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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 214-059 / GUV-I 8624 - Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2014; 11/2018)



Archiv: 05/2014


Vorbemerkung

Die in der Informationsschrift enthaltenen Inhalte "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" sind zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abgestimmt.

Die Kompatibilität der Ausbildungen Baumarbeiten im Gartenbau nach Unfallverhütungsvorschrift "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" (VSG 4.2) und der Module der DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" besteht.

Die gegenseitige Anerkennung dieser vorgenannten Ausbildungen ist zwischen der SVLFG und der DGUV vereinbart.

Damit wird eine grundsätzliche Vereinheitlichung der Motorsägenausbildung erreicht und das Ausbildungsniveau erhöht.

1 Einleitung

Arbeiten, die mit Motorsägen ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, darf der Unternehmer nur Personen für Arbeiten mit der Motorsäge einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.

Die fachliche und persönliche Eignung ist die Grundlage für ein sicheres und unfallfreies Arbeiten mit der Motorsäge. Durch die Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird das Sicherheitsniveau zusätzlich verbessert.

Diese Schrift findet in Tätigkeitsbereichen Anwendung, bei denen die Motorsägenarbeit nicht im Vordergrund steht. Sie soll dazu dienen, der Unternehmensleitung und dem Lehrgangsträger Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung zu geben. Die Bestimmung des erforderlichen Ausbildungsumfangs erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch die Führungskräfte des Unternehmens. Dabei hilft die Tabelle in Anlage 1.

2 Persönliche und fachliche Eignung für die Motorsägenarbeit

Die körperliche und geistige Eignung muss vorhanden sein. Wenn Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung bestehen, sollten zur Klärung arbeitsmedizinische Vorsorge- bzw. Eignungsuntersuchungen bei der auszubildenden Person durch die Unternehmensleitung veranlasst werden.

Die fachliche Eignung für die Arbeit mit der Motorsäge muss erworben werden. Die erforderliche Fachkunde als Voraussetzung der fachlichen Eignung kann einerseits durch die Berufsausbildung, z.B. im Beruf Forstwirt bzw. Forstwirtin, Landschaftsgärtner bzw. Landschaftsgärtnerin sowie andererseits durch Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen erlangt werden.

Bei der Ausbildung Jugendlicher ist das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei der Ausbildung werdender Mütter das Mutterschutzgesetz zu beachten.

3 Ausbildungsinhalte

Die Führungskräfte wählen die Ausbildungsinhalte für den Fortzubildenden oder zu Qualifizierenden nach den Bedürfnissen des Betriebes aus.

Zur Ermittlung des Ausbildungsumfangs wird die Verwendung eines Formulars (siehe Anlage 2) empfohlen. In diesem Formular können Angaben zur Art der später mit der Motorsäge auszuführenden Arbeiten gemacht werden. Bei Vorliegen dieser Angaben wird der Ausbildungsträger in die Lage versetzt, den Inhalt der Ausbildung den später auszuführenden Arbeiten anzupassen.

Die Aufarbeitung von Sturm- und Bruchholz ist besonders gefährlich und erfordert eine mehrjährige berufliche Erfahrung bei der Arbeit mit der Motorsäge sowie eine spezielle, auf die bestehende Situation abgestimmte Schulung und Unterweisung. Dieser Spezialfall ist in der vorliegenden Informationsschrift nicht berücksichtigt.

Desgleichen wird die Ausbildung zur Arbeit mit der Motorsäge am stehenden Stamm und in der Baumkrone in Kombination mit der Seilklettertechnik in dieser Informationsschrift nicht behandelt.

3.1 Modul a - Grundlagen der Motorsägenarbeit

16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Lehrgangsschwerpunkte

Teilnahmevoraussetzungen

Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 8 UE

1 Maschinen und Geräte

1.1 Motorsäge

1.2 Werkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel z.B.

2 Arbeitsschutz

2.1 Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger

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