Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; DGUV-G

DGUV Grundsatz 310-005 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von
- Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken
soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder
- Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus ortsfesten Druckgasbehältern versorgt werden
nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 06/2023)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Bis 2014: BGG 937

Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe:
Die vorliegende Ausgabe nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.


1 Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Entsprechend § 14 BetrSichV sind die Prüfungen der in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu folgenden Anlässen durchzuführen:

Hinweis:
Zusätzlich zu den Prüfungen nach § 14 BetrSichV gibt es Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV, welche in den §§ 15, 16 und 17 der BetrSichV geregelt sind. Vorschriften zur Prüfung dieser überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteile nach Anhang 2, z.B. die Vorschriften zur Prüfung des überwachungsbedürftigen ortsfesten Druckgasbehälters, sind nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes.


2 Prüfaufzeichnung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 des § 14 BetrSichV aufgezeichnet und (abweichend von § 14 (7)) über die gesamte Verwendungsdauer der Flüssiggasanlage aufbewahrt wird. Sofern die Flüssiggasanlage an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet wird, ist die Prüfaufzeichnung an der Verwendungsstelle bzw. in deren Nähe aufzubewahren.

Die Aufzeichnung muss mindestens Auskunft geben über:

  1. Art der Prüfung,
  2. Prüfumfang,
  3. Ergebnis der Prüfung und
  4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Die BetrSichV stellt keine formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse. In dieser Hinsicht stellt dieser DGUV Grundsatz eine praktische Arbeitshilfe dar, mit der sich die zu prüfende Flüssiggasanlage sowie das Ergebnis ihrer Prüfung systematisch aufzeichnen lassen. Siehe Anhang, Blatt I ( Stammblatt) und Blatt II ( Prüfbefund).

Das Ergebnis der Prüfung muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Weiterverwendung der Flüssiggasanlage berücksichtigen.

Hinweis:
Für Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen verwenden Sie bitte denfür diese Prüfungen vorgesehenen DGUV Grundsatz 310-003 "Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen".


3 Begriffe im Zusammenhang mit Prüfungen nach BetrSichV

Im Zusammenhang mit der BetrSichV bedürfen einzelne Begriffe dieses DGUV Grundsatzes erläuternder Hinweise:

a) Zur Prüfung befähigte Person

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion