwendungsstelle bzw. in deren Nähe aufzubewahren.
Die Aufzeichnung muss mindestens Auskunft geben über:
Die BetrSichV stellt keine formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse. In dieser Hinsicht stellt dieser DGUV Grundsatz eine praktische Arbeitshilfe dar, mit der sich die zu prüfende Treibgasanlage sowie das Ergebnis ihrer Prüfung systematisch aufzeichnen lassen, siehe Anhang (Prüfbefund).
Das Ergebnis der Prüfung muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Weiterverwendung der Treibgasanlage berücksichtigen.
3 Begriffe im Zusammenhang mit Prüfungen nach BetrSichV
Im Zusammenhang mit der BetrSichV bedürfen einzelne Begriffe dieses DGUV Grundsatzes erläuternder allgemeiner Hinweise:
a) Zur Prüfung befähigte Person
Die BetrSichV
(Stand: 28.11.2025)
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