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Regelwerk

Unfallverhütungsvorschrift
GUV 0.5 - Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
*

Vom März 1975 in der Fassung vom Juli 1989
(GV. NRW 2001 S. 96)



Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein Westfalen hat in ihrer Sitzung am 23. August 2000 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, die zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz- ASiG) ergebenden Pflichten Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des § 2 zu bestellen haben. Unternehmen des Landes ( § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) im Sinne dieser Vorschrift ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Im Übrigen sind Unternehmen die juristischen Personen, die vom Land Nordrhein-Westfalen der Landesunfallkasse nach § 128 Abs. 4 SGB VII zugewiesen sind, sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger ist.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Gruppe Betriebsart Erforderl. Einsatzzeit
(Std./Jahr u. Arbeitnehmer)
1 2 der Betriebsärzte
3
der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
4
1 Medizinische Betriebe; Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen 1,2 1,5
2 Technische Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist 0,6
3 Technische Betriebe, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfaßt werden 0,25
4 Bürobetriebe (Verwaltungen) 0,2 0,3

Für die Zuordnung der Betriebe ist das Verzeichnis des Anhangs maßgebend. Nicht in dem Verzeichnis genannte Betriebe sind sinngemäß zuzuordnen.

Der Unternehmer hat die für die einzelnen Betriebsarten errechneten Einsatzzeiten jeweils getrennt für die Betriebsärzte und für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu der für das Unternehmen maßgebenden Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammenzufassen.

(2) Werden neben den Versicherten auch Beamte in den in der Tabelle des Absatzes 1 genannten Betrieben beschäftigt, so hat der Unternehmer die im Hinblick auf die Beamten festzusetzende Einsatzzeit bei der Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berücksichtigen.

(3) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Der Unfallversicherungsträger kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(4) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Absatz 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.

§ 3 Fachkunde von Betriebsärzten

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. § 18 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder

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(Stand: 16.06.2018)

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