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Regelwerk; DGUV-G

DGUV Grundsatz 310-007 Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 12/2021)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Bis 2014: BGG/GUV-G 968

Aktualisierungen Dezember 2021:
Gegenüber der vorigen Ausgabe vom November 2016 wurde die vorliegende Ausgabe des Grundsatzes komplett überarbeitet und dabei auf die zukunftsweisende Ausbildung auf der Basis eines Kompetenzprofils ausgerichtet.
Die Ausbildung soll im Rahmen von Präsenzveranstaltungen und gegebenenfalls in Form von Online-Seminaren stattfinden. Kombinationen beider Lernformen sollen dabei möglich sein. Die vorliegende Ausgabe führt darüber hinaus aus, welche Lehrgangsträger bzw. welche Lernbegleitende als qualifiziert und fachkundig gelten.

1.1 Ziel des Grundsatzes

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Qualifizierung von Personen, die mit der sicherheitstechnischen Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragt werden sollen und die übrigen Voraussetzungen für zur Prüfung befähigte Personen nach TRBS 1203 erfüllen. Der Grundsatz soll einheitliche Anforderungen für deren fachliche Qualifizierung schaffen.

Darüber hinaus wird auf die Anerkennung von Lehrgangsträgern und Lehrgängen hingewiesen.

Arbeitgeber können davon ausgehen, dass die zur Prüfung beauftragte Person, die nach diesem DGUV Grundsatz qualifiziert wurde, ihrer Verantwortung bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen gerecht werden kann.

1.2 Begriffsbestimmungen

Lehrgangsträger
sind Ausbildungseinrichtungen, die Lehrgänge veranstalten.

Lernbegleitende
sind diejenigen, die den Teilnehmenden Kompetenzen vermitteln.

Fertigkeitsprüfung
ist die Lernerfolgskontrolle der erlangten praktischen Fertigkeiten.

Zur Prüfung befähigte Person
ist eine Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

1.3 Rechtliche Grundlagen

Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Getränkeschankanlagen trägt der Arbeitgeber.

Gemäß den Prüfungsanforderungen nach

hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Getränkeschankanlagen durch zur Prüfung befähigte Personen regelmäßig geprüft werden.

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV ist eine Person, die nach TRBS 1203 durch ihre

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln (hier: Getränkeschankanlagen) verfügt.

Qualifizierung einer zur Prüfung befähigten Person für Getränkeschankanlagen nach TRBS 1203

2 Allgemeine Regelungen zur Qualifizierung

2.1 Lehrgangsträger

Lehrgangsträger müssen

  1. über die für die Qualifizierung notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel verfügen,
  2. die Gewähr dafür bieten, dass sie die erforderlichen Kompetenzen für die Prüfung von Getränkeschankanlagen durch qualifizierte Lernbegleitende vermitteln und
  3. die im Anhang 4.3 dieses DGUV Grundsatzes aufgeführte Prüfungsordnung einhalten.

Anmerkung:
Lehrgangsträger können von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe anerkannt und registriert werden. Informationen hierzu finden Sie im BGN-Branchenwissen unter Wissen kompakt Getränkeschankanlagen (www.bgn.de/566).

Zu a) Für die Qualifizierung notwendige Einrichtungen und Lernmittel

  1. Für die Schulung geeigneter Unterrichtsraum mit technischer Ausstattung (z.B. Beamer, Flipchart, Pinwand)
  2. Betriebsbereite Getränkeschankanlage
  3. Werkzeuge und Ausrüstung für die Prüfung von Getränkeschankanlagen

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