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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 215-320 - Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2020)



Vorbemerkung

In dieser DGUV Information werden erläuternde Hinweise zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschrift 17 bzw. 18) beim Einsatz von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen gegeben.

Es werden Kriterien erläutert, die grundlegend zu beachten sind, wenn diese Arbeitsmittel ausgewählt, zur Verfügung gestellt und bei der szenischen Darstellung eingesetzt werden. Ebenso werden die spezifischen Voraussetzungen für Tragwerk, Maschinentechnik sowie Ausrüstungen wie Anschlag- und Personenaufnahmemittel dargelegt.

Die Kriterien der Auswahl von geeigneten Personen, die die Arbeitsmittel verwenden, werden beispielhaft erläutert.

Diese DGUV Information gilt nicht für artistisches Gerät.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information erläutert die Anforderungen zur Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen. Sie richtet sich an die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und die Führungskraft, die diese Arbeitsmittel auswählen und verwenden lassen.

Mit dieser Schrift erhalten auch die mit Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten beauftragten Personen und die Personen, die diese Arbeitsmittel verwenden, notwendige Informationen für einen sicheren Einsatz.

Erforderlichenfalls sind weitere Erläuterungen, insbesondere aus folgenden DGUV Publikationen (www.dguv.de/publikationen), zu berücksichtigen:

2 Allgemeine Anforderungen zur Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel

Die Auswahl und Verwendung der Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein für

allgemeine Arbeitsvorgänge tolerables Risiko

reduziert werden. Beim szenischen Bewegen von Personen mit Arbeitsmitteln wird in der Regel dieses Risiko überschritten. Deshalb sind besondere zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Alle notwendigen Maßnahmen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (siehe Anhänge 1 bis 4).

Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin durchzuführen. Fehlen die entsprechenden Kenntnisse hierzu, so hat er bzw. sie sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können die mit Leitung und Aufsicht beauftragte Bühnen- und Studiofachkraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein. Ebenfalls kann es hilfreich sein, bei komplizierten oder komplexen Bewegungsabläufen mit körperlichem Einsatz beim szenischen Bewegen von Personen erfahrene Expertinnen bzw. Experten, z.B. einen Stunt Coordinator, mit einzubeziehen (siehe Abschnitt 2.1, DGUV Information 215-315).

Arbeitsmittel für das szenische Bewegen von Personen sind insbesondere:

Hierzu gehören beispielsweise Flugwerke, Personenaufnahmemittel, Punktzüge, Prospektzüge, Personenversenkungen, bewegliche Teile des Bühnenbodens, Drehbühnen und Bühnenwagen oder sonstige Arbeitsmittel, die geeignet sind, Personen zu bewegen.

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen können je nach Ausführung maschinell angetrieben oder auch manuell bewegt werden.

3 Verwendung der Arbeitsmittel

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren, Lagern und Überwachen.

Grundsätzlich müssen folgende Vorrausetzungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen erfüllt sein:

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(Stand: 21.08.2023)

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