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Regelwerk; DGUV-G

DGUV Grundsatz 311-002 Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Arbeitsschutzmanagementsysteme
Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 04/2022)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Änderungshinweise zur letzten Ausgabe 2015:

Vorwort

Der moderne Arbeitsschutz versteht sich als Dach für systematisch geplante, umgesetzte und gesteuerte Maßnahmen zur Gewährleistung bzw. Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Dies beinhaltet auch, die Präventionskultur im Unternehmen zu fördern. Arbeitsschutzmanagement sollte daher als Querschnittsaufgabe in die Präventionsarbeit der UV-Träger integriert sein.

In der vorliegenden Fassung des Grundsatzes wird dem Rechnung getragen.

Dieser Grundsatz beschreibt, wie bei der Beratung und Begutachtung von AMS im Sinn eines Managementsystems für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vorzugehen ist. Er behandelt sowohl den eigentlichen Beratungs- und Begutachtungsprozess als auch die Anforderungen, die an die AMS-Beraterinnen und -Berater, an die AMS-Begutachter und -Begutachterinnen sowie an den UV-Träger gestellt werden. Der UV-Träger legt zur Qualitätssicherung der Beratungen und Begutachtungen zu AMS interne Regelungen fest, die durch das zuständige Sachgebiet der DGUV extern begutachtet werden. Dadurch ist die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens gesichert sowie ein einheitliches Vorgehen der UV-Träger gewährleistet.

Unternehmen sollen bei der Einführung, Anwendung und Verbesserung eines AMS unterstützt werden. Damit soll folgendes erreicht werden:

1 Anwendungsbereich

Auf Basis dieses Grundsatzes beraten die UV-Träger bei der Einführung und Verbesserung von AMS und können interessierten Unternehmen anbieten, auf freiwilliger Basis

Bei den Beratungen und Begutachtungen zu AMS berücksichtigen die UV-Träger auch Ansätze zur Förderung der Präventionskultur im Unternehmen, da sie die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes wesentlich beeinflusst und mit AMS in gegenseitiger Wechselwirkung steht.

Der verwendete Begriff "Unternehmen" schließt auch Bildungseinrichtungen und öffentliche Verwaltungen mit ein.

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