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Regelwerk; DGUV-G

DGUV Grundsatz 310-010 Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die Reinigung und Desinfektion von Getränkeschankanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 11/2023)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

1 Einführung

1.1 Ziel des DGUV Grundsatzes

Der DGUV Grundsatz beschreibt die Qualifizierung von Personen, die Getränkeschankanlagen reinigen und desinfizieren sollen.

Der DGUV Grundsatz soll einheitliche Anforderungen für deren fachliche Qualifizierung bezüglich Hygiene und Arbeitssicherheit schaffen. Darüber hinaus wird auf die Anerkennung von Lehrgangsträgern hingewiesen.

1.2 Begriffsbestimmungen

Lehrgangsträger
sind Ausbildungseinrichtungen, die Lehrgänge veranstalten.

Lernbegleitende
sind diejenigen, die den Teilnehmenden Kompetenzen vermitteln.

1.3 Rechtliche Grundlagen

Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Reinigung und Desinfektion von Getränkeschankanlagen trägt der Betreiber.

Gemäß den nachstehenden Anforderungen hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass Getränkeschankanlagen durch qualifizierte Personen gereinigt werden.

2 Allgemeine Regelungen zur Qualifizierung

2.1 Lehrgangsträger

Lehrgangsträger müssen

  1. über die für die Qualifizierung notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel verfügen,
  2. ausreichende Kenntnisse im Hygiene-, Lebensmittel- und Arbeitsschutzrecht besitzen und die Inhalte der einschlägigen Normen vertieft kennen,
  3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die erforderlichen Kompetenzen für die Reinigung von Getränkeschankanlagen durch qualifizierte Lernbegleitende vermitteln und
  4. die im Anhang C dieses DGUV Grundsatzes aufgeführte Prüfungsordnung einhalten.

Anmerkung:
Lehrgangsträger können von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) anerkannt und registriert werden, siehe hierzu Kapitel 3.

Zu a) Für die Qualifizierung notwendige Einrichtungen und Lernmittel:

  1. Für die Schulung geeigneter Unterrichtsraum mit technischer Ausstattung (z.B. Beamer, Flipchart, Pinwand)
  2. Betriebsbereite Getränkeschankanlage, je nach angebotenem Lehrgang: Premix/Bierschankanlage, Postmix-/Wasseranlage
  3. Werkzeuge und Ausrüstung für die Reinigung von Getränkeschankanlagen (z.B. automatisches Reinigungsgerät, Reinigungs- und Desinfektionsmittel verschiedener Arten und Hersteller, Reinigungshilfsmittel)
  4. Vorschriften, Regeln, Normen gemäß Kapitel 1.3 dieses Grundsatzes
  5. Arbeitssicherheitsinformationen (ASI) der BGN und weitere Informationsmaterialien, wie Leitfaden Getränkeschankanlagen des Deutschen Brauer-Bundes
  6. Geeignete persönliche Schutzausrüstung für Lehrgangsteilnehmer

Zu b) Kompetenzen der Lernbegleitenden:

Lernbegleitende müssen aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung besondere Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet besitzen und in der Lage sein, die Kenntnisse zu vermitteln, um die erforderliche Qualifizierung der Teilnehmenden zu gewährleisten.

Die fachliche Kompetenz der Lernbegleitenden kann als ausreichend angesehen werden, wenn sie

Lernbegleitende müssen durch eigene Weiterbildung den aktuellen Stand der Technik beim hygienischen Betrieb von Getränkeschankanlagen und den aktuellen Stand der Regelwerke kennen und vermitteln können.

2.2 Inhalt und Umfang der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, den Teilnehmenden Kenntnisse zum Stand der Technik und zum einschlägigen Regelwerk sowie praktische Fähigkeiten zu vermitteln.

Der Lehrinhalt der Qualifizierung folgt streng den Vorgaben der DIN 6650-11. Abweichende oder gegenteilige Aussagen sind nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem in Anhang A beschriebenen Kompetenzprofil für Personen, die mit der Reinigung und Desinfektion von Getränkeschankanlagen beauftragt werden können.

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