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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 214 -080 - Kuppeln - aber sicher!
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 10/2003; 10/2020)



Archiv: 10/2003

Ein Wort vorweg

Bei tödlichen Unfällen mit Nutzfahrzeugen stehen die Kuppelunfälle mit an oberster Stelle. Warum kommt es beim Kuppeln immer wieder zu schweren Unfällen?

Untersuchungen zu diesen Unfällen zeigen, dass nicht technische Mängel, sondern Verhaltensfehler die Ursache sind. Unwissenheit über das richtige Vorgehen oder die nicht sofort erkennbaren Gefahren wurden den Fahrerinnen und Fahrern zum Verhängnis.

Unfälle mit schweren und tödlichen Verletzungen sind vermeidbar, wenn beim Kuppeln ordnungsgemäß und überlegt vorgegangen wird. Dies setzt voraus, dass bestimmte Regeln und Hinweise bekannt sind und beachtet werden.

Deshalb sind diese Regeln und Hinweise, aber auch Empfehlungen für die Neubeschaffung von Fahrzeugen, in dieser DGUV Information zusammengefasst. Bedienungsanleitungen der Hersteller sind zwingend zu befolgen.

Diese DGUV Information wendet sich an alle, die

Vertiefende Informationen für Schulungen und Unterweisungen enthält der Schulungsfilm "Kuppeln - aber sicher!" der BG Verkehr.

1 Die Verbindungseinrichtungen

1.1 Allgemeines

Die an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern verwendeten Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein, siehe hierzu Kapitel 6 "Begriffserklärungen". Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrzeuge zugelassen sind oder zulassungsfähige Fahrzeuge ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden.

Die Bauartgenehmigung erlischt, wenn nachträgliche Veränderungen an Verbindungseinrichtungen durchgeführt werden. Aus diesem Grunde sind Arbeiten, wie z.B. Schweißen oder Bohren, an diesen nicht zulässig.

Für alle Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen gilt, dass sie sich gefahrlos und leicht betätigen lassen müssen. Dies bedeutet, dass sie z.B. mit einem erträglichen Kraftaufwand betätigt werden können, dass um die Stellteile ausreichend Platz für die Hände vorhanden ist und dass die Stellteile oder Teile in der Nähe keine scharfen Kanten aufweisen.

In fahrbereitem Zustand müssen die Kupplungen formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Die Wirksamkeit dieser Sicherungen muss deutlich sichtbar angezeigt werden und auch durch Ertasten festgestellt werden können.

Rechtsgrundlagen:

Weitere Vorschriften und Regeln finden Sie in Kapitel 7 "Vorschriften und Regeln".

1.2 Übersicht über die gängigsten Verbindungseinrichtungen

Diese DGUV Information befasst sich nur mit den Einrichtungen, die in der folgenden Übersicht fett gedruckt sind. Abschleppseile und Abschleppstangen werden nicht behandelt.

1.3 Verbindungseinrichtung - Gliederzug

1.3.1 Bolzenkupplungen

Bolzenkupplungen müssen selbsttätig schließen und sich verriegeln.

Zur Verbindung von Zugfahrzeug und Gelenkdeichsel- oder Starr-Deichselanhänger über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (umgangssprachlich: "zulässiges Gesamtgewicht") dient in der Regel die genormte selbsttätige Bolzenkupplung. Es gibt sie in den Größen 40 und 50, wobei sich die Kennzahl auf den Innendurchmesser der entsprechenden Zugöse bezieht.

Abb. 1 Bolzenkupplung

Bolzenkupplungen müssen so ausgeführt und die Umgebung der Bolzenkupplung muss so gestaltet sein, dass sie leicht und sicher betätigt werden können. Das Kriterium der sicheren Betätigung ist erfüllt, wenn neben dem leichten Öffnen und ggf. Schließen

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(Stand: 02.11.2020)

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