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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 201-029 / BGI/GUV-I 872 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2010aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Diese BG-Information wurde von der BG BAU unter Mitwirkung des Fachausschusses Bauwesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet und in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen.

Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN ISO/IEC 17025 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf die Auswahl und den Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern.

Sie enthält Empfehlungen für Auswahl, Betrieb, Überwachung und Prüfung von Arbeitsplattformen sowie Hydraulikbaggern und Ladern als deren Trägergeräte.

1.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf Arbeitsplattformen an Teleskopladern sowie an Bohrgeräten und Rammen.

Für Arbeitsplattformen an Bohrgeräten und Rammen siehe BG-Regel "Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten" (BGR 115).

1.3 Diese BG-Information findet auch keine Anwendung auf ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind sowie auf auswechselbare Ausrüstungen mit selbst teleskopierbarer Arbeitsplattform.

Für ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind, siehe BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsplattformen sind auswechselbare Ausrüstungen, die temporär an Trägergeräten verwendet werden, um Personen in eine erhöhte Arbeitsposition heben zu können. Sie werden im Nachstehenden Plattformen genannt.
  2. Trägergeräte sind Hydraulikbagger und Lader, die mit den für den Betrieb von Plattformen notwendigen Einrichtungen versehen sind.

3 Auswahl

Der Arbeitgeber darf den Versicherten nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Siehe § 4 Betriebssicherheitsverordnung.

Dies ist bei einer Kombination aus Plattform und Trägergerät z.B. dann gegeben, wenn die im Anhang 1 aufgeführten Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden sind.

Anmerkung: Maschinen zum Heben von Personen mit einer Absturzhöhe von mehr als 3 m sind in Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelistet. Der Nachweis der Übereinstimmung von Arbeitsplattform mit Trägergerät mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie kann zum Beispiel über eine EG-Baumusterprüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle erfolgen.

4 Betrieb

4.1 Plattform und Trägergerät dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Der bestimmungsgemäße Betrieb ist auf der Basis der Betriebsanleitung des oder der Hersteller in einer Betriebsanweisung festzulegen. Fehlen für den vorliegenden Einsatzfall Festlegungen in der Betriebsanleitung oder muss von ihr abgewichen werden, legt der Unternehmer die Bedingungen für die bestimmungsgemäße Verwendung in der Betriebsanweisung fest. Die Betriebsanweisung muss am Einsatzort vorliegen.

4.2 Mit dem Führen von Trägergeräten mit angebauten Plattformen dürfen nur erfahrene, zuverlässige und für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesene Maschinenführer beauftragt werden. Sie müssen für diesen Einsatz schriftlich beauftragt sein.

4.3 Der Maschinenführer darf das Trägergerät nicht verfahren, solange die Plattform besetzt ist. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen zum Ausrichten an der Einsatzstelle.

4.4 Der Maschinenführer darf den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Plattform besetzt ist.

4.5 Die Plattform darf nur betrieben werden, wenn zwischen dem Maschinenführer und Personen auf der Plattform eine zuverlässige Verständigung gewährleistet ist.

5 Überwachung und Prüfung

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Art Umfang und Fristen der nachstehend aufgeführten Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

5.1 Der Maschinenführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung auf augenfällige Mängel zu beobachten.

5.2 Die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung sind vor der ersten Inbetriebnahme, ansonsten mindestens einmal jährlich durch eine vom Unternehmer beauftragte befähigte Person prüfen zu lassen Darüber hinaus sind sie entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf prüfen zu lassen.

5.3 Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.


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Plattformen und Trägergeräte Anhang 1


Dieser Anhang beschreibt Einrichtungen und Eigenschaften von Plattformen und Trägergeräten nach Abschnitt 3 "Auswahl ":

A. Plattform

An der Plattform sind folgende Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden:

B. Trägergerät

Am Trägergerät sind folgende Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden:

C. Verbindung der Plattform mit dem Trägergerät

Die Verbindung der Plattform mit dem Trägergerät hat folgende Eigenschaften:

D. Kompatibilität

Zur Sicherstellung der Kompatibilität sind folgende Unterlagen vorhanden:


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Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind insbesondere die in dieser BG-Information in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln aufgeführt.

1. Gesetze, Verordnungen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV),

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

(Bezugsquelle: zuständige Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

BG-Regel "Arbeitsplattformen an Ramm- und Bohrgeräten" (BGR 115),

BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

3. Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag KG, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin)

DIN EN ISO 2867 Erdbaumaschinen; Zugänge,
DIN EN ISO 3449 Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfung, Anforderungen,
DIN EN 474-1 Erdbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen,
DIN EN 474-5 Erdbaumaschinen; Sicherheit; Teil 5: Anforderungen für Hydraulikbagger.


ENDE

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