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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2020)



Vorbemerkung

Seit der letzten Ausgabe der zurückgezogenen BGR 178/GUV-R 178 "Vermessungsarbeiten" aus dem Jahr 2007 erreichten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die DGUV und deren Fachgremien zahlreiche Anfragen nach einem Nachfolgewerk zum Arbeitsschutz im Vermessungswesen.

Mit der vorliegenden DGUV Information, die strukturell auf der alten Regel basiert, wird diesem Wunsch aus der Praxis entsprochen. Die Publikation soll allen Akteuren und Akteurinnen im Vermessungswesen helfen, ihre Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes wahrzunehmen und die Sicherheit und Gesundheit der mit Vermessungsarbeiten betrauten Personen zu erhalten und zu fördern. Zudem trägt sie den aktuellen technischen Entwicklungen im Vermessungswesen Rechnung.

Die Schrift ist so gestaltet, dass die wichtigsten Informationen prägnant und verständlich dargestellt werden. Dies beinhaltet auch konkrete Empfehlungen in Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen. Die Anwendung anderer, ebenso wirksamer, Schutzmaßnahmen ist selbstverständlich auch möglich. In jedem Kapitel sind zudem Quellen für rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen angegeben.

Nach einer Einführung zu übergreifenden Themen des Arbeitsschutzes werden ab Kapitel 4 Vorgaben, Gefährdungen und Maßnahmen für einzelne Tätigkeitsbereiche und Arbeitsumfelder im Vermessungswesen behandelt. Da in der vorliegenden DGUV Information jedoch nicht alle potenziell bei Vermessungsarbeiten auftretenden Gefährdungen und die dazu passenden Maßnahmen beschrieben werden können, ist die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, die sich konkret auf einzelne Arbeitsplätze und Tätigkeiten beziehen, zwingend erforderlich.

Hinweis: Die in dieser DGUV Information dargestellten verbindlichen Vorgaben, z.B. aus Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, finden keine Anwendung auf den Bereich des Marktscheidewesens im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes. Auch hydrographische Vermessungsarbeiten mit Peilfahrzeugen im Seebereich sind davon ausgenommen. Hier ist die DGUV Vorschrift 84 "Seeschifffahrt" zu beachten.

1 Begriffsbestimmungen

  1. Arbeitsmittel sind z.B. Werkzeuge, Geräte oder Maschinen, die bei Vermessungsarbeiten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten genutzt werden.
  2. DGUV steht für Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
  3. DGUV Regeln enthalten, wie auch DGUV Informationen, unverbindliche Empfehlungen von Fachgremien der DGUV, wie unternehmerische Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erfüllt werden können.
  4. DGUV Vorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften beschreiben für Unternehmer, Unternehmerinnen und Versicherte verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
  5. Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
  6. GNSS ist ein Sammelbegriff für globale Navigationssatellitensysteme.
  7. Hebezeuge sind Einrichtungen zum Heben von Lasten. Diese können hand- oder kraftbetrieben sein.
  8. Messfahrzeuge bzw. Arbeitsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zum Transport von Arbeitsmitteln und Personal eingesetzt werden.
  9. Sicherungsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Absicherung von Arbeitsstellen eingesetzt werden.
  10. SiGeKo steht für Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordinator bzw. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin und meint die Person, die auf Baustellen die Zusammenarbeit der dort tätigen Unternehmen bezogen auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert.
  11. Technische Regeln konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben aus staatlichen Arbeitsschutzverordnungen, z.B. Technische Regeln für Arbeitsstätten ( ASR) zur Arbeitsstättenverordnung.
  12. Versorgungsleitungen sind z.B. Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen.

2 Grundlagen des Arbeitsschutzes

2.1 Verantwortung im Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten im Rahmen der Arbeit verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet insbesondere die Ermittlung von möglichen Gefährdungen und die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe. Zudem liegen die Kontrolle der Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen sowie deren Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Bei diesen Prozessen muss das Ziel stets die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sein. Die genannten Pflichten des Arbeitgebers kann dieser auch auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Bei Vermessungsarbeiten obliegt diese Aufgabe in der Regel der Leitung eines Vermessungstrupps.

Der Arbeitgeber ist zudem dazu verpflichtet, Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Unterstützung seiner Arbeitsschutzaktivitäten zu bestellen. Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hängt von der Beschäftigtenzahl ab und ist in der DGUV Vorschrift 2 geregelt.

Neben dem Arbeitsschutzgesetz und anderen Gesetzen (z.B. Mutterschutzgesetz

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