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Regelwerk; DGUV-G

DGUV Grundsatz 310-008 - Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

(Ausgabe 12/2016)



Bis 2014: BGG 969

Vorbemerkung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hat der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierzu sind z.B. Informationen des Herstellers bzgl. der Prüfungen heranzuziehen. Den Stand der Technik stellen aber unter anderem auch die Prüfvorschriften in den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger dar. Nach der Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" ( DGUV Regel 110-007) werden an sicherheitstechnische Prüfungen folgende Anforderungen gestellt:

1 Allgemeines

2 Prüfung

Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat nach § 15 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:

Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.

Dokumentation der Prüfungen

Alle Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die Prüfbescheinigung besteht aus

Stammblatt (Anhang 1)



Prüfbefund (Anhang 2)


ENDE

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