Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 209-070 / BGI/GUV-I 5100 - Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2007; 01/2014; 06/2019)



Archiv 04/2007; 01/2014


Vorbemerkung

Seit etwa 1950 werden vermehrt hydraulische Komponenten als Baukastenelemente hergestellt und in Anlagen oder Maschinen zur Erfüllung verschiedenster Aufgaben eingesetzt.

Der besondere Vorteil der Hydraulik ist die hohe Energie dichte, d.h. mit kleinen Komponenten können sehr große Leistungen umgesetzt werden.

Am Anfang erfolgte die Bedienung der hydraulischen Steuerelemente rein manuell. Mit der technischen Entwicklung wurde zunehmend die Kombination mit elektrischen oder elektronischen Bauelementen vorangetrieben. Heute bestehen z.B. automatisierte Fertigungsanlagen aus einer Fülle verketteter, komplexer Baugruppen.

Die Einsatzmöglichkeiten der Hydraulik sind sehr vielfältig. Sie reichen vom Mikrobereich über den Maschinen- und Anlagenbau bis zur Luft- und Raumfahrt.

In der Hydraulik wird zur Energieübertragung eine Druckflüssigkeit verwendet, mit der Bewegungen oder Kräfte erzeugt werden. Im allgemeinen Maschinenbau wird mit Drücken bis 350 bar und in Sonderfällen, z.B. in der statischen Umformtechnik, mit bis zu 5000 bar gearbeitet.

Diese Information wendet sich an Personen, die Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen mit hydraulischer Ausrüstung planen und ausführen.

Da bei der Instandhaltung von Maschinen häufig in Bereiche eingegriffen wird, die im normalen Betrieb der Anlagen nicht zugänglich sind, müssen bei diesen Arbeiten besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden (siehe auch DGUV Information 209-015 "Instandhaltung - sicher und praxisgerecht durchführen"),

In dieser Information werden Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Abwendung aufgezeigt sowie Hinweise zur sicheren Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an hydraulischen Ausrüstungen gegeben. Diese Information unterstützt die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie die Ableitung von Maßnahmen entsprechend der allgemeinen Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1112 "Instandhaltung" hinsichtlich der speziellen Gefährdungen bei der Hydraulik-Instandhaltung. In dieser Information werden Maßnahmen beschrieben, die bei Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen mit hydraulischer Ausrüstung zu berücksichtigen sind. Diese Information umfasst neben der Planung und Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auch die Fehlersuche sowie die Wiederinbetriebnahme nach erfolgter Instandsetzung.

1 Instandhaltung von Maschinen, Anlagen und Fahrzeuganbauten mit hydraulischer Ausrüstung

1.1 Allgemeines

Bei allen Arbeiten an hydraulischen Systemen und Anlagen sind die Hinweise des Maschinen- oder Anlagenherstellers hinsichtlich Kenntnissen und Ausbildung sowie Inbetriebnahme und Instandhaltung zu beachten.

Ersatzteile müssen den Spezifikationen des Maschinenherstellers entsprechen. Dies bedeutet, dass alle einzubauenden Teile insbesondere den maximalen Betriebsdrücken entsprechend ausgewählt werden und für die in der Anlage verwendete Druckflüssigkeit geeignet sein müssen.

Gefahrenhinweise und Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem aus dem Sicherheitsdatenblatt der eingesetzten Druckflüssigkeit, sind in einer Betriebsanweisung aufzunehmen und umzusetzen (siehe Abschnitt 2.1).

Der Umbau von Maschinen und Anlagen kann eine wesentliche Änderung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes darstellen, bei der gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen und weitere Maßnahmen zu beachten sind. Daher sollte vor Umbauten Rücksprache mit dem Hersteller genommen werden.

Merke
Der Umbau einer Maschine kann eine erneute Konformitätsbewertung erfordern!

1.2 Qualifikation des Instandhaltungspersonals

Instandhalter und Instandhalterinnen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und Tätigkeit mit dem Aufbau von hydraulischen Komponenten und Anlagen vertraut sein. Sie sollten eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, z.B. in der

Weiterhin muss Instandhaltungspersonal zu den auftretenden Gefährdungen und den sich hieraus ergebenden Schutzmaßnahmen unterwiesen sein.

Abb. 1 Instandhalter bei Wartungsarbeiten

Grundsätzliche Pflichten der Beschäftigten ergeben sich auch aufgrund der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (siehe Anhang 1 Buchstabe F).

Für die Planung und Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist es erforderlich, mindestens die

zu verstehen. Die Methoden der systematischen Fehlersuche müssen angewendet werden können.

Reichen die oben angeführten Kenntnisse nicht aus, müssen anlagenspezifische Informationen vom Maschinenhersteller angefordert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion