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DGUV Grundsatz 312-190 - Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 03/2021)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".
Der vorliegende DGUV Grundsatz konkretisiert als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Ausbildungsvoraussetzungen, -inhalte und -umfänge sowie Maßnahmen für den Qualifikationserhalt, die für die Funktionsträger im Atemschutz notwendig sind, und beschreibt die Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen.
Die Einteilung und Kennzeichnung von Atemschutzgeräten, die Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte, die Atemschutzgerätetypen sowie deren Benutzung sind dagegen in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu finden.
Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Atemschutzgeräte benutzen. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen der Funktionsträger im Atemschutz sowie an Ausbildungseinrichtungen beschrieben.
Die Zeitumfänge der jeweiligen Ausbildungen, Fortbildungen und Unterweisungen stellen empfohlene Richtwerte dar, die je nach Vorkenntnissen, Ausbildungsstand und betrieblicher Situation angepasst werden können. Sind die Voraussetzungen der teilnehmenden Personen nicht vergleichbar oder nicht hinreichend bekannt, sind alle für die entsprechende Funktion notwendigen Ausbildungsinhalte aus diesem Grundsatz zu vermitteln.
Soweit für die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung von Funktionsträgern im Atemschutz bei öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes oder vergleichbaren Einrichtungen eigene Vorschriften bestehen, sind diese als vorrangig zu betrachten. Betriebliche Feuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Grundsatzes wird bestimmt:
(Stand: 23.10.2025)
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