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DGUV Grundsatz 310-009 Qualifizierung von Aufsichtführenden für technisch schwierige Fliegende Bauten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 06/2023)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Grundsätzlich gilt gemäß DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention": Werden gefährliche Arbeiten durch mehrere Personen gemeinsam ausgeführt, dann muss eine geeignete Person dabei die Aufsicht führen.
Dafür haben die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu sorgen.
Bei Aufbau, Abbau, Verladearbeiten und Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten, wie größeren Fahrxund Belustigungsgeschäften, sind im Regelfall die Voraussetzungen für gefährliche Arbeiten gegeben, so dass hierfür eine entsprechend geeignete und ausgebildete aufsichtführende Person erforderlich ist. Daher ist diese in der DGUV Vorschrift 19 "Schausteller- und Zirkusunternehmen" auch explizit gefordert.
Die Aufsichtführenden müssen für diese Tätigkeit geeignet und befähigt sein. Dazu gehören neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und Fachkenntnis auch, dass sie die möglichen Gefährdungen bei den auszuführenden Arbeiten und die geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes kennen.
Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende für den Aufbau, Abbau, die Verladearbeiten und den Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten mit dem Ziel, dass diese nach ihrer Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse für ihre verantwortungsvolle Aufgabe verfügen.
Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 19 "Schausteller- und Zirkusunternehmen" zu erfüllen, muss die Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz erfolgen.
Bei Anwendung dieses DGUV Grundsatzes wird in den Betrieben geeignetes, qualifiziertes Personal eingesetzt und die Verantwortlichen erhalten Rechtssicherheit.
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Personen, die die Aufsicht bei Auf- und Abbau, Verladearbeiten und Betrieb von Schaustellergeschäften führen sollen, die als technisch schwierige Fliegende Bauten gelten.
Er kann auch zur Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Aufsichtführenden bzw. Verantwortlichen für den Auf- und Abbau, die Verladung und den Betrieb anderer Schaustellergeschäfte herangezogen werden.
2 Begriffsbestimmungen
Aufsichtführende (aufsichtführende Personen)
Aufsichtführende sind diejenigen, die den Aufbau, Abbau, die Verladearbeiten oder den Betrieb der Schaustellergeschäfte verantwortlich leiten und beaufsichtigen.
Technisch schwierige Fliegende Bauten
Technisch schwierige Fliegende Bauten im Sinne dieses DGUV Grundsatzes sind
3 Anforderungen an die Teilnehmenden
Die Aufsicht bei Auf- und Abbau und bei Verladearbeiten, sowie beim Betrieb von technisch schwierigen Fliegenden Bauten entsprechend diesem DGUV Grundsatz dürfen nur dazu geeignete und befähigte Personen führen, die die erforderlichen Kenntnisse haben. Dazu gehört z.B., dass sie
Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet, dass sie zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig handeln und Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge haben.
Vor Ausbildungsteilnahme müssen die Teilnehmenden die nach diesem DGUV Grundsatz erforderlichen fachlichen Kenntnisse hinsichtlich des Auf- und Abbaus, der Verladung sowie des Betriebs erlangt und die praktischen Tätigkeiten absolviert haben.
Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können an der Ausbildung teilnehmen, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Sie dürfen jedoch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres als Aufsichtführende tätig werden.
4 Ausbildung
4.1 Ziel, Dauer und Durchführung der Ausbildung
(Stand: 29.10.2025)
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