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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 504-42 / DGUV Information 240-420 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung"
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2010)



Archiv: 1998


Vorbemerkungen

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vorgegeben. Diese Handlungsanleitung basiert auf den entsprechenden rechtlichen Vorgaben und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen werden im Anhang Teil 2 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung
  • Vor Ablauf von 12 Monaten
  • Nach Schutzimpfung je nach Impfschutzdauer
  • Bei lebenslanger Immunität kann die Nachuntersuchung entfallen
Weitere Nachuntersuchung Vor Ablauf von 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit * (Nach Schutzimpfung je nach Impfschutzdauer, bei lebenslanger Immunität kann die Nachuntersuchung entfallen)
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach Infektion oder schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach Verletzung mit der Möglichkeit des Eindringens von Infektionserregern
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
  • Bei unfallartigem Geschehen
Nachgehende Untersuchungen
  • Nach einer Tätigkeit in biotechnischen und/oder gentechnischen Laboratorien gemäß TRBa 310
*) Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren. Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn ein ausreichender Immunschutz vorliegt.


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" durchzuführen.

3 Untersuchungsanlässe

3.1 Pflichtuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen bei

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

3.2 Angebotsuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei

§ 5 Abs. 2 ArbMedVV gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen

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