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Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.

(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.

(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.

Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:

  1. "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisher GUV 0.1) vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001
  2. "Erste Hilfe" (GUV-V A5, bisher GUV 0.3) vom Dezember 1993, in der Fassung vom Januar 1997 *)

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