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DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 04/1985)
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Bis 2014: BGG 957
Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"
Nach § 5 Abs. 1 UVV "Schwimmende Geräte" ( VBG 40a) hat der Unternehmer die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit schwimmender Geräte nachzuweisen.
Diese Grundsätze sollen zur Vereinheitlichung der Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte beitragen und deren Prüfung erleichtern.
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ruhezustand
Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Ruhezustand, wenn
Ein besonderer Ruhezustand kann z.B. vorliegen bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen Neigungen auftreten.
1.2 Betriebszustand
Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Betriebszustand, wenn
Besondere Betriebszustände sind z.B.
1.3 Restfreibord
Der Restfreibord ist der kleinste Abstand zwischen der Oberkante der Bordwand und dem Glattwasserspiegel bei geneigtem schwimmendem Gerät.
2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflussenden Umbau muß ein Schwimmfähigkeitsnachweis oder Kentersicherheitsnachweis schriftlich niedergelegt, vom Ausfertiger unterzeichnet und von einem anerkannten Sachverständigen geprüft sein.
Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflussende Umbauten sind z.B. alle Arbeiten, die zu einer Verlagerung oder Veränderung von Massen führen, wie:
Ausfertiger und Prüfer des Nachweises dürfen nicht dieselbe Person sein.
3 Art, Umfang der Nachweise
3.1 Schwimmfähigkeitsnachweis
3.1.1 Der Schwimmfähigkeitsnachweis ist im Regelfalle für solche schwimmenden Geräte ausreichend, bei denen in den Ruhe- und Betriebszuständen nur vernachlässigbar kleine neigende Momente auftreten. Solche Geräte sind z.B. Saugbagger, deren Saugrohre in der Mittellängsebene des Hauptschwimmkörpers angeordnet sind.
3.1.2 Der Schwimmfähigkeitsnachweis muß mindestens enthalten:
3.2 Kentersicherheitsnachweis allgemein
3.2.1 Der Kentersicherheitsnachweis ist im Regelfalle für solche schwimmenden Geräte erforderlich, bei denen in den Ruhe- und Betriebszuständen bedeutende neigende Momente auftreten.
Bedeutende neigende Momente können z.B. durch Windeinflüsse auch bei solchen schwimmenden Geräten hervorgerufen werden, bei denen durch Arbeitseinrichtungen nur vernachlässigbar kleine neigende Momente auftreten.
3.2.2 Der Kentersicherheitsnachweis ist im Regelfalle nach den Ergebnissen eines Krängungsversuches aufzustellen. Dabei muß ein Neigungswinkel zwischen 1° und 3° erreicht werden. Ist das Erreichen dieser Neigungswinkel nicht möglich oder stößt die Durchführung des Krängungsversuches auf unverhältnismäßig große technische oder organisatorische Schwierigkeiten, kann der Kentersicherheitsnachweis aufgrund einer Massen- und Momentenberechnung aufgestellt werden; hierbei muß die Gerätemasse durch einen
Tiefgangsnachweis am Gerät kontrolliert werden, wobei die Toleranzgrenze ± 5 % beträgt. 3.2.3 Der Kentersicherheitsnachweis muß mindestens enthalten:
(Stand: 15.12.2025)
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