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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 208-032 / BGI/GUV-I 5189 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2013; 10/2018)



Archiv: 05/2013


Vorbemerkung

Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer und soll eine Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Bei Beachtung der in dieser Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere der beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, kann davon ausgegangen werden, dass damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen wurden.

Wurden zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang 1 zusammengestellt.

Diese Information richtet sich auch an die Hersteller, das Instandsetzungspersonal und an die mit der Prüfung von Steigleitern beauftragten Sachkundigen.

Anwendungsbereich

Diese Information enthält Hinweise und Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.

Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden hier nicht behandelt.

Steigleitern fallen je nach Verwendung in den Geltungsbereich verschiedener nationaler und europäischer Rechtsnormen.

Abb. 1 Mastleiter

Werden Steigleitern an Gebäuden z.B. zu Wartungszwecken oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren verwendet, so gehören sie zu den baulichen Einrichtungen und unterliegen damit dem Bauordnungsrecht der Bundesländer, nicht jedoch der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).

Werden Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten durch Beschäftigte benutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) des Bundes das Bauordnungsrecht der Länder.

Anforderungen an Steigleitern in Arbeitsstätten enthalten insbesondere Abschnitt 1.8 "Verkehrswege" und Abschnitt 1.11 "Steigleitern, Steigeisengänge" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung. Den schutzzielorientierten Verordnungstext beider Abschnitte konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 "Verkehrswege".

Werden Steigleitern in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" zu beachten.

Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen der BetrSichV und damit nicht dem Arbeitsstättenrecht.

Steigleitern für den Einbau in verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden in dieser Information nicht behandelt, da hier spezielle Regelungen bestehen (siehe DIN 28017 "Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten"; insbesondere Teil 3 "Steigleitern").

Diese Information stellt die Anforderungen an die Erstellung und Benutzung von Steigleitern einschließlich der Absturzsicherungen sowie Umsteige- und Ruhebühnen an baulichen Anlagen sowie in Schächten bzw. als Zugang zu maschinellen Anlagen gegenüber.

1 Begriffsbestimmungen

Steigleitern sind senkrecht oder nahezu senkrecht ortsfest angebrachte Leitern, bestehend aus zwei Seitenholmen mit dazwischen liegenden Sprossen oder einem Mittelholm, an dem beidseitig höhengleich Sprossen angebracht sind.

Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen (Seitenholmsteigleitern) sind Steigleitern, an der die Sprossen zwischen zwei Holmen angeordnet und an den Holmen befestigt sind. Die Seitenholme tragen die Last (siehe Abb. 2).

Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm (Mittelholmsteigleitern) sind Steigleitern, an der die Sprossen an beiden Seiten des Mittelholms befestigt sind. Der Mittelholm trägt alleine die Last (siehe Abb. 3).

Abb. 2 Ortsfeste Steigleiter mit Seitenholmen und Rückenkorb

Abb. 3 Ortsfeste Steigleiter mit Mittelholm


Fallhöhe ist die mögliche Absturzhöhe innerhalb eines Steigleiterlaufes.

Leiterlauf ist der fortlaufende Teil der ortsfesten Steigleiter (schematische Darstellung siehe Abbildungen 4 und 5).

Ruhebühnen sind ein- oder mehrteilige Plattformen zum Ausruhen von Personen, welche unmittelbar an oder neben einer ortsfesten Steigleiter angeordnet sind.

Haltevorrichtung ist eine Einrichtung, die an den Ein- und Ausstiegsstellen von Steigleitern das Ein- und Aussteigen ermöglicht.

Bild 4 Einzügige Steigleiter


Abb. 5 Mehrzügige Steigleiter


Abb. 6 Bewegliche Ruhebühne (einteilig)

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