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Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV-Übersicht DGUV-R

DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention
Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1

(Ausgabe 06/2025)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Die vorliegende DGUV Regel konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Versicherten zu gewährleisten, sind Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich. In diesem Sinne werden die Formulierungen "Sicherheit und Gesundheitsschutz" sowie "Sicherheit und Gesundheit" gleichbedeutend mit dem Begriff "Arbeitsschutz" nach Arbeitsschutzgesetz verwendet.

Vertiefende beziehungsweise weiterführende Hinweise finden sich u.a. in staatlichen Bestimmungen sowie im DGUV Schriftenwerk.

Staatliche Bestimmungen können über den Buchhandel oder das Internet, z.B. www.gesetze-im-internet.de, bezogen werden. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger, z.B. über die entsprechenden Internetseiten, oder unter www.dguv.de/de/mediencenter/publikation/index.jsp erhältlich.

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
1.1.1 (1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter

Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter erstreckt sich der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auch auf Unternehmer und Beschäftigte, die keinem Unfallversicherungsträger angehören (siehe § 16 SGB VII). Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deutschen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z.B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, einhalten. Unabhängig davon bewirkt die Einhaltung der Bestimmungen auch den Schutz der ausländischen Personen selbst.

Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können.

Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger

Werden Versicherte in einem fremden Unternehmen eingesetzt, z.B. im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder eines Werkvertrages, haben die Versicherten auch die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die für das fremde Unternehmen gelten.

1.1.2 (2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 1

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