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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-008 / BGI 668 - Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2004; 2006; 04/2019)



Archiv: 2006


Vorwort

Die vorliegende DGUV Information entstand durch Überarbeitung der BGI 668, ehemals Merkblatt "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen" (ZH 1/546), das seinerzeit vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin - Ausschuss "Strahlenschutz" erarbeitet wurde.

Im Einvernehmen mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ging nach Auflösung des Ausschusses "Strahlenschutzmedizin" die Bearbeitung des ehemaligen Merkblattes auf das Institut für Strahlenschutz und seine wissenschaftlichen Beratergremien über.

Die DGUV Information "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung" erscheint künftig unter der neuen Bestellnummer DGUV Information 203-008 bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Köln, im Juli 2018

F. Fehringer

Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer oder Unternehmerinnen und sollen eine Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gegebenenfalls Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann bei Beachtung der in den DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen wurden. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür ein gerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Die vorliegende DGUV Information ist auch als Handlungsanleitung für den Arzt oder die Ärztin gedacht.

1 Einleitung

1.1 Begriffsbestimmungen

Ionisierende Strahlung im Sinne dieser DGUV Information ist z.B.

Ionisierende Strahlung im Sinne dieser DGUV Information ist auch die in Teilchen-Beschleunigern erzeugte Strahlung sowie Röntgenstrahlung.

Eine erhöhte Einwirkung ionisierender Strahlung liegt vor, wenn gesetzlich festgelegte Grenzwerte und daraus abgeleitete Richtwerte überschritten sind.

Die Strahleneinwirkung kann erfolgen

Schon bei Verdacht einer erhöhten Strahleneinwirkung müssen die in dieser DGUV Information zusammengestellten organisatorischen und praktischen Maßnahmen durchgeführt werden.

1.2 Gefahrenbereiche

Zu erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung kann es z.B. kommen in

2 Organisation der Versorgung bei erhöhter Strahleneinwirkung

2.1 Allgemeine Hinweise

Wenngleich es auch grundsätzlich keine typische Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung gibt, soll diese DGUV Information dennoch die wenigen Besonderheiten aufzeigen.

2.2 Ersthelfer/Ersthelferin

Unter Beachtung der zugrundliegenden Bestimmungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin Erste Hilfe im Sinne dieser DGUV Information zu leisten.

2.3 Strahlenschutzpersonal

Der betriebliche Strahlenschutz (Strahlenschutzbeauftragte bzw. Strahlenschutzbeauftragter u. a. m.), hat sofort Art und Umfang der Strahleneinwirkung festzustellen und dem im Rahmen der Ersten Hilfe hinzugezogenen Arzt bzw. Ärztin mitzuteilen.

2.4 Ermächtigter Arzt/ermächtigte Ärztin

Neben der unverändert bestehenden Verpflichtung zur Leistung erster ärztlicher Hilfe durch jeden Arzt bzw. jeder Ärztin, ist bei jeder erhöhten Strahleneinwirkung ein nach Strahlenschutzrecht ermächtigter Arzt bzw. eine nach Strahlenschutzrecht ermächtigte Ärztin hinzuzuziehen.

2.5 Durchgangsarzt/Durchgangsärztin oder Krankenhaus

Ist neben den Folgen der erhöhten Einwirkung ionisierender Strahlung eine anderweitige Verletzung zu versorgen, so muss die verletzte Person je nach Schweregrad der Verletzung - einer Durchgangsärztin bzw. einem Durchgangsarzt vorgestellt oder einem für das Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhaus zugeführt werden (§ 24 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1). Mit den für die Behandlung dieser Verletzungen in Betracht kommenden Ärzten und Krankenhäusern sind vorsorglich Absprachen zu treffen.

Siehe Flussdiagramm in Anhang A1.

2.6 Regionale Strahlenschutzzentren

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