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Regelwerk; BGR / DGUV-R

DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 01/2006; 07/2010; 12/2020aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 07/2010
bisher: BGR/GUV-R 228


DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.


1 Wozu diese DGUV Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Wenn Sie Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für die Verwendung von Getränkeschankanlagen umsetzen wollen, unterstützt Sie diese DGUV Regel dabei. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen bei der Errichtung und beim Betrieb von Getränkeschankanlagen kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise zur Arbeitssicherheit und einem erfolgreichen Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten und Ihren Führungskräften und nicht zuletzt Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die vorliegende DGUV Regel bietet branchenübergreifend konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung von Getränkeschankanlagen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Beschäftigten zu erreichen.

2 Geltungsbereich dieser DGUV Regel

Diese DGUV Regel gilt für die Verwendung von Getränkeschankanlagen.

3 Begriffsbestimmungen

Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen, mit oder ohne Betriebsüberdruck, Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, jedoch keine Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden.

Aus Getränkeschankanlagen werden z.B. Bier, Wein, weinhaltige Heißgetränke, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Wasser, Smoothies und Spirituosen ausgeschenkt.

Der Begriff Getränkeschankanlagen umfasst alle Aufstellungsräume und zugehörigen Anlagenbauteile. Zu Getränkeschankanlagen gehören insbesondere Schanktische mit Spüleinrichtungen und Räume für die Lagerung der an die Getränkeschankanlagen angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter. Ferner zählen hierzu Räume, in denen Verdichter, Druckgasflaschen, Druckbehälter und Karbonatoren angeschlossen und bereitgestellt werden.

Die Verwendung von Getränkeschankanlagen umfasst das Montieren und Installieren, Aufstellen, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an einer nicht wechselnden Betriebsstätte (stationär) errichtet und betrieben werden.

Nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an wechselnden, mobilen Betriebstätten errichtet und betrieben werden. Man unterscheidet

Karbonatoren sind Mischaggregate, in denen Wasser mit Kohlenstoffdioxid (CO2) gemischt wird.

Getränke- und Grundstoffbehälter sind Behältnisse, die zum Transport des Getränks oder Grundstoffes und zum Anschluss an eine Getränkeschankanlage vorgesehen sind. Man unterscheidet:

Getränkelagerräume sind Räume, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter aufgestellt sind oder in denen Getränkebehälter gelagert werden. Man unterscheidet

Schankgase bzw. Druckgase sind komprimierte Gase, die lebensmittelrechtlich unbedenklich sind, z.B. Kohlenstoffdioxid, Stickstoff oder deren Gemische. Mit Hilfe der Druckgase werden Getränke, Grundstoffe oder karbonisiertes Wasser gefördert bzw. hergestellt.

Die Druckgasversorgung dient zum Bereitstellen der Schankgase. Man unterscheidet:

Aufstellungsräume für die Druckgasversorgung sind Räume, in denen Druckgasflaschen bzw. Druckbehälter bereitgestellt oder zur Entleerung aufgestellt und an die Anlage angeschlossen werden.

Als Entleeren von Druckgasflaschen wird bezeichnet, wenn sie mit Entnahmeeinrichtungen verbunden sind und Schankgas entnommen wird.

Als Bereithalten von Druckgasflaschen wird bezeichnet, wenn sie gefüllt an den zum Entleeren vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (das Ventil der Druckgasflaschen ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist.

Der zulässige Betriebsüberdruck eines Bauteils ist der aus Sicherheitsgründen höchste zulässige Druck, für den das Bauteil ausgelegt ist.

Der maximal zulässige Druck einer Getränkeschankanlage entspricht dem zulässigen Betriebsüberdruck des schwächsten mit der Anlage technisch verbundenen Bauteils. Er wird durch eine rote Strichmarke auf den Manometern der Druckminderer angezeigt.

4 Grundlagen für den Arbeitsschutz

4.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von Ihnen als Unternehmerin bzw. Unternehmer bereits vor der Verwendung von Getränkeschankanlagen durchgeführt werden. Verfügen Sie nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so haben Sie sich fachkundig beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und, falls erforderlich, zu aktualisieren.

4.2 Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher arbeiten und gesund bleiben, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Deshalb ist es vorgeschrieben, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen bestellte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Beauftragen Sie Ihre Beschäftigten nur mit Tätigkeiten (z.B. Wechseln der Druckgasflaschen oder der Getränke- und Grundstoffbehälter), für die diese ausreichend qualifiziert sind.

Unterweisen Sie die Beschäftigten ggf. über die Funktion der Gaswarnanlage, die bei der Alarmierung und Störungsmeldung zu treffenden Maßnahmen sowie über die Rettung und die medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen.

Informieren Sie Ihre Beschäftigten, unter welchen Umständen die Arbeit einzustellen ist und der Gefahrenbereich nicht mehr betreten werden darf (z.B. bei Hauptalarm der Gaswarnanlage, bei schadhafter Gaswarnanlage oder bei merkbaren Zischgeräuschen durch austretende Schankgase). Es sind entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung (z.B. durch Verständigung der Feuerwehr mittels Notruf 112) zu treffen.

5 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

5.1 Allgemeine Anforderungen

Eine Getränkeschankanlage muss so verwendet werden, dass Personen nicht gefährdet werden können.

Gefährdungen mit hohem Gesundheitsrisiko an einer Getränkeschankanlage sind insbesondere

Hinweise zur Beurteilung der möglichen Gefährdung durch unkontrolliert austretende Schankgase sind der ASI 6.80 "Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen" zu entnehmen.

Es dürfen unter Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften nur folgende Druckgase als Schankgase verwendet werden:

Die Getränkeschankanlage muss gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung verwendet werden. Technische Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS) bzw. Gefahrstoffe ( TRGS) geben den Stand der Technik wieder. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann man davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt man aber eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Eine Getränkeschankanlage darf nur dann verwendet werden, wenn sie für die gegebenen Bedingungen geeignet ist und wenn bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

Wer eine Getränkeschankanlage verwendet, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandhaltungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Eine Getränkeschankanlage darf nicht verwendet werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können.

Solche Mängel können z.B. sein:

Im Rahmen der Instandhaltung der Getränkeschankanlage dürfen nur geeignete Bauteile eingebaut werden. Instandhaltungsarbeiten sind fachgerecht durchzuführen.

Geeignet sind z.B. zertifizierte Bauteile mit SK-Kennzeichnung.

Für Absperr- und Zapfarmaturen sind nur geeignete, lebensmittelechte Gleitmittel zu verwenden.

Getränke- oder Grundstoffbehälter und sämtliche Bauteile müssen für den maximalen Betriebsüberdruck der Anlage zugelassen sein.

5.2 Grundlegende Schutzmaßnahmen

5.2.1 Aufstellungsräume

Aufstellungsräume und -bereiche für die Druckgasversorgung und Getränke- bzw. Grundstoffbehälter müssen unter anderem den Vorschriften des Baurechts sowie der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

Der Fußboden in Aufstellungsräumen und -bereichen muss so beschaffen sein, dass die Druckgasflaschen und stationären Druckbehälter sicher stehen.

Wenn sich in Aufstellungsräumen und -bereichen der zum Entleeren angeschlossenen Druckgasflaschen, stationären Druckbehälter und Getränke- bzw. Grundstoffbehälter unkontrolliert austretendes Schankgas in gefahrdrohender Menge ansammeln kann, müssen wirksame Maßnahmen getroffen werden.

Bei der Gefahr von Kohlenstoffdioxid (CO2 )-Konzentrationen von mehr als 3 Vol.-% sind in der Regel Maßnahmen zum Personenschutz erforderlich.

Geeignete Maßnahmen zum Personenschutz sind zum Beispiel

Eine CO2-Konzentration von 3 Vol.-% ist die maximal akzeptierte Konzentration im Störungsfall.

Falls die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße so gering ist, dass eine gefährliche Gaskonzentration selbst bei Austreten der Gasmenge der größten angeschlossenen Einheit (Druckgasflasche, Flaschenbatterie, Druckbehälter) nicht entstehen kann, brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Für die räumlichen Bedingungen und Maßnahmen ist - bei mehreren Anlagen - die Gasmenge der größten angeschlossenen Einheit maßgebend.

Das zu betrachtende Raumvolumen berechnet sich aus dem Raumvolumen, in dem sich die Schankgase ansammeln können, abzüglich des Volumens von Betriebseinrichtungen (u. a. Getränkebehälter wie Bierfässer, Druckgasflaschen, sonstiges Lagergut) in diesem Raum.


Beispiel
Aus einer Kohlenstoffdioxidflasche mit einem Füllgewicht von 10 kg wird bei Austreten des gesamten Flascheninhalts eine Gasmenge von ca. 5,1 m3 Kohlenstoffdioxid freigesetzt.
Um das Raumvolumen zu ermitteln, bei dem keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind, wird die vorgenannte Formel angewendet. Als maximale Kohlenstoffdioxid-Konzentration wird 3 Vol-% für die Berechnung benutzt. Daraus ergibt sich ein notwendiges Raumvolumen von 170 m3. Hierfür können alle Räume bzw. Bereiche berücksichtigt werden, die durch dauerhafte großflächige Öffnungen (vorrangig in Bodennähe) miteinander verbunden sind.

Stickstoff kann in Konzentration über 88 % zum Ersticken führen.

Wenn bei einem Einsatz von Stickstoff oder Mischgas (Stickstoff-/ Kohlenstoffdioxid- Gemische N2 /CO2 ) der Stickstoffanteil mindestens 85 % beträgt, kann in Abhängigkeit der zur erwartenden Sauerstoffkonzentration Sauerstoffmangel entstehen. Weitere Hinweise zu spezifischen Schutzmaßnahmen können der ASI 6.80 "Sicheres Betreiben von Getränkeschankanlagen" entnommen werden.

An den Zugängen zu allen Räumen, in denen eine Gefährdung durch ausströmende Schankgase entstehen kann, sind Warnzeichen gemäß Abbildung 1a oder 1b deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Hinsichtlich der Größe und Kennzeichnung siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ( ASR A1.3).

Abb. 1 Warnzeichen:

a) W001 "Allgemeines Warnzeichen"
b) W041 "Warnung vor Erstickungsgefahr" mit Zusatzschild "Warnung vor Gasansammlungen - Erstickungsgefahr"

a)

b)

5.2.2 Druckgasflaschen

5.2.2.1 Lagerung

Druckgasflaschen sind bevorzugt in Räumen bzw. Bereichen zu lagern, in denen Druckgasflaschen zum Entleeren angeschlossen bzw. bereitgestellt sind.

Diese Räume bzw. Bereiche haben unter Beachtung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5.2.1 einen ausreichenden Personenschutz bei unkontrolliert ausströmendem Schankgas.

Die Lagerung von Druckgasflaschen muss gemäß den Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ( TRGS 510) entsprechen.
Beispielhafte Anforderungen sind:

5.2.2.2 Aufstellung

Aufstellungsräume für zum Entleeren angeschlossene Druckgasflaschen sind mit dem Warnzeichen W029 "Warnung vor Gasflaschen" zu kennzeichnen ( Abbildung 2).

Abb. 2 Warnzeichen W029 "Warnung vor Gasflaschen"

Druckgasflaschen dürfen nicht zur Entleerung oder Bereithaltung (siehe Abbildung 3) aufgestellt oder angeschlossen werden:

Abweichend von Abschnitt 5.2.2.2 dürfen in Räumen unter Erdgleiche Druckgasflaschen mit einem Gesamtfassungsvolumen bis 70 Liter unter Beachtung der Maßnahmen nach Abschnitt 5.2.1 zur Entleerung oder Bereithaltung aufgestellt oder angeschlossen werden. Fünf Kohlenstoffdioxidflaschen mit jeweils 10 kg Füllgewicht ergeben ein Gesamtfassungsvolumen von 70 Liter.

Abb. 3 Entleeren und Bereithalten von Druckgasflaschen

Abweichend von Abschnitt 5.2.2.2 dürfen in Räumen unter Erdgleiche, die eine Grundfläche< 12 m2 haben und die allseitig mit festen öffnungslosen Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben sind, bis zu zwei Druckgasflaschen mit einem maximalen Fassungsvolumen von je 14 l bzw. 10 kg Füllgeweicht zum Entleeren angeschlossen werden.

Für jede zum Entleeren angeschlossene Druckgasflasche darf an der Stelle höchstens eine weitere Druckgasflasche zusätzlich bereitgehalten werden.

An die Getränkeschankanlage zur Entleerung angeschlossene Druckgasflaschen müssen senkrecht aufgestellt werden.

Druckgasflaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Ist mit einer Beschädigung durch Anfahren zu rechnen, sind die Behälter zu sichern, z.B. durch Abschrankung oder Aufbewahrung in einem Flaschenschrank.

Der Aufstellungsort für Druckgasflaschen ist so zu wählen, dass keine gefährliche Erwärmung durch Wärmequellen, z.B. Heizkörper oder Kühlaggregate, auftreten kann. Am Aufstellungsort dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

Druckgasflaschen, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen, z.B. Ventilschutzkappen, versehen sein.

Auf Schiffen dürfen Druckgasflaschen in Bilgen, Wohn- und Schlafräumen und besonders engen Räumen nicht zur Entleerung angeschlossen oder bereitgehalten werden.

In der Nähe der Druckgasflaschen ist eine "Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen" (siehe Abbildung 4) anzubringen.

Abb. 4 Beispiel einer Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen

5.2.2.3 Verwendung

Die Verwendung von Druckgasflaschen ist nur durch unterwiesene Personen zulässig. Dabei sind die Maßnahmen aus dem Abschnitt 5.2.2.2 und folgende Hinweise zu beachten:

5.2.3 Stationäre Druckbehälter

Maßnahmen zur Aufstellung und zum Betrieb stationärer Druckbehälter sind der Technischen Regel für Betriebssicherheit/ Gefahrstoffe "Ortsfeste Druckanlagen" (TRBS 3146 / TRGS 746) zu entnehmen.

Beispielhafte Maßnahmen gemäß TRBS 3146 / TRGS 746 sind:

Abb. 5 Aufstellungsbeispiel für einen stationären Druckbehälter

Im Bereich des stationären Druckbehälters muss eine Betriebsanleitung für den CO2-Druckbehälter mit zutreffendem Fließschema und Angaben zu Störungen sowie deren Beseitigung vorhanden sein.

Störungen können z.B. Vereisungen (im Verdampferbereich) der Reduzierventile bei hoher Kohlenstoffdioxidentnahme sein.

Abb. 6 Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"

Abb. 7 Warnzeichen W001 "Allgemeines Warnzeichen"

5.2.4 Getränke- bzw. Grundstoffbehälter

Aufstellungsräume und -bereiche für die zum Entleeren angeschlossenen Getränke- bzw. Grundstoffbehälter müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.

Die Fußböden der Lagerräume und Lagerbereiche müssen rutschhemmend, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

In Lagerräumen und Lagerbereichen muss eine ausreichende elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux im gesamten Raum ist in der Regel ausreichend.

Elektrische Anlagen in Getränkelagerräumen sind nach DIN VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Anlagen im Freien" zu errichten.

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Getränke- und Grundstoffbehälter sicher transportiert werden können.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. bauliche Gegebenheiten, Einsatz von Transporthilfsmitteln, Verringerung der Lastgewichte.

5.2.5 Getränkekühlräume

Begehbare Kühlräume und Kühlzellen müssen so ausgestattet sein, dass sie jederzeit verlassen werden können.

Türen müssen von außen und jederzeit von innen geöffnet werden können. Die Betätigung der Notentriegelung muss auf geeignete Weise an der Innenseite der Kühlraumtür erläutert werden, z.B. durch ein graphisches Symbol. Vor dem Verschließen der Türen ist sicherzustellen, dass sich keine Personen in den Räumen befinden.

5.2.6 Mobile Getränkeschankanlagen

Für die Maßnahmen zum Personenschutz beim Betrieb von mobilen Getränkeschankanlagen sind die Anforderungen des Abschnittes 5.2.1 anzuwenden.

Mobile Getränkeschankanlagen können an wechselnden Betriebsstätten aufgestellt und betrieben werden, z.B. verwendungsfertige (siehe Abbildung 8) und nicht verwendungsfertige Getränkeschankanlagen (siehe Abbildung 9) sowie fahrbare fest installierte Getränkeschankanlagen in Schankwagen (Ausschankwagen).

Beim Betreiben von Ausschankwagen mit begehbaren Kühlräumen und integrierten Getränkeschankanlagen (siehe Abbildung 10) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung spezifische Maßnahmen zum Personenschutz erforderlich, zum Beispiel:

Abb. 8 Beispielhafte verwendungsfertige Getränkeschankanlage

Abb. 9 Beispielhafte nichtverwendungsfertige Getränkeschankanlage

Abb. 10 Beispiel eines Ausschankwagens mit begehbarem Kühlraum und integrierter Getränkeschankanlage

5.2.7 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

Hinterdruckgasleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränkeschankanlage fest und dicht zu verbinden. Sie sind ohne Knicken, Quetschen und Verdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe technische Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Wenn sie durch Decken und Wände oder in Kühlmöbel führen, müssen sie geschützt verlegt werden. Die Verlegung muss ein späteres Auswechseln ermöglichen. Am Ende der Hinterdruckgasleitung müssen vor dem Getränke- oder Grundstoffbehälter und dem Karbonator Rückschlagsicherungen eingebaut sein.

Hinterdruckgasleitungen sind systematisch zu kennzeichnen, um eine Verwechslung zu vermeiden.

Getränkeschankanlagen sind durch geeignete Druckminderer mit Sicherheitsventil vor einer Überschreitung des maximal zulässigen Drucks zu schützen.

5.2.8 Anforderungen an den Aufbau des getränke- oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

Getränke- oder Grundstoffleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränkeschankanlage fest und dicht zu verbinden. Sie sind ohne Knicken, Quetschen und Verdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe technische Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Wenn sie durch Decken und Wände oder in Kühlmöbel führen, müssen sie geschützt verlegt werden. Die Verlegung muss ein späteres Auswechseln ermöglichen.

Leitungsverbindungen sind nur in technisch unvermeidbarem Umfang zulässig.

Leitungen sind an der Zapfstelle und im Lagerraum systematisch zu kennzeichnen, um eine Verwechslung zu vermeiden.

Beim Hintereinanderschalten von Getränkebehältern sind nur speziell dafür zugelassene Leitungsanschlussteile zu verwenden. Wegen hygienischer Risiken ist das Hintereinanderschalten zu vermeiden.

5.2.9 Technische Lüftung

Beim Einbau einer technischen Lüftung zur Gefahrenvermeidung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Die Planung und Installation muss durch eine Fachfirma erfolgen.

Bei der Anordnung der technischen Lüftung und der Auslegung des Luftwechsels pro Stunde sind immer die räumlichen Bedingungen des entsprechenden Raumes/Bereiches und der darin befindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Auf Grund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ist in jedem Fall auch zu prüfen, an welcher Stelle des Raumes/Bereiches die Installation der Absaugung vorzusehen ist.

5.2.10 Gaswarnanlage für Kohlenstoffdioxid

Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 "Getränkeschankanlagen - Ausrüstungsteile - Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlenstoffdioxid-Warnanlagen" einzusetzen.

Gaswarnanlagen müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen ausgerüstet sein. Der Voralarm wird bei einer Kohlenstoffdioxid-Konzentration ab 1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3 Vol.-% und mehr. Vor- und Hauptalarm müssen sich optisch und akustisch voneinander unterscheiden.

Damit austretendes Gas rechtzeitig und sicher erfasst wird, sind insbesondere folgende Anforderungen (siehe Abbildung 13) zu erfüllen:

Abb. 11 und 12 Beispielhafte Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2

Beim Hauptalarm darf keine Person ohne Atemschutz (umluftunabhängig) den gefährdeten Bereich bzw. Raum betreten.

Abb. 13 Beispielhafte Installation der Gaswarnanlage

Die Beschäftigten müssen über die bei der Gasalarmierung zu treffenden Maßnahmen unterwiesen werden (z.B. Verständigung der Feuerwehr mittels Notruf 112).

Zu beachten sind die vom Hersteller der Gaswarnanlage vorgegebenen Hinweise in der Betriebsanleitung sowie alle Prüf- und Wartungsintervalle (z.B. durchzuführende Funktionstests, wiederkehrende Kalibrierung mit Prüfgas oder fristgemäßer Austausch der Sensoreinheit).

Die Maßnahmen gemäß den genannten Intervallen und Fristen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken.

Gaswarnanlagen dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer Betrieb gesetzt werden.

Zu bevorzugen ist ein fester Anschluss der Gaswarnanlage an die Stromversorgung. Ein Anschluss mittels Stecker sollte nur über eine abschließbare Steckdose erfolgen.

5.2.11 Reinigung und Desinfektion

Reinigung und Desinfektion müssen gewährleisten, dass Mikroorganismen und Verunreinigungen aller Art Getränke und Grundstoffe sowie Anlagenteile nicht nachteilig beeinflussen können.

Siehe hierzu DIN 6650-6 "Getränkeschankanlagen - Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion" und ASI 6.84 "Hygienischer Betrieb von Getränkeschankanlagen".

Bei Reinigung und Desinfektion der Getränke und Grundstoff führenden Bauteile der Anlage sowie der Zapfarmaturen ist ein geeignetes Verfahren nach DIN 6650-6 "Getränkeschankanlagen; Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion" anzuwenden.

Für Reinigung und Desinfektion sind nur Produkte zu verwenden, für die der Hersteller bescheinigt hat, dass sie dem Stand der Technik entsprechen und unter Berücksichtigung der Getränkeart für die zu reinigenden Bauteile geeignet sind.

Abb. 14 Kennzeichnung eines Stoffes mit Ätzwirkung

Bei der Anwendung von Reinigungsgeräten und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln ist nach der Betriebsanleitung bzw. Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verfahren.

Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln damit zu rechnen, dass diese gesundheitsgefährdend wirken können, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Getränkeschankanlagen sind in der Regel ätzende Stoffe (siehe Abbildung 14). Dies bedeutet, dass bei Kontakt Haut oder Augen verletzt werden können.

Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. geeignete Schutzhandschuhe, Augen- bzw. Gesichtsschutz.

Hinweise sind den Sicherheitsdatenblättern des Herstellers zu dem jeweiligen Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu entnehmen. Die zur Reinigung eingesetzten Mittel sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu verwenden. Die erforderlichen Betriebsanweisungen sind bereitzustellen.

Während der Reinigung und der Desinfektion ist die Anlage gegen irrtümliches Zapfen zu sichern, z.B. durch eine Absperrvorrichtung und einen zusätzlichen Warnhinweis.

Nach der Reinigung und Desinfektion ist durch Prüfen sicherzustellen, dass alle Reinigungsmittelreste aus den Leitungen und Bauteilen entfernt sind.

6 Sicherheitstechnische Prüfungen

6.1 Allgemeines

Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

Für die Getränkeschankanlage sind nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer zu ermitteln. Diese Prüfungen sind durch zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen (siehe TRBS 1203).

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung der Getränkeschankanlage beauftragt sind (zur Prüfung befähigte Personen).

Personen, die Lehrgänge nach dem DGUV Grundsatz 310-007 "Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" erfolgreich absolviert haben, können mit einschlägiger Berufsausbildung und ausreichender Berufserfahrung grundsätzlich als ausreichend qualifiziert angesehen werden.

Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern müssen nach Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.

6.2 Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat nach § 14 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.

6.3 Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.

6.4 Prüfkriterien

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:

6.5 Dokumentation der Prüfung

Alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 6.3 dieser DGUV Regel unter Zuhilfenahme des DGUV Grundsatzes 310-008 "Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" zu dokumentieren.


.

Regelungen für die Verwendung von Getränkeschankanlagen  Anhang


Einschlägige Regelwerke und Informationen sind:

Weitere Informationen

ENDE

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