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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung - Grundlegende Anforderungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2004; 08/2021)



bisher BGI 860-1
Archiv: 2004


1 Zielsetzung

Der Herstellungsprozess von Papier - angefangen von der Rohstoffaufbereitung bis hin zur Verpackung von Papierrollen oder Formatware - vollzieht sich auf einer Vielzahl branchenspezifischer Maschinen und Aggregate. Die vorliegende DGUV Information zeigt Unter nehmen der Papierindustrie anhand von praktischen Beispielen Lösungsmöglichkeiten auf, wie beim Betrieb ihrer Maschinen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden können.

2 Rechtsgrundlagen

Die dieser DGUV Information zugrunde liegenden Anforderungen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung beruhen auf der Betriebssicherheitsverordnung vom 1. Juni 2015 ( BetrSichV) sowie der Maschinenrichtlinie (Maschinen-RL) 2006/42/EG in Verbindung mit der Europanorm DIN EN 1034 Teil 1 vom Dezember 2010.

Die BetrSichV stellt Anforderungen an Betreiber bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit Maschinen. Werden alte Maschinen betrieben, müssen Maschinenbetreiber sowohl den aktuellen Stand der Technik der jeweiligen Maschinenart, als auch den oft niedrigeren Stand der Technik der im Betrieb befindlichen Maschine zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens kennen.

Die Normenreihe DIN EN 1034 spiegelt für die jeweilige Maschinenart den aktuellen Stand der Technik wider, wie er gemäß § 3 Abs. 7 der BetrSichV bei der Gefährdungsbeurteilung für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung berücksichtigt werden muss. Berücksichtigung bedeutet nicht zwangsläufig Einhaltung.

Eine alte Maschine muss mindestens dem zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens herrschenden Stand der Technik entsprechen. Eine Nachrüstverpflichtung für alte Maschinen ergibt sich gegebenenfalls aus den §§ 4 bis 11 der BetrSichV auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung. Weitere Informationen zu Nachrüstungen alter Maschinen beinhalten die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) und die Empfehlungen zur Betriebssicherheit "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" ( EmpfBS 1114).

Für alle Maschinen vor Baujahr 1994 beschreiben die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der zuletzt für diese Maschinenart geltende Unfallverhütungsvorschrift den mindestens erforderlichen Stand der Technik. Ab Baujahr 1995 werden die Anforderungen über die Maschinen-RL, in Verbindung mit den jeweils aktuellen EN-Normen konkretisiert. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschine gelten für deren Betreiben immer zusätzlich die Anforderungen der jeweils aktuellen Betriebssicherheitsverordnung.

Tabelle 1: Rechtliche Grundlagen für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung

Zeit des Inverkehrbringen Gesetzliche Grundlage Konkretisierung
der Anforderungen
bis 31.12.1994 Mindestens §§ 4 bis 11 der BetrSichV

Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ( VBG 7r)

Technische Regeln zur BetrSichV (TRBS)

EmpfBS 1114

Unfallverhütungsvorschrift VGB 7r "Maschinen der Papierherstellung"

ab 1.1.1995
(wegen eingeräumter Übergangsfrist Anwendung ab 1.1.1993 freiwillig)
Maschinen-RL 98/37/EG Normteile der EN 1034
ab 29.12.2009 Maschinen-RL 2006/42/EG Normteile der EN 1034 (einschließlich deren Amendments)


3
Gemeinsame Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung

3.1 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

In den Normen der DIN EN 1034 werden die speziellen Schutzmaßnahmen für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung behandelt. Die Auswahl geeigneter Schutzeinrichtungen gibt die jeweilige C-Norm weitgehend vor. Sind darin keine konkreten Angaben zu finden, kann aufgrund des Ergebnisses einer Risikobeurteilung die geeignete Schutzeinrichtung für eine spezielle Gefahrstelle ausgewählt werden.

Geeignete Schutzeinrichtung können trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen sein.

Die häufigsten Schutzeinrichtungen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung sind trennende Schutzeinrichtungen.

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