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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 112-198 / BGR/GUV-R 198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 04/1998; 10/2004; 03/2011; 09/2019)



Archiv 10/2004; 03/2011

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel findet Anwendung nachdem die Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers ergeben hat, dass die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive Schutzmaß nahmen) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Grundlagen und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

In dieser DGUV Regel sind die Vorschriften

berücksichtigt.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung bei der Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und erläutert Grundlagen.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung für die Verwendung von Bergsportausrüstungen.

Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten sind in der DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" festgelegt.

Die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind in der DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren" beschrieben.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie schützen vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem), Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem) oder durch Positionieren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzpositionierungssystem).
  2. Rückhaltesysteme schränken den Bewegungsbereich der Benutzerinnen und Benutzer dahingehend ein, dass die Absturzkante nicht erreicht werden kann und somit ein Absturz ausgeschlossen ist.
  3. Auffangsysteme fangen die Benutzerinnen und Benutzer bei einem freien Fall auf und begrenzen dabei die auf den Körper wirkende Fangstoßkraft und die Fallstrecke.
  4. Arbeitsplatzpositionierungssysteme ermöglichen es den Benutzerinnen und Benutzern durch das Hineinlehnen in das System und Fußkontakt zum Bauwerk, sich am Arbeitsplatz zu positionieren, wodurch ein Absturz verhindert wird.
  5. Bestandteile sind Teile eines Systems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden. Hinweis: Auffanggurte und Verbindungsmittel sind Beispiele für Bestandteile.
  6. Auffanggurte nach DIN EN 361 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile in einem Auffangsystem oder einem Rückhaltesystem.
  7. Haltegurte nach DIN EN 358 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile in einem System zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Rückhalten.
  8. Verbindungsmittel nach DIN EN 354

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