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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 201-057 - Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 11/2014aufgehoben)



DGUV-Newsletter 04/2020: zurückgezogen
Die Inhalte stimmen nicht mehr mit dem aktuellen staatlichen Vorschriften- und Regelwerk überein.
Von einer Aktualisierung der Information wird abgesehen, da die inhaltlichen Aspekte hinreichend sowohl im themenbezogenen staatlichen Regelwerk als auch in den Branchenregeln des Fachbereichs "Bauwesen" behandelt werden.

Vorbemerkung

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" wurde im November 2012 herausgegeben und im April 2014 durch einen weiteren Punkt "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" ergänzt.

Mit der vorliegenden Informationsschrift wird eine Handlungshilfe gegeben, welche zur Durchführung der notwendigen Gefährdungsbeurteilung begründete Anwendungs- und Praxisbeispiele gibt, bei denen Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz nur im Einzelfall anwendbar sind.

Die Erarbeitung der Informationsschrift erfolgte im DGUV Fachbereich Bauwesen.

1 Gefährdung durch Absturz

Grundsätzlich bestehen bei Absturzhöhen ab 1,00 m Absturzgefahren, die der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen hat. Darüber hinaus hat er u.a. die nachfolgenden Regelungen zu beachten.

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der eventuellen Gefährdung durch Absturz sind mindestens die nachfolgenden Kriterien zu berücksichtigen:

(2) Auf Baustellen müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, vorhanden sein:

1. unabhängig von der Absturzhöhe an

Abb. 1

2. bei mehr als 1,00mAbsturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe, an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen;

Abb. 2

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis 3 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50,00 m2 Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche unterwiesen sind und die Absturzkante deutlich erkennen können. 2

2 Maßnahmen zum Schutz vor Absturz

2.1 Rangfolge der Maßnahmen

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen:

(1) Absturzsicherungen

Abb. 3: 3-teiliger Seitenschutz Abb.4: Öffnungen oder Vertiefungen müssen umwehrt oder begehbar
und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt sein.


(2) Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen (z.B. Arbeitsverfahren, zwingende technische Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein.

(3) Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahmen zu verwenden.
Die geeignete PSAga muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Abb. 5

Voraussetzung für die Verwendung von PSAga ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen 3).

Die Beschäftigten müssen in der Benutzung der PSAga sowie über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen, z.B. über den Auffangvorgang, unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeräte siehe ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen der Ersten Hilfe").

(4) Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen (Absturzsicherung, Auffangeinrichtungen, PSAgA) nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAga im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn:

2.2 Anwendungs- und Praxisbeispiele für die Ausnahmesituationen gemäß dem unter 2.1 genannten Absatz (4):

Die nachfolgenden Anwendungs- und Praxisbeispiele sind Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Sie berücksichtigen sowohl die Festlegungen der ASR A2.1 als auch der Betriebssicherheitsverordnung.

Bei folgenden Arbeiten können auf Grund der Eigenart und Fortgang der Tätigkeiten und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die genannten Schutzmaßnahmen (Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen, PSAgA) nicht immer durchgängig realisiert

a. Montage und Demontage von (temporären) Absturzsicherungen/Auffangeinrichtungen/ Anschlagpunkten (siehe Abbildung 6).

Abb. 6

b. Einschalen, Belegen, Montieren und Verlegen von Decken an der fortlaufend offenen Verlegekante bei einer Geschosshöhe von< 3,00 m. (Absturz nach innen)

c. Verlegen von Trapezblechen, Dachelementen, Aufsparrendämmsystemen und Schalung bei Flachdächern und einer Geschosshöhe von< 3,00 m, an der fortlaufenden offenen Verlegekante. (Absturz nach innen)

d. Verlegen von Unterspannbahnen und Montage von Dachlatten und Montage einer Aufdachdämmung oder Schalung. (Absturz nach innen)

Abb. 7

e. Mauern über die Hand bei Außenwänden auf Kellerdecken, wenn Absturzsicherungen aus konstruktiven Gründen noch nicht möglich sind, bei einer Geschosshöhe von< 3,00 m, an der Absturzkante, innerhalb geböschter Baugrube.

Abb. 8

f. Wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind. Absperrungen können erstellt werden z.B. durch Geländer, rotweiße Warnketten oder Seile.

g. Aufrichten und Rückbau von Dachstühlen, z.B. am Kehlgebälk.

h. Arbeiten, bei denen, wegen des zu geringen Freiraumes unterhalb des Verwenders oder der ungünstigen Umgebungsbedingungen (warme Oberflächen, scharfe Kanten, aggressive Stoffe), kein Anseilschutz verwendet werden kann.

i. An Grabenrändern in den Grabenabschnitten, die sich in Bearbeitung befinden oder in denen gearbeitet wird und dabei eine Beschickung vom Grabenrand aus notwendig ist. Das gilt in der Regel für die Tätigkeiten Grabenaushub, Einbringen des Verbaus, Leitungsverlegung, Verfüllung und Rückbau des Verbaus.

Abb. 9

j. Schlitzwandherstellung: An Schlitzwandlamellen an denen gerade gearbeitet wird, d.h. beim Aushub mit Greifer oder Fräse, dem Einbringen der Bewehrung sowie das Betonieren der Schlitzwandlamellen. Anmerkung: Bei nicht kontinuierlichem Fortgang der Arbeiten sind die in Herstellung befindlichen Schlitzwandlamellen zwischen den einzelnen Arbeitsschritten zum Schutz gegen Absturz und Ertrinken abzudecken.

k. Kalottenvortrieb im Tunnelbau, z.B. an der permanent fortschreitenden Abbruchkante.

Abb. 10

3 Gefährdungsbeurteilung - Handlungshilfen

In der Datenbank für Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung
-> www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de
finden sich Handlungshilfen, die bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützend hinzugezogen werden können.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft bietet folgende Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung für Baugewerke unter der nachfolgenden Internetadresse an (-> www.bgbaumedien.de/handlungshilfen_gb/daten/ga/titel.htm):

Sie bieten dem Nutzer einen tätigkeitsorientierten Zugang, um in der konkreten betrieblichen Arbeitssituation mögliche Gefährdungen bereits während der Planung und Arbeitsvorbereitung auszuschließen. Ergänzend bieten die Handlungshilfen interaktive Arbeitshilfen und Instrumente, mit deren Hilfe die Unternehmen gesetzliche Pflichten umsetzen können. Dabei helfen notwendige Arbeitsschutzformulare, Betriebsanweisungen, Unterweisungshilfen, Checklisten, Musterbriefe sowie die Bausteine und Vorschriften im Volltext. Typische Tätigkeiten und Leistungen der jeweiligen Branche sind in vorbereiteten Auswahlbögen angelegt. Für die Beschreibung besonderer Lösungswege oder die Dokumentation von Problemfällen können die Auswahlbögen erweitert oder durch Bemerkungen ergänzt werden. Durch die Kombination der in allen Gewerken vorhandenen Inhalte oder die freie Formulierung neuer Tätigkeiten oder Gefährdungen lässt sich eine maßgeschneiderte auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse zugeschnittene Gefährdungsbeurteilung erzielen. Umfangreiche Hintergrundinformationen - etwa die Erläuterung von Fachbegriffen in knapper und verständlicher Form - bieten jedem Nutzerwährend der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit, sich zusätzlich schnell und zielgerichtet zu informieren.

Darüber hinaus werden speziell für Kleinst- und Kleinbetriebe Kurz-Handlungshilfen angeboten:
-> www.bgbaumedien.de/site/gb/hhilfe_kurz.htm


.

Begriffsbestimmung Absturzkante Anhang


Absturzkante ist die Kante, über die Beschäftigte abstürzen können (siehe Abbildung). Eine Absturzkante ist definiert als:

h = senkrechter Höhenunterschied zwischen A= Standfläche bzw. der Absturzkante und B = Auftrefffläche


____________


1) Diese ASR A2.1 konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen sowie die damit verbundenen Maßnahmen bezüglich des Betretens von Dächern oder anderen Gefahrenbereichen
2) Sofern die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz bereits die besondere Unterweisung beinhaltet, muss der Arbeitnehmer keine weitere Unterweisung durchführen.
3) DGUV-I 201-056 (bisher BGI 5164): Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern


ENDE

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