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DGUV Grundsatz 315-410 - Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente in Deutschland
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 09/2021zurückgezogen)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Mit diesem DGUV Grundsatz werden die Anforderungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen an Büro-Arbeitstischen, Büroschränken und aufrüstbaren Raumgliederungselementen konkretisiert und der "Stand der Technik" hierzu beschrieben. Die Beschreibung umfasst die sicherheitstechnischen und ergonomischen Mindestanforderungen und erleichtert dadurch die Durchführung vorgeschriebener Prüfungen sowie deren Nachvollziehbarkeit.
Durch Veränderungen im rechtlichen Rahmen ist es einerseits erforderlich den DIN Fachbericht 147 "Anforderungen und Prüfungen von Büromöbeln - Leitfaden für die Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische und Büroschränke in Deutschland", Ausgabedatum: 2006-06 zurückzuziehen, andererseits sind dort wichtige grundlegende sicherheitstechnische und ergonomische Anforderungen enthalten. Im vorliegenden DGUV Grundsatz wurden diese Kriterien weitestgehend übernommen und an den aktuellen Stand der Technik und Normung angepasst. Hierdurch soll der Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterhin auf dem etablierten Niveau erhalten bleiben.
Dieser DGUV Grundsatz ist in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) und dem Industrieverband Büro und Arbeitswelt e. V. (IBA) entstanden.
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz gilt für Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente zur Verwendung im Bürobereich. Er konkretisiert in Deutschland bestehende Normen und enthält ergänzende Anforderungen zu europäischen Normen. Hierbei werden insbesondere die Sicherheit und Ergonomie der Nutzerinnen und Nutzer am Büro- und Bildschirmarbeitsplatz berücksichtigt.
2 Anforderungen an verwendungsfertige Büromöbel und Prüfungen
2.1 Allgemeines
Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Büro-Arbeitstischen, Büroschränken und Raumgliederungselementen werden im Rahmen der europäischen Normung in den Normenreihen DIN EN 527 "Büromöbel - Büro-Arbeitstische", DIN EN 14073 "Büromöbel - Büroschränke", DIN EN 14074 "Büromöbel - Büro-Arbeitstische und Büroschränke" und DIN EN 1023 "Raumgliederungselemente" festgelegt.
Der vorliegende DGUV Grundsatz beinhaltet Aspekte der Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit, die in den europäischen Normen nicht berücksichtigt sind. Dies sind beispielsweise ergonomische Grundregeln einer sicheren Produktgestaltung, Aspekte der langfristigen Nutzbarkeit der Möbel, wie auch in der Praxis mögliche ungünstige Betriebszustände.
Um die Sicherheit und Ergonomie bei der Nutzung der genannten Büromöbel am Büro- und Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten, sind nachfolgende Normen und technische Spezifikationen anzuwenden, sofern in diesem DGUV Grundsatz nichts anderes festgelegt ist:
Büro Arbeitstische:
Büroschränke:
Raumgliederungselemente:
Durch Aufrüstung eines Raumgliederungselementes können zusätzliche Funktionen vorhanden sein, die ergänzende Anforderungen und Prüfungen nach sich ziehen.
Ist zum Beispiel die Funktion eines Büro-Arbeitstisches gegeben, sind zusätzlich die Anforderungen die an Büro-Arbeitstische gestellt werden anzuwenden. Wenn die Funktion eines Büroschrankes, Regales oder Garderobe gegeben ist, sind zusätzlich die Anforderungen die an Büroschränke gestellt werden anzuwenden.
Darüber hinaus sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Sofern nicht anders festgelegt, gelten folgende Grenzabweichungen für die Prüfeinrichtung:
Druckstempel und Aufprallplatten müssen mit Grenzabmaßen von ± 5 mm angeordnet werden.
Anmerkung:
Im Sinne der Messunsicherheitsbetrachtung wird davon ausgegangen, dass die Messergebnisse bei Einhaltung der oben genannten Toleranzen nicht negativ beeinflusst werden.
2.2 Ecken und Kantengestaltung
Ecken und Kanten von Arbeitsmitteln müssen durch Formgebung und Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden. Aus ergonomischer Sicht ist darüber hinaus auf die Vermeidung von Kontaktstellen zu achten, die als unangenehm empfundener werden. Dies gilt insbesondere für Ecken und Kanten, mit denen Nutzende während ihrer Tätigkeit regelmäßig in Berührung kommen.
Für die Ecken- und Kantengestaltung gilt daher:
2.3 Außenflächen
2.3.1 Allgemeines
Im Blickfeld sind Blendungen wegen glänzender Oberflächen zu vermeiden und störende Kontraste durch zu helle oder zu dunkle Oberflächen auszuschließen.
2.3.2 Oberflächenglanz
Oberflächen im Blickfeld dürfen nicht glänzen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei Bestimmung des Glanzgrades durch
2.3.3 Oberflächenhelligkeit
Oberflächen im Blickfeld dürfen nicht zu hell oder zu dunkel sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der farbigen Gestaltung der Oberflächen der mittlere Reflexionsgrad nicht geringer als 0,15 und nicht höher als 0,75 ist. Die Überprüfung bzw. Einhaltung der Werte kann durch
2.3.4 Oberflächenbeschaffenheit
Oberflächen aus MFB-, HPL- und CPL-Platten müssen mindestens einer der folgenden Beanspruchungsgruppen entsprechen:
Tabelle 1: Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit
| Flächentyp | Anforderungen an die | |||||
| Abriebfestigkeit nach | Kratzfestigkeit nach | |||||
| DIN 68861-2: 2020-07 | DIN EN 438-3: 2016-06 (HPL) |
DIN EN 14322: 2017- 07 (MFB) | DIN 68861-4: 2013-02 | DIN EN 438-3: 2016-06 (HPL) |
DIN EN 14322: 2017-07 (MFB) | |
| Arbeits- flächen | 2 B | Kennzahl 3 | Klasse 3A | 4 B | Kennzahl 3 | entfällta |
| Übrige Flächen | 2 D | entfällta | entfällta | 4 C | Kennzahl 2 | k 1,5 |
| Beständigkeit gegen trockene Hitze/ Rissanfälligkeit durch Hitze nach |
chemische Beanspruchbarkeit nach | |||||
| DIN 68861-7: 2001-04 | DIN EN 14322: 2017- 07 (MFB) | DIN 68861-1: 2011-01 | ||||
| Arbeits- flächen | 7 B | Stufe> 3 | 1 B | |||
| Übrige Flächen | 7 B | Stufe> 3 | 1 B | |||
| a) Vergleichbare Einstufung nicht möglich | ||||||
Darüber hinaus ist folgende Anforderung zu erfüllen:
Flächen, mit denen Nutzende ständig in Berührung kommen, insbesondere die Arbeitsplatte, dürfen keine unzuträgliche Wärmeableitung zulassen. Die Wärmeleitzahl muss< 0,7 Watt/mK sein.
2.4 Verbindungen
Feste und lösbare Verbindungen zwischen den einzelnen Bauelementen und Bestandteilen der Möbel sind so auszuführen, dass bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung keine Veränderungen eintreten, die die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
Insbesondere bei Tischen mit überstehenden Tischplatten muss ein Anheben des unbelasteten Tisches (Eigengewicht) und ein Versetzen innerhalb eines Raumes (mit menschlicher Kraft ohne technische Hilfsmittel) möglich sein, ohne dass sich die Verbindungen lösen oder sonstige Schäden auftreten; das Gleiche gilt bei unbelasteten Schränken.
Verbindungen für den Austausch, die Montage und Demontage von Bauelementen müssen bei wandelbaren Büromöbeln auch nach mindestens 5-maligem Umbau die Funktion der Möbel sicherstellen.
Schweiß und Hartlot-Verbindungen müssen an den im Fertigteil zugänglichen Stellen geglättet und von Rückständen befreit sein.
Die Prüfung der Verbindungen wird visuell im Anschluss an die Festigkeits- und Dauerhaltbarkeitsprüfungen vorgenommen.
2.5 Schwingungsprüfung
Durch die Konstruktion ist sicherzustellen, dass bei Büro-Arbeitstischen keine störenden Schwingungen auftreten.
Schwingungen der Arbeitsfläche von Büro-Arbeitstischen, die z.B. durch Anstoßen an der Tischplatte ausgelöst werden, sind störend und daher als nicht ergonomisch einzustufen.
Hierbei sind Auslenkung und Schwingungsdauer zu bewerten.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Prüfung mit einem Pendelschlagwerk unter einer Energieeinleitung von 10 Nm die in Tabelle 1 angegebenen Werte für die zulässige Auslenkung (szul.) nicht überschritten werden.
Eine bleibende Verformung am Prüfmuster darf nicht auftreten.
Tabelle 2: Zulässige Auslenkung bei Büro-Arbeitstischen
| Ausführung des Büro-Arbeitstisches | Einstellung der Tischplattenhöhe während der Prüfung |
Zulässige Auslenkung der Tischplatte szul. |
| Tisch mit fixer Höhe: | ||
| sitzend | konstruktionsbedingt vorgegeben | < 5,0 mm |
| stehend | konstruktionsbedingt vorgegeben | < 8,0 mm |
| Tisch mit verstell-/einstellbarer Höhe: | ||
| sitzend | 720 mm | < 5,0 mm |
| stehend | 1120 mm | < 8,0 mm |
| Sitz-/Stehtischa | 720 mm | < 5,0 mm |
| 1120 mm | < 8,0 mm | |
| a) Die Prüfung muss in beiden Höhen durchgeführt werden. | ||
Anmerkung 1:
Bei Tischen, die konstruktionsbedingt nicht genau auf die geforderte Höhe der Tischplatte bei der Prüfung eingestellt werden können, ist die Höhe zu wählen, die am nächsten zur der geforderten liegt.
Ein Überschreiten der zulässigen Auslenkungen ist erlaubt, wenn der Büro-Arbeitstisch ein Dämpfungsverhalten aufweist, welches ein relativ schnelles Abklingen der Schwingungen sicherstellt. Diese Anforderung gilt, wenn der Dämpfungsquotient
S1 / S2> 2
ist.
In diesem Fall darf die gemessene erste maximale Auslenkung nach folgenden Gleichungen korrigiert werden:
K = (2 × S2 /S1)0,25
S1K = K × S1
Der Wert S1K wird dann zur Bewertung nach Tabelle 1 herangezogen.
Dabei ist
| S1 | der Maximalwert der 1. Auslenkung |
| S2 | der Maximalwert der 2. Auslenkung |
| K | der Korrekturfaktor |
| S1K | die korrigierte 1. Auslenkung |
Anmerkung 2:
Bei den Schwingungsmessungen an Büro-Arbeitstischen sind näherungsweise harmonische Schwingungen mit exponentieller Dämpfung festzustellen.
Anmerkung 3:
Für die Berechnung der Dämpfung wird der Amplitudenverlauf über 4 Vollschwingungen betrachtet. Gemessen werden die Scheitelwerte der 1. und 2. Amplitude und hieraus der Dämpfungsquotient gebildet. Aus den Scheitelwerten wird mathematisch unter Berücksichtigung praktisch gewonnener Erfahrungen der Korrekturfaktor gebildet.
Zur Prüfdurchführung wird der Büro-Arbeitstisch in Gebrauchsstellung auf einen Prüfboden mit einer horizontalen, ebenen, steifen und glatten Oberfläche gestellt. Die Bodenausgleichselemente sind 10 mm zu öffnen.
Das Untergestell des Büro-Arbeitstisches wird am äußeren Umfang der Bodenausgleichselemente mittels Stoppvorrichtungen gegen Verrutschen gesichert. Bei Tischen, die konstruktionsbedingt keine speziellen Bodenausgleichselemente aufweisen, erfolgt die Sicherung gegen Verrutschen soweit wie möglich in Nähe des Prüfbodens, so dass das Schwingen des Tisches nicht behindert wird.
Die Tischplatte wird in Plattenmitte mit einer Zusatzlast (Hantelscheibe, gummiert, 50-mm-Bohrung) von 25 kg ± 0,1 % versehen. Eine Sicherung gegen Verrutschen ist durch Zwischenlegen einer rutschhemmenden Matte (PVC-beschichtete Gitternetz-Antirutschmatte für Parkett- und Laminatböden) ohne Verspannen vorzunehmen.
Die Einleitung des Kraftimpulses erfolgt in der Mitte einer Schmalseite der Tischplatte. Bei nichtrechteckförmigen Tischen soll die Krafteinleitung möglichst parallel zur Hauptarbeitskante in einem Abstand von etwa 400 mm erfolgen.
Ausführung des Pendelschlagwerkes:
Die Tischplattenkante ist durch Hartholz von 10 mm Dicke zu schützen. Bei jedem Schlag ist ein neues Stück Hartholz zu verwenden.
Die Auslenkungen des Tisches sind in der Wirkungslinie der Krafteinleitung zu messen.
Sowohl der Sensor als auch die Anzeigeeinheit der Messeinrichtung zur Bestimmung der Auslenkungen müssen geeignet sein, die Dynamik des Schwingungsvorganges mit einer Messunsicherheit von ± 0,25 mm zu erfassen.
2.6 Standsicherheit
Die Standsicherheit muss in jedem Betriebszustand, auch nach Ausziehen aller bestimmungsgemäß gleichzeitig ausziehbaren Auszüge, sichergestellt sein.
Die Standsicherheit kann z.B. erreicht werden durch:
Um Stolper- und Sturzgefahren zu vermeiden dürfen Unterkonstruktionen nicht über die Außenkontur hinausragen.
2.6.1 Büro-Arbeitstische
Für die Prüfung der Standsicherheit gilt ergänzend zu DIN EN 527-2:
2.6.2 Büroschränke
Für die Prüfung der Standsicherheit gilt ergänzend zu DIN EN 14073-3:
Als standsicher können unter der Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:
Abb. 1 Verhältnis von Sockel-/Gestelltiefe zur obersten Ablage
Wird das jeweilige Tiefen-/Höhenverhältnis überschritten, sind neben der Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.
Die Prüfung ist nach DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte", Abschnitt 4.1.2.4 wie folgt durchzuführen:
Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Büroschränken und Regalen sind neben der bestimmbaren Horizontalkraft H zusätzliche Horizontalkräfte HZ in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:
| H | = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie |
| HZ | = 50 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle. |
Bei der Prüfung wird diese horizontale Kraft H am obersten Fachboden einmal in Längs- und in Querrichtung aufgebracht. Eine zusätzliche Horizontalkraft HZ = 50 N wird als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle aufgebracht.
Anmerkung:
In der Praxis hat sich bewährt die Summe dieser beiden Kräfte gleichzeitig senkrecht in Richtung der breiten Seite des Regales aufzubringen.
Beispiel für die Berechnung der zusätzlichen horizontalen Kraft H:
Flügeltürenschrank mit 6 Fachböden, den Maßen 1000 mm Breite x 430 mm Tiefe x 2250 mm Höhe, den Fachbodenmaßen 960 mm x 370 mm und einem Eigengewicht von 80 kg.
Beladung nach Tabelle 1 der DIN EN 14074 mit 1,5 kg/dm2.
Fachlast = 9,60 dm × 3,70 dm x 1,5 kg/dm2 = 53,28 kgVerhältnis von Sockel-/Gestelltiefe zur obersten Ablage
Oberste Ablage b = 2250 mm - 350 mm = 1900 mm
4 x 430 mm = 1720 mm -> b> 4 × a
Die Kräfte für das Ein- und Auslagern sind somit zu berücksichtigen.QE = Anteiliges Eigengewicht der Lagereinrichtung bei 6 Fachböden
-> QE = 80 kg/6 = 13,33 kgQF = Fachlast + anteiligem Eigengewicht des Regals
-> QF = 53,28 kg + 13,33 kg = 66,61 kgDaraus berechnet sich die Gewichtskraft GF
-> GF = 66,61 kg x 9,81 m/s2 = 653,44 NH = 1/200 der Gewichtskraft GF
-> H = 653,44 N / 200 = 3,267 N -> gerundet 3,3 N
Die Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.
Ist die Standsicherheit nicht durch die Bauart sichergestellt, so sind geeignete Vorkehrungen für die standsichere Verbindung der Schränke miteinander oder mit Bauwerksteilen anzubringen. In den Benutzerinformationen ist zu erläutern, wie eine standsichere Verbindung herzustellen ist.
2.6.3 Büromöbel auf Rollen
Bei Büromöbel dürfen die Rollen einschließlich der Unterkonstruktion zur Gewährleistung der Standsicherheit und Verbesserung der Rolleigenschaften sowie zur Verringerung der Handhabungskräfte ausnahmsweise max. 100 mm, bei Büro-Arbeitstischen und deren Unterfahrcontainern max. 50 mm über die Außenkonturen ragen.
Bei Raumgliederungselementen auf Rollen darf ausnahmsweise, um die Standsicherheit zu verbessern und gleichzeitig Stolpergefahren weitgehend zu vermeiden, das Standsicherheitsmaß so vergrößert werden, dass die größte Ausladung der Unterkonstruktion max. 150 mm, bei Lenkrollen 150 mm + 50 mm, von den Außenkonturen betragen. Dies gilt für Raumgliederungselemente ohne Anbauten mit einer Mindesthöhe von 1200 mm.
Bei der Prüfung der Standsicherheit sind die Rollen in die Stellung zu bringen, bei der ein Kippen am ehesten eintritt.
Mindestens 2 Rollen müssen mit Feststellern gegen Wegrollen versehen sein, ausgenommen hiervon sind Bürocontainer, die unter einem Büro-Arbeitstisch platziert werden.
Die erforderlichen Anfahrkräfte beim Bewegen der Büromöbel dürfen beim Schieben max. 235 N und beim Ziehen max. 165 N pro Person betragen.
2.7 Elektrische Installationen und Einrichtungen
Soweit elektrische Installationen vorgesehen sind, sind die einschlägigen nationalen Regelwerke anzuwenden:
2.8 Möbelschlösser und -beschläge, Rollen
Schlösser und Beschläge sind so anzubringen, dass keine Verletzungsgefahr besteht und sie ergonomisch zu bedienen sind.
Für Schlösser gilt DIN EN 16014 "Möbelbeschläge - Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Verschlussmechanismen", Ausgabedatum: 2011-10. Bei Schlössern von Rollcontainern muss die Zuhaltekraft im verschlossenen Zustand jedoch mindestens 300 N betragen.
Für Schrankaufhänger gilt DIN EN 15939 "Möbelbeschläge - Festigkeit und Tragfähigkeit von Schrankaufhängern", Ausgabedatum: 2019-11.
Für Rollen gelten die Festlegungen der DIN EN 12527 "Räder und Rollen - Prüfverfahren und -geräte", Ausgabedatum: 1999-05 und DIN EN 12528 "Räder und Rollen - Möbelrollen - Anforderungen", Ausgabedatum: 1999-05.
2.9 Bewegliche Teile und Inneneinrichtungen
2.9.1 Allgemeines
Bewegliche Teile müssen leichtgängig sein und geräuscharm bewegt werden können.
Die Festlegungen nach:
sind zu berücksichtigen.
Türen, Rollläden und Auszüge von verschließbaren Möbeln dürfen im verschlossenen Zustand nicht ausgehängt oder herausgenommen werden können. Sie müssen so weit zu öffnen sein, dass der Zugriff zum gesamten Nutzungsraum ermöglicht wird. Auch bei 90° geöffneten Türen müssen Einbauten funktionsfähig bleiben.
Bei fachgerecht aufgestellten Möbeln dürfen sich ausziehbare Elemente und Türen nicht selbsttätig öffnen oder schließen. Eine Ausnahme sind Schließhilfen.
2.9.2 Ausziehbare Elemente
Ausziehbare Elemente in Teleskopausführungen (Vollauszug) müssen über ihre gesamte nutzbare Tiefe ausziehbar sein. Vorstehende Teile und Beschläge sind bei Teleskopausführungen gegebenenfalls durch einen entsprechenden Überauszug zu berücksichtigen. Nicht voll ausziehbare Elemente müssen mindestens zu 70 % einen ungehinderten Zugriff ermöglichen.
Die erforderlichen Kräfte zum Öffnen und Schließen von ausziehbaren Elementen müssen die Anforderungen nach DIN EN 15338, 6.3.4 erfüllen:
Einlegeböden und Bodenträger müssen der Beanspruchungsgruppe L 75 nach DIN 68874-1 "Möbel-Einlegeböden und - Bodenträger; Anforderungen und Prüfungen im Möbel", Ausgabedatum: 1985-01 entsprechen. Ergänzend zu dieser Norm darf die Durchbiegung der Vorderkante der Einlegeböden nicht größer als 1/100 der Stützweite sein.
2.10 Bodenausgleich und Fußbodenbelastung
Büromöbel müssen eine Vorrichtung zum Ausgleich von Bodenunebenheiten haben, die einen Ausgleich von 10 mm ermöglicht. Ausgenommen sind Büromöbel auf Rollen.
Die Gestaltung der tragenden Elemente muss so ausgeführt sein, dass bei spezifischer Belastung kein höherer Flächendruck auf den Fußboden als 4 N/mm2 ausgeübt wird.
Zu beziehen unter:
www.beuth.de
www.dguv.de/Publikationen
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ENDE | ![]() |
(Stand: 28.07.2026)
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