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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 201-020 - Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2000; 01/2008; 02/2021)



Archiv: 01/2008
bisher: BGI 780


Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an die Unternehmerin oder den Unternehmer und sollen ihr bzw. ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann bei Beachtung der in den DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Der Begriff "Grabenloses Bauen" im Sinne dieser DGUV Information umfasst alle Arten von Vortriebsarbeiten mit unbemannten Verfahren. Sie werden eingesetzt, um Ver- und Entsorgungsanlagen unterirdisch zu verlegen.

Solche Anlagen sind z.B. Rohrleitungen zur Wasser-, Gas- und Fernwärmeversorgung, Abwasserkanäle, Kabel für Elektrizität und Telekommunikation, Pipelines für Erdöl oder Erdgas.

Diese DGUV Information beschreibt jedoch nur die sicherheitstechnischen Anforderungen, die beim Neubau solcher Anlagen zu beachten sind. Sie gilt nicht für die Sanierung bestehender Anlagen, auch wenn dafür Verfahren des grabenlosen Bauens eingesetzt werden (z.B. Pipe-Eating, Berstlining).

1 Anwendungsbereich

1.1Diese DGUV Information findet Anwendung auf Vortriebsarbeiten mit unbemannten Verfahren.

1.2 Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf

Für Personaleinsatz im Rohr sind dort - abhängig von der Vortriebslänge

Erneuerung erdverlegter Leitungen in offener Bauweise siehe:

Sanierung von Leitungen siehe:

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Beim Vortrieb werden vorgefertigte Rohre beliebigen Querschnitts mit Hilfe dynamischer Energie (Rammung) oder statischer Energie (Pressung) durch den Baugrund vorgetrieben. Der Boden wird entweder verdrängt, an der Ortsbrust abgebaut und anschließend mittels Schnecken, hydraulisch oder pneumatisch abgefördert oder nach Fertigstellung des Vortriebes als Erdkern aus dem Rohr entfernt.

2.2 Bei Vortrieben mit unbemannten Verfahren ist kein ständiger Personaleinsatz im Rohr erforderlich. Die zum Vortrieb notwendigen Maßnahmen, z.B. Maschinenbedienung, Rohreinbau und Materialabbau und -transport werden von der Oberfläche oder von Schächten aus durchgeführt.

Zu Vortrieben mit unbemannten Verfahren zählen u. a.

3 Gemeinsame Bestimmungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Vorübergehender Personaleinsatz im Rohr

Bei Rohrvortrieben mit unbemannten Verfahren ist der vorübergehende Einsatz von Personal im Rohrstrang oder in der Vortriebsmaschine nur dann zulässig, wenn die in der Tabelle angegebenen Bedingungen eingehalten sind.

Abb. 1 Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)

Tabelle 1: Personaleinsatz in Abhängigkeit der Mindestlichtmaße (MLM)

MLM (mm) i.d.R. DN (mm) Personaleinsatz
< 600 < 800 nicht zulässig
> 600 bis < 800 > 800 bis < 1000 zulässig bei Vortriebslängen 150 nur zum Beheben von Störungen
  • nicht für Hindernisbeseitigung aus der Vortriebsmaschine heraus
  • nicht für Kontrollvermessungen
> 800 bis < 1000 > 1000 bis < 1200 zulässig bei Vortriebslängen>

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