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Regelwerk, BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 212-140 - Notrufmöglichkeiten für forstlich allein arbeitende Personen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 07/2017)




Einleitung

Die vorliegende Schrift hilft, die Zulässigkeit von Alleinarbeiten bei der Waldbewirtschaftung zu prüfen und zu gestalten. Sie unterstützt damit die Wirtschafter und Unternehmen in ihrer Planung, wie im Notfall die existenzielle Maßnahme zu gewährleisten ist: Die Einleitung der Rettungskette und Sicherstellung der Ersten Hilfe.

Welche Alleinarbeiten im Wald wie technisch abzusichern sind, ist hierbei von zentraler Bedeutung für die Praxis. Die Informationen geben hierüber Aufschluss und zeigen auch die derzeitigen Grenzen technischer Lösungsmöglichkeiten auf. Die technischen Maßnahmen zur Absicherung von Alleinarbeiten sind im Hinblick auf den Arbeitsort Wald begrenzt. Sie sind das Ergebnis einer Risikoabwägung, das sich zwischen technischer Möglichkeit und organisatorischer Notwendigkeit bewegt. Gerade im Hinblick auf die maßgebenden, betrieblichen Lösungen im urbanen (industriellen) Bereich sind sie realistisch, forstwirtschaftlich akzeptabel und für die Unternehmerin oder den Unternehmer als Arbeitsschutzverantwortliche unerlässlich zur Erfüllung ihrer Fürsorgeverpflichtung.

Die Absicherung der Alleinarbeit, insbesondere der gefährlichen Alleinarbeit, bleibt auch zukünftig eine weiter zu gestaltende Aufgabe im forstlichen Arbeitsschutz. Hierbei sind alle Wirtschaftsakteure im Wald gefordert, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, umzusetzen und einzufordern. Dies kann nur gemeinsam gelingen und erfordert eine enge Zusammenarbeit der Akteure im Arbeitsschutz.

Zuverlässige Informationen in Form von Karten zur Netzabdeckung sind wünschenswert. Angaben zur Netzverfügbarkeit am Arbeitsort sind vom Unternehmer oder der Unternehmerin beim Auftraggeber einzuholen.

Im Anhang 1 ist eine Liste bestehender Regeln und Informationen aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. Abweichungen zu diesen, aufgrund forstlicher Besonderheiten, werden an entsprechender Stelle genannt.

1 Vor Beginn der Arbeit

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten Maßnahmen zu treffen, die im Falle eines Unfalles die Einleitung der Rettungskette und die Erste Hilfe sicherstellen. Hierbei sind die relevanten Gefährdungen der auszuführenden Forstarbeiten entscheidend für die Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen am Arbeitsort sind diese bereits in der Planungsphase und bei der Auftragsvergabe angemessen zu berücksichtigen.

1.1 Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsstufen

Bei der Durchführung von forstlichen Arbeiten treten Gefährdungen auf, die die Unternehmerin oder der Unternehmer kennen muss, um durch geeignete Maßnahmen das Risiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Die hierfür heranzuziehenden Vorschriften sind verbindlich, dienen der Rechtssicherheit und der Erreichung der Schutzziele.

Absicherung des Arbeitsbereichs für unbeteiligte Personen durch Absperrung


Die bei den Waldarbeiten auftretenden Gefährdungen sind in ihrer Art und Ausprägung dem Bewirtschaften des Naturraums Wald geschuldet. Die forstlichen Arbeiten weisen zahlreiche händische Tätigkeiten auf, deren hohes, verhaltensbedingtes Unfallrisiko im Unfallgeschehen zum Ausdruck kommt. Die Häufigkeit und die Schwere von Forstunfällen geben eindeutige Hinweise auf die relevanten Gefährdungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Faktoren, wie der jahreszeitliche Witterungsverlauf, die Risikoausprägung der Gefährdungen erheblich beeinflussen können.

Gefährdungen bei Forstarbeiten sind vor allem:

Die qualitative Beurteilung der Gefährdung von allein arbeitenden Personen hinsichtlich ihrer Handlungsfähigkeit nach einem möglichen schädigenden Ereignis ist ausschlaggebend für die zu treffenden organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen. Die bei forstlichen Arbeiten zu erwartenden Gefährdungen sind hierzu entsprechend der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" nach den Gefährdungsstufen gering, erhöht oder kritisch zu beurteilen.

Tabelle 1: Einteilung nach Gefährdungsstufen

Gefährdungsstufe
gering Gefährdungsfaktoren, die bei der allein arbeitenden Person geringe Verletzungen bzw. geringe akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Die Person bleibt handlungsfähig.
erhöht Gefährdungsfaktoren, die bei der allein arbeitenden Person erhebliche Verletzungen bzw. erhebliche akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig.
kritisch Gefährdungsfaktoren, die bei der allein arbeitenden Person besonders schwere Verletzungen bzw. besonders schwere akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig.


Oft unterschätzt: die Absturzgefahr beim Ein- und Aussteigen, besonders bei ungünstigen Witterungs- und Umgebungsbedingungen


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