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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI/GUV-I 8691 / DGUV Information 203-060 - Arbeiten an Funkstandorten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2011; 04/2016)



Archiv: 05/2011

Vorbemerkung

Diese Information richtet sich in erster Linie an Personen, die ein Unternehmen führen und ihre Führungskräfte und unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben und Pflichten. Sie gibt Hilfestellung bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Mit dieser Information geben wir Ihnen eine Handlungshilfe, um die Arbeit für Ihre Beschäftigten sicher zu gestalten.

1 Anwendungsbereich

Diese Information findet Anwendung auf Arbeiten an Funkstandorten. Sie unterstützt die Unternehmerin oder den Unternehmer die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2 Begriffsbestimmungen

Arbeiten

Zu den Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die bei Betrieb, Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Erweiterung an Funkstandorten mit Absturzgefahr und/oder elektromagnetischen Felder (EMF) durchgeführt werden. Auch die erste Besichtigung eines möglichen Standortes fällt darunter.

Funkstandort

Ein Funkstandort besteht aus der Funkinfrastruktur und der Funkanlage.

Funkinfrastruktur

Die Funkinfrastruktur bezeichnet die Gesamtheit der baulichen und technischen Anlagen zum Betrieb der Funkanlagen; dazu gehören freistehende Antennenträger inkl. ggf. Antennenhalterungen, Plattformen und Ausleger, die Technik- oder Stellflächen, die sonstigen baulichen Einrichtungen wie Kabinen, Container oder ähnliches zur Aufnahme der Systemtechnik oder technischen Einrichtungen wie Kabelkanäle und Kabelhalterungen, Blitzschutzeinrichtungen, Leitungen oder ähnliches.

Funkanlage

Eine Funkanlage besteht aus Systemtechnik und Antennenanlage einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik, sowie Kabel zwischen Systemtechnik und Leitungsabschluss einschl. der dazwischen liegenden Verteiler zum Funkbetrieb.

Systemtechnik

Die Systemtechnik ist die Sende- und Empfangseinrichtung und ggf. vermittelnde oder konzentrierende Einrichtungen.

Antennenanlage

Eine Antennenanlage bezeichnet die Konfiguration von Flächen-, Stab- oder Richtfunkantennen einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik.

3 Befähigung

Mit den Arbeiten an Funkstandorten beauftragt die Unternehmerin oder der Unternehmer ausschließlich fachlich und körperlich geeignete Personen.

3.1 Fachliche Eignung

Arbeiten an Funkstandorten setzen die Fähigkeit voraus, Gefahren zu erkennen und zu bewerten, um Gefährdungen zu vermeiden.

Folgende Gefahren können u.a. auftreten:

Bei Arbeiten, die die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) erfordern, sind zusätzliche Qualifikationen notwendig:

Zum Erhalt der fachlichen Eignung ist die jährliche Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Unterweisung erforderlich (siehe Abschnitt 9). Eine Ausbildung zur Sachkunde für die Prüfung von PSAga ist empfehlenswert.

3.2 Körperliche Eignung

Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.

4 Koordination

Die Arbeiten an Funkstandorten erfordern Koordination. Dies gilt nicht nur, wenn mehrere Beschäftigte eines Unternehmens an einem Funkstandort tätig werden, sondern besonders, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen an dem Funkstandort arbeiten.

In der Praxis ist die Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen nicht die Ausnahme, sondern die Regel. So werden auf einem Hochhausdach z.B. neben den Wartungsarbeiten an den Antennen verschiedener Mobilfunkbetreiber auch Bau- oder Wartungsarbeiten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder der Mieter durchgeführt. Detaillierte Regelungen siehe Baustellenverordnung.

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