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DGUV Regel 109-009 - Fahrzeuginstandhaltung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe 01/2006; 03/2023)
Archiv: 01/2006
Aktualisierungen März 2023:
Seit der letzten inhaltlichen Aktualisierung werden in der Fahrzeugtechnik mehrere neue Technologien angewendet, besonders im Bereich der Kraftfahrzeuge (PKW und NFZ).
Als Beispiele sind hier Leichtbau (Bauteile aus hochfesten Stählen sowie Kohlefasern), alternative Antriebstechnik (Elektrifizierung und Gasantriebe) sowie Sicherheits-, Komfort- und Sekundärsysteme (z.B. Kältemittel in Klimaanlagen, Assistenzsysteme) zu nennen.
Mit Einzug neuer Technologien erfolgte ebenfalls eine Entwicklung im Umfeld der Fahrzeuginstandhaltung, zum Beispiel der Geräte und Maschinen für die Instandhaltung von Fahrzeugen, sowie des Brand- und Explosionsschutzes.
Die Entwicklungen dieser vorgenannten Faktoren waren ein maßgeblicher Grund für die grundlegende inhaltliche Aktualisierung der DGUV Regel 109-009 und sind in die aktuelle Überarbeitung eingeflossen.
Weiterhin erhielt die DGUV Regel eine neue, themenorientierte Struktur und ein Glossar.
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
1 Anwendungsbereich
1.1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese DGUV Regel wird angewendet auf die Instandhaltung, Änderung, Ergänzung, Restaurierung und Demontage von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.
Außerdem gilt sie für die die Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der dafür benutzten Anlagen und Einrichtungen.
1.2 Ausschlüsse
Nicht in den Anwendungsbereich dieser DGUV Regel fallen Tätigkeiten an Spezialausrüstungen von Fahrzeugen, die nicht der Fahrzeugtechnik zuzuordnen sind, zum Beispiel Kranaufbauten, Löschaufbauten, Waffensysteme und weitere.
Für die Instandhaltung solcher Systeme sind spezielle Kenntnisse und Qualifizierungen erforderlich. Tätigkeiten bei der Behandlung von Altfahrzeugen (u. a. Entfrachtung von Schadstoffen, Demontage, Schreddern oder Verwertung) sind nicht Gegenstand dieser DGUV Regel.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Alternative Antriebe
für Fahrzeuge (Alternative Antriebstechnik) umfassen im Sinne dieser DGUV Regel Antriebskonzepte, die sich in Bezug auf alternative Energieträger oder konstruktive Lösungen von den aktuell am Markt stark verbreiteten Antriebstechniken unterscheiden.
2.2 Anerkannte Regeln der Technik
beruhen auf der herrschenden Auffassung der Fachleute, sind wissenschaftlich begründet, praktisch erprobt und bewährt.
2.3 Arbeitnehmerüberlassung
wird auch als Zeitarbeit, Personalleasing oder Leiharbeit bezeichnet. Sie bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber (dem verleihenden Unternehmen) einem anderen Unternehmen (dem entleihenden Unternehmen) gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit für eine Arbeitsleistung überlassen wird.
Zwischen dem verleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer oder der Leiharbeitnehmerin muss ein Arbeitsverhältnis vorliegen und ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sein.
Zwischen dem verleihenden Unternehmen und dem entleihenden Unternehmen muss ein Überlassungsvertrag geschlossen worden sein, in dem die Überlassung des Arbeitsnehmers oder der Arbeitnehmerin als solche ausdrücklich bezeichnet werden muss. Die Überlassung ist zeitlich begrenzt.
2.4 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
sind unter Werkstattebene gelegene Arbeitsplätze, von denen aus Arbeiten an der Unterseite und den Seiten der Fahrzeuge durchgeführt werden.
Bei Arbeitsgruben entspricht der Arbeitsraum in seiner Grundfläche etwa der Arbeitsöffnung. Der Zugang führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung.
Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren Arbeitsöffnungen. Der Zugang führt in der Regel nicht durch eine dieser Arbeitsöffnungen.
2.5 Arbeitsmittel
sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Zur Verwendung von Arbeitsmitteln gehört jegliche mit ihnen ausgeführte Tätigkeit, besonders das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
2.6 Arbeitsverfahren
(Stand: 22.08.2023)
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