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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-082 - Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 07/2016)




Vorbemerkungen

Bei der Herstellung von Batterien werden krebserzeugende Metalle eingesetzt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, notwendige Schutzmaßnahmen durch eine DGUV Information aufzuzeigen.

Die DGUV Information 203-082 "Herstellung von Batterien - Handlungshilfe für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" gibt im Rahmen des Kombinationsmodells eine Hilfestellung, wie die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" in der Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden können.

Die Information wurde vom Sachgebiet "Elektrotechnik und Feinmechanik" im Fachbereich Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse erstellt.

1 Anwendungsbereich

Die DGUV Information bezieht sich auf die Herstellung von Batterien, in denen Cadmium, Cobalt und Nickel sowie deren Verbindungen zum Einsatz kommen, insbesondere auch auf die Herstellung nickelbasierter Batteriesysteme sowie von Lithium-Akkumulatoren.

Die DGUV Information findet keine Anwendung bei Batteriesystemen, in denen die genannten Metalle nicht als bestimmendes elektrochemisches Element anzusehen sind. Gefährdungen, die über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hinausgehen (z.B. elektrische, mechanische, elektromagnetische, thermische Gefährdungen) sind nicht Gegenstand dieser DGUV Information und sind gesondert zu betrachten.

2 Begriffsbestimmungen

tablettenelektroden sind gepresste tabletten aus Nickelverbindungen (positive Elektrode) bzw. wasserstoffspeichernden Nickellegierungen (negative Elektrode). Diese können mit Metalldrahtgewebe umschlossen sein.

Folienelektroden (insbesondere positive Elektroden für Lithiumionen-Zellen) sind beschichtete Metallfolien (Beschichtung: nickel- und/oder cobalthaltige Oxide).

Sinterelektroden bestehen aus einem Nickelsinterkörper, der zum Teil mit den elektrochemisch aktiven Materialien gefüllt ist.

Taschenplattenelektroden bestehen aus vernickelten, perforierten Blechprofilen. Diese werden mit den elektrochemisch aktiven Materialien gefüllt und zu größeren Flächengebilden mittels U-Profilen geformt.

Foamelektroden werden aus Metallschaum gebildet, z.B. Nickelschaum. Die elektrochemisch aktiven Materialien werden als Paste in den Schaum eingebracht.

Faserstrukturelektroden bestehen aus einer vernickelten dreidimensionalen Polymer-Faserstruktur. Die poröse Faserstruktur wird zum Teil mit den elektrochemisch aktiven Materialien gefüllt.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen das Ausmaß der Gefährdung fachkundig ermitteln und beurteilen, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur festzustellen, ob eine Tätigkeit mit einem Gefahrstoff vorliegt, sondern auch, ob bei einer Tätigkeit Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Dabei sind Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, Hautkontakt, orale Aufnahme und physikalisch-chemische Gefährdungen zu berücksichtigen.

Eine Gefährdung durch Einatmen (inhalative Exposition) ist dann möglich, wenn Stoffe in Form von Stäuben, Rauchen, Dämpfen, Gasen oder Tröpfchen in die Luft am Arbeitsplatz gelangen.

Dabei ist zu beachten, dass staubförmige Materialien bei innerbetrieblichen Prozessen als Ausgangsprodukte dienen (Mischprozesse) oder bei manuellen/maschinellen Fertigungsprozessen entstehen. Außerdem können Stoffe, die verfahrensbedingt versprüht oder aufgeheizt werden, zu höheren Emissionen im Arbeitsbereich beitragen.

Gefährdungen der Haut (dermale Gefährdung) können durch Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen auftreten. Sie sind u. a. abhängig von den gefährlichen Eigenschaften des Stoffes sowie von Dauer und Ausmaß des Hautkontaktes.

Eine Gefährdung durch Verschlucken (orale Aufnahme) besteht, wenn sich z.B. Aerosole in der Luft am Arbeitsplatz befinden und diese nicht nur eingeatmet, sondern auch über den Mund aufgenommen werden können. Dieser Aufnahmeweg ist insbesondere dann gegeben, wenn grundlegende hygienische Maßnahmen wie Rauch-, Ess- und/oder Trinkverbote nicht eingehalten werden.


Physikalisch-chemische Gefährdungen, insbesondere Brand- und Explosionsgefahren durch die Entwicklung von Wasserstoff oder durch Metallstäube, sind ggf. zu berücksichtigen.

In Anlage 1 sind für ausgewählte Gefahrstoffe in der Batteriefertigung die CAS-Nummer, die Einstufung nach der CLP-Verordnung und der Beurteilungsmaßstab ausgewiesen.

Werden bei den durchzuführenden Tätigkeiten weitere Stoffe oder Gemische eingesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Für Nickelmetall wurde kein risikobezogener Beurteilungsmaßstab festgelegt. Hier wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 6 µg/m3 herangezogen.

4 Arbeitsplätze und Tätigkeiten

Bei der Batterieherstellung werden unterschiedliche Technologien eingesetzt.

In Anlage 2 werden die einzelnen Fertigungsschritte näher dargestellt und den Risikobereichen nach der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" zugeordnet.

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