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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2018)



DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner bzw. ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. DGUV Regeln geben. Sie sollen Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er bzw. sie die in den DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

Vorbemerkung

Einordnung in das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Die DGUV Information 215-612 bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 "Kassen" und DGUV Vorschrift 26 "Kassen" (im weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" genannt) vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

Sie gibt Hilfestellung für den Bau und die Ausrüstung bzw. Ausstattung von Geschäftsstellen und den möglichen Kassensicherungskonzepten einschließlich erforderlicher/möglicher mechanischer Sicherungen, elektronischer und optischer Melde- und Überwachungseinrichtungen sowie organisatorischer Maßnahmen.

Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Informationen zur Beurteilung der Gefährdungen sind in der DGUV Information 215-611 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift Kassen i. V. m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz" enthalten.

Regelungen zum Betrieb sind in der DGUV Information 215-613 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb" enthalten.

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Organisatorische Begriffe

Kundenbereich
Kundenbereiche sind die während der Geschäftsöffnungszeiten frei zugänglichen Bereiche einer Geschäftsstelle, z.B. Service- und Kurzberatungsbereiche.

Blickkontakt
Blickkontakt beinhaltet grundsätzlich, dass sich die geforderte Mindestanzahl Versicherter so im Kundenbereich aufhält, dass sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen/Beeinträchtigungen sehen können und diese Versicherten von einem Kunden bzw. einer Kundin beim Betreten der Geschäftsräume gesehen werden.

Technische Hilfsmittel wie z.B. Videosysteme oder Spiegel können den nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderten Blickkontakt nicht ersetzen.

Ständige Anwesenheit
Ständige Anwesenheit ist auch gegeben, wenn sie nur kurzfristig unterbrochen wird, z.B. zum

Als kurzfristige Unterbrechung können z.B. nicht angesehen werden:

Technische Hilfsmittel wie z.B. Fernfreigabe können die nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderte Anwesenheit von Versicherten nicht ersetzen.

Funktionsprüfung
Funktionsprüfung ist die regelmäßige Kontrolle, ob die Sicherungseinrichtungen einsatzbereit sind.

Wesentliche Phasen eines Überfalls
Diese sind z.B. der Ablauf der Bedrohung, die Übergabe der Beute.

Hilfebringende Stellen
Hilfebringende Stellen sind Leitstellen der Polizei, qualifizierte Notruf- und Service-Leitstellen, jederzeit erreichbare, ständig besetzte Rettungsdienste sowie die Feuerwehr.

1.2 Geschäftsstellenmodelle

Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA-Stellen)
In Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (nachfolgend BBA-Stellen genannt) werden den Versicherten ohne Mitwirkung der Kunden abgezählte Euro-Banknoten zur Auszahlung nur programmgesteuert zur Verfügung gestellt. Dabei ist es unerheblich, ob die Banknoten direkt oder über den Umweg eines Zwischenmediums bereitgestellt werden.

Als BBa im Sinne der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" sind zulässig

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