Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hat der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierzu sind z.B. Informationen des Herstellers bzgl. der Prüfungen heranzuziehen. Den Stand der Technik stellen aber unter anderem auch die Prüfvorschriften in den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger dar. Nach der Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" ( DGUV Regel 110-007) werden an sicherheitstechnische Prüfungen folgende Anforderungen gestellt:
Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 14 BetrSichV.
Für die Getränkeschankanlage sind nach § 3 Abs. 6 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch den Unternehmer zu ermitteln. Diese Prüfungen sind durch zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen.
Zusätzlich hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihr bzw. ihm mit der Prüfung oder Erprobung der Getränkeschankanlage zu beauftragen sind (zur Prüfung befähigte Personen).
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckgeräten müssen nach Abschnitt 3 bzw. Anhang 2 BetrSichV durchgeführt werden.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat nach § 15 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.
Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:
Die Anlage ist ordnungsgemäß ausgerüstet und aufgestellt.
Die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit der Bauteile und Baugruppen ist durch das Vorhandensein von Bescheinigungen des Herstellers nachgewiesen, z.B. durch SK-Kennzeichnung.
Die sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile sind funktionsfähig.
Die Druckgasflaschen sind ordnungsgemäß aufgestellt und der Aufstellungsraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.
Eine "Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen" ist in der Nähe der Druckgasflaschen angebracht.
Das Sicherheitsventil des Druckminderes ist auf den zulässigen Betriebsdruck eingestellt und funktionsfähig.
Der Getränke- und Grundstofflagerraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.
Schanktisch, Zapfstelle und Spülvorrichtung entsprechen den technischen Anforderungen.
Eine Dokumentation mit Betriebsanleitung der Getränkeschankanlage ist vorhanden.
Warnhinweise sind angebracht.
Wiederkehrende Prüfungen
Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.
Dokumentation der Prüfungen
Alle Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.